Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. Juli 1989 über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Abkürzung
HL-Ü-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
HL-Ü-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
HL-Ü-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
HL-Ü-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
HL-Ü-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
HL-Ü-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
HL-Ü-VO
§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
- St. Pölten-Prinzersdorf,
- Melk,
- Krummnußbaum-Säusenstein,
- Haag-St. Valentin,
- Lambach und
- Breitenschützing-Schwanenstadt;
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
Detail- und Ausführungsplanung;
St. Jakob/Arlberg-St. Anton/Arlberg;
Gloggnitz-Mürzzuschlag;
Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
Attnang/Puchheim-Salzburg;
St. Pölten-Raum Wien
einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn.
(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft im Rahmen der ihr vorgegebenen verkehrspolitischen Zielsetzungen die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen; dabei ist auf vorliegende auf dieses Ziel ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
HL-Ü-VO
§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
- St. Pölten-Prinzersdorf,
- Melk,
- Krummnußbaum-Säusenstein,
- Haag-St. Valentin,
- Lambach und
- Breitenschützing-Schwanenstadt;
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
Detail- und Ausführungsplanung;
Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt;
Gloggnitz-Mürzzuschlag;
Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
Attnang/Puchheim-Salzburg;
St. Pölten-Raum Wien
einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;
möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels.
(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
HL-Ü-VO
§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
- St. Pölten-Prinzersdorf,
- Melk,
- Krummnußbaum-Säusenstein,
- Haag-St. Valentin,
- Lambach und
- Breitenschützing-Schwanenstadt;
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
Detail- und Ausführungsplanung;
Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt;
Gloggnitz-Mürzzuschlag;
Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
Attnang/Puchheim-Salzburg;
St. Pölten-Raum Wien
einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;
möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels.
(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
HL-Ü-VO
§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
- St. Pölten-Prinzersdorf,
- Melk,
- Krummnußbaum-Säusenstein,
- Haag-St. Valentin,
- Lambach und
- Breitenschützing-Schwanenstadt;
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
Detail- und Ausführungsplanung;
Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn;
Gloggnitz-Mürzzuschlag;
Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
Attnang/Puchheim-Salzburg;
St. Pölten-Raum Wien
einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;
möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;
die Infrastruktur Terminal Werndorf;
Klagenfurt-Raum Villach (Verlängerung der Koralmbahn).
(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
HL-Ü-VO
§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
- St. Pölten - Prinzersdorf,
- Melk,
- Krummnußbaum - Säusenstein,
- Haag - St. Valentin,
- Lambach,
- Lambach - Breitenschützing und
- Breitenschützing - Schwanenstadt;
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
Detail- und Ausführungsplanung;
Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn;
Gloggnitz-Mürzzuschlag;
Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
Attnang/Puchheim-Salzburg;
St. Pölten-Raum Wien
einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;
möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;
die Infrastruktur Terminal Werndorf;
die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;
Klagenfurt-Raum Villach (Verlängerung der Koralmbahn).
(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
HL-Ü-VO
§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
- St. Pölten - Prinzersdorf,
- Melk,
- Krummnußbaum - Säusenstein,
- Haag - St. Valentin,
- Lambach,
- Lambach - Breitenschützing und
- Breitenschützing - Schwanenstadt;
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
Detail- und Ausführungsplanung;
Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn mit den Einschränkungen:
- im Streckenabschnitt Feldkirchen - Althofen bis zur Trassenverordnung
- die Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn bis Abschluss Korridorauswahl;
Gloggnitz-Mürzzuschlag;
Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
Attnang/Puchheim - Salzburg bis zur Trassenverordnung;
St. Pölten-Raum Wien
einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;
möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;
die Infrastruktur Terminal Werndorf;
die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;
Klagenfurt - Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);
Werndorf - Spielfeld-Straß, zweigleisiger Ausbau.
(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
HL-Ü-VO
§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
- St. Pölten - Prinzersdorf,
- Melk,
- Krummnußbaum - Säusenstein,
- Haag - St. Valentin,
- Lambach,
- Lambach - Breitenschützing und
- Breitenschützing - Schwanenstadt;
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
Detail- und Ausführungsplanung;
Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn) inklusive Erkundungs- und Sondierungsmaßnahmen für den Koralmtunnel einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn mit der Einschränkung:
- die Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn bis Abschluss Korridorauswahl;
Gloggnitz-Mürzzuschlag;
Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
Attnang/Puchheim - Salzburg bis zur Trassenverordnung;
St. Pölten-Raum Wien
einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;
möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;
die Infrastruktur Terminal Werndorf;
die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;
Klagenfurt - Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.