Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. Mai 1989 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Weber (Weber-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-08-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport - verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Weber (§ 94 Z 81a GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Webereivorbereitungsarbeiten wie Spulen, Schären und Zetteln, Einziehen, Blattstechen,

2.

Einrichten der Webmaschine mit mehrbindigem Gewebe vom Einlegen des Kettbaumes bis zum Anweben,

3.

Anknüpfen von Folgeketten mit Hand und Maschine,

4.

Inbetriebnahme der eingerichteten Maschine,

5.

Weben auf verschiedenen Maschinen,

6.

Erkennen und Beheben von Fehlern an der Einstellung der Maschine,

7.

Erkennen und Beheben von Fehlern an Textilien,

8.

Erstellen von Steuereinrichtungen,

9.

Reparieren des erforderlichen Maschinenparks ohne Anfertigung von Maschinenteilen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen und Bindungslehre (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation muß vom Prüfling in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen und Bindungslehre in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation ist nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen und Bindungslehre nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch einer Höheren Lehranstalt der Fachrichtung Weberei und Spinnerei oder einer Sonderform einer solchen Schule gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

je eine Aufgabe aus den Bereichen:

a)

Litzen- und Schaft- bzw. Harnischberechnung,

b)

Blattberechnung,

c)

Rapportberechnung,

d)

Flächen- und Materialbedarfsberechnung,

e)

Rechnen mit Numerierungssystemen,

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Ermittlung der Arbeitszeit, des Materialbedarfs, des Abfallanfalles, der Stückkosten bzw. der Meterware und der Lohnkosten sowie Erstellung eines Anbots).

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachzeichnen und Bindungslehre

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen und Bindungslehre hat nach Angabe zu umfassen:

1.

Umsetzen eines vorgegebenen Designs in die erforderliche Bindungstechnik,

2.

Dekomponieren eines Gewebemusters und Umrechnen in die Patrone.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:

1.

Unterscheiden von Naturfasern und synthetischen Fasern,

2.

Verwendung der verschiedenen Garne,

3.

Wissen über Garnvorbereitung (Kett- und Schußgarn),

4.

Garnprüfung: a) Qualität,

b)

Färbungen und deren Echtheit,

5.

Ausrüstung des Rohgewebes,

6.

Gewebekonstruktion.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arbeitsvorbereitung,

2.

Werkzeuge, Maschinen sowie deren Steuerung und Regelung.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über folgende einschlägige Bestimmungen zu stellen:

1.

sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

2.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften,

3.

Heimarbeitsvorschriften,

4.

Textilpflege- und Textilkennzeichnungsvorschriften.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Schlußbestimmung

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1989 in Kraft.

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