Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juni 1989 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-09-01
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 49a GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 11) oder

2.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das unbeschränkte gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten, BGBl. Nr. 374/1983.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (§ 3), Spartenkunde (§ 4) und Allgemeine Rechtskunde (§ 5). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

(2) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 entfallen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Allgemeine Fachkunde

§ 3. Im Gegenstand Allgemeine Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Gebieten zu stellen:

1.

Allgemeine Grundlagen der Vertragsversicherung (insbesondere des Versicherungsvertragsgesetzes und der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung) sowie jener Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die für den Abschluß von Versicherungsverträgen maßgebend sein können;

2.

Rechtsvorschriften, soweit sie zur Ermittlung des Versicherungsbedarfes, für die Gestaltung des Versicherungsvertrages und im Schadensfall erforderlich sind (insbesondere die wesentlichsten Bestimmungen des österreichischen Schadenersatzrechtes, des Leistungsrechtes der Sozialversicherung und einschlägige strafprozeßrechtliche und zivilprozeßrechtliche Vorschriften).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Spartenkunde

§ 4. Im Gegenstand Spartenkunde sind dem Prüfling Fragen über Bedingungen und Tarife aus jeder der folgenden Sparten zu stellen:

1.

Sparte Personenversicherungen

1.1. Lebensversicherung

1.2. Krankenversicherung

1.3. Unfallversicherung

2.

Sparte Kraftfahrzeugversicherungen

2.1. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

2.2. Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung

2.3. Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung

2.4. Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung

3.

Sparte Schadensversicherungen für den privaten und betrieblichen Bereich

3.1. Maschinenversicherung

3.2. Kombinierte Computerversicherung

3.3. Elektrogeräteversicherung

3.4. Transportversicherung

3.5. Bauwesenversicherung

3.6. Kreditversicherung

3.7. Hagelversicherung

3.8. Feuerversicherung

3.9. Einbruchdiebstahlversicherung

3.10. Leitungswasserschadenversicherung

3.11. Glasbruchversicherung

3.12. Sturmschadenversicherung

3.13. Haushaltsversicherung

3.14. Tierversicherung

3.15. Haftpflichtversicherung

3.16. Rechtsschutzversicherung

3.17. Betriebsunterbrechungsversicherungen

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Allgemeine Rechtskunde

§ 5. Im Gegenstand Allgemeine Rechtskunde sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und dem Sozialversicherungsrecht sowie über Grundzüge des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes (insbesondere auch auf dem Gebiete des Konsumentenschutzes) und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 6. Eines der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission (§ 352 Abs. 5 GewO 1973) muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet Versicherungsvermittlung notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1.

den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder einer (eines) rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung (Studienversuches) einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen

2.

den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann an einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen

3.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen

4.

(Anm.: Tritt gem. § 12 Abs. 2 mit 1. Juli 1990 in Kraft)

5.

den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen oder

6.

den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 3, 4 oder 5 fallenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen oder

7.

eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen oder

8.

eine mindestens vierjährige Ausübung des freien Gewerbes der Versicherungsagenten als Gewerbeinhaber oder Pächter oder über eine mindestens vierjährige Tätigkeit in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1.

den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder einer (eines) rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung (Studienversuches) einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen

2.

den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann an einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen

3.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen

4.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder den erfolgreichen Besuch anderer als in den Z 1, 2 und 5 genannten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen oder

5.

den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen oder

6.

den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 3, 4 oder 5 fallenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen oder

7.

eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler oder in einem Versicherungsunternehmen oder

8.

eine mindestens vierjährige Ausübung des freien Gewerbes der Versicherungsagenten als Gewerbeinhaber oder Pächter oder über eine mindestens vierjährige Tätigkeit in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ladung zur Prüfung

§ 9. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 4 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus dem Abs. 1 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 4 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus dem Abs. 1 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zeugnis

§ 11. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 7 Z 4 tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. August 1989 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1976, BGBl. Nr. 94, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch außer Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 7 Z 4 tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. August 1989 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1976, BGBl. Nr. 94, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch außer Kraft.

(4) § 10 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage

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(§ 11)

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Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.

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