Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. Juli 1989 über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-08-12
Letzte Aktualisierung 2004-02-12
Status Aufgehoben · 1995-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

HL-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HL-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HL-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HL-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HL-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HL-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

St. Jakob/Arlberg-St. Anton/Arlberg;

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim-Salzburg;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft im Rahmen der ihr vorgegebenen verkehrspolitischen Zielsetzungen die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen; dabei ist auf vorliegende auf dieses Ziel ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt;

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim-Salzburg;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt;

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim-Salzburg;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn;

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim-Salzburg;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;

i)

die Infrastruktur Terminal Werndorf;

j)

Klagenfurt-Raum Villach (Verlängerung der Koralmbahn).

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn;

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim-Salzburg;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;

i)

die Infrastruktur Terminal Werndorf;

die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;

j)

Klagenfurt-Raum Villach (Verlängerung der Koralmbahn).

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn mit den Einschränkungen:

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim - Salzburg bis zur Trassenverordnung;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;

i)

die Infrastruktur Terminal Werndorf;

die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;

j)

Klagenfurt - Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);

k)

Werndorf - Spielfeld-Straß, zweigleisiger Ausbau.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn) inklusive Erkundungs- und Sondierungsmaßnahmen für den Koralmtunnel einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn mit der Einschränkung:

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim - Salzburg bis zur Trassenverordnung;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;

i)

die Infrastruktur Terminal Werndorf;

die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;

j)

Klagenfurt - Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);

k)

Werndorf - Spielfeld-Straß, zweigleisiger Ausbau.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt (Koralmbahn) inklusive Erkundungs- und Sondierungsmaßnahmen für den Koralmtunnel einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn mit der Einschränkung:

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim - Salzburg bis zur Trassenverordnung;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;

i)

die Infrastruktur Terminal Werndorf;

die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;

j)

Klagenfurt - Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);

k)

Werndorf - Spielfeld-Straß, zweigleisiger Ausbau.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

– St. Pölten Prinzersdorf,

– Melk,

– Krummnußbaum Säusenstein,

– Haag St. Valentin,

– Lambach,

– Lambach Breitenschützing und

– Breitenschützing Schwanenstadt;

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz Koralmtunnel Klagenfurt (Koralmbahn) inklusive Erkundungs- und Sondierungsmaßnahmen für den Koralmtunnel einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn mit der Einschränkung:

– die Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn bis zur Trassenverordnung für den Gesamtabschnitt sowie bis zur Erwirkung der Baugenehmigung für den Abschnitt Flughafen Graz Thalerhof Raaba;

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim Salzburg bis zur Trassenverordnung;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten Wels;

i)

die Infrastruktur Terminal Werndorf;

die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;

j)

Klagenfurt Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);

k)

Werndorf Spielfeld-Straß, zweigleisiger Ausbau;

l)

St. Pölten Hauptbahnhof (Bahnhofsumbau einschließlich Einbindung West Eisbergbogen).

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 2. (1) Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 ihre Planungen so zu gestalten, daß eine umweltverträgliche, wirtschaftliche und zügige Bauführung nach modernstem technischen Standard sowie ein sicherer und kostengünstiger Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Umwelt gewährleistet ist.

(2) Dabei ist auch auf die von den Österreichischen Bundesbahnen vorgesehenen grundsätzlichen Trassierungsmerkmale und die Grundsätze des Betriebsprogramms einschließlich jener der Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn für einzelne Strecken oder Streckenteile bereits umfassende Planungen durch die Österreichischen Bundesbahnen ausgearbeitet wurden, sind diese in die weiterführenden bzw. abschließenden Planungen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Anforderungen einzubeziehen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 3. (1) Die Planungen gemäß § 1 Abs. 1 sind so vorzunehmen, daß auf ihrer Grundlage die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen möglichst bald beantragt werden kann. Vor einer derartigen Antragstellung ist dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ein hinreichend detaillierter Voranschlag der voraussichtlichen Baukosten zur Zustimmung vorzulegen.

(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 3. (1) Die Planungen gemäß § 1 Abs. 1 sind so vorzunehmen, daß auf ihrer Grundlage die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen möglichst bald beantragt werden kann. Vor einer derartigen Antragstellung ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein hinreichend detaillierter Voranschlag der voraussichtlichen Baukosten zur Zustimmung vorzulegen.

(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 3. (1) Die Planungen gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung der im § 1 Abs. 1 lit. c, f und j getroffenen Einschränkungen so vorzunehmen, dass auf ihrer Grundlage die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen möglichst bald beantragt werden kann. Vor einer derartigen Antragstellung ist der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ein hinreichend detaillierter Voranschlag der voraussichtlichen Baukosten zur Zustimmung vorzulegen.

(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 3. (1) Die Planungen gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung der im § 1 Abs. 1 lit. c, f und j getroffenen Einschränkungen so vorzunehmen, dass auf ihrer Grundlage die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen möglichst bald beantragt werden kann. Vor einer derartigen Antragstellung ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein hinreichend detaillierter Voranschlag der voraussichtlichen Baukosten zur Zustimmung vorzulegen.

(2) Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Abs. 1 aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

a)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 3,2 Milliarden Schilling festgelegt;

b)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die in § 1 Abs. 1 lit. a genannten Linienverbesserungen; Bauzeitrahmen 4 Jahre ab Baugenehmigung;

c)

Streckenabschnitt St. Jakob/Arlberg-St. Anton/Arlberg;

Bauzeitrahmen 3 Jahre ab Baugenehmigung;

d)

Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag; Bauzeitrahmen 6 Jahre ab Baugenehmigung.

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung.

Der Kostenrahmen für die unter lit. b bis e genannten Strecken(abschnitte) wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

a)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 3,2 Milliarden Schilling festgelegt;

b)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die in § 1 Abs. 1 lit. a genannten Linienverbesserungen; der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 11,2 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1.1.1995) festgelegt;

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 597/1995)

d)

Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag; Bauzeitrahmen 6 Jahre ab Baugenehmigung.

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung.

Der Kostenrahmen für die unter lit. d und e genannten Strecken(abschnitte) wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

a)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 3,2 Milliarden Schilling festgelegt;

b)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die in § 1 Abs. 1 lit. a genannten Linienverbesserungen; der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 11,2 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1.1.1995) festgelegt;

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 597/1995)

d)

Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag; Bauzeitrahmen 6 Jahre ab Baugenehmigung.

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;

f)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim

der Rahmen für die Bauzeit der Umfahrung Loosdorf, der Umfahrung St. Peter-Seitenstetten, der Linienverbesserung Sarling-Ybbs, des Umbaues des Bahnhofes Pöchlarn und des Umbaues des Bahnhofes St. Valentin wird mit sechs Jahren ab Baugenehmigung, der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Sierning und der Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 6,2 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 1995) festgelegt;

g)

Knoten Rohr - Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

h)

Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel“);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.

Der Kostenrahmen für die unter lit. d, e, g und h genannten Strecken(abschnitte) wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

a)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 3,2 Milliarden Schilling festgelegt;

b)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die in § 1 Abs. 1 lit. a genannten Linienverbesserungen; der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 11,2 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1.1.1995) festgelegt;

c)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim - die Linienverbesserung Kottingburgstall

sowie im Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn)

der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Kottingburgstall wird mit zwei Jahren ab Baugenehmigung und der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte Graz Puntigam-Werndorf (Graz-Werndorf, 1. Stufe) und Althofen-Klagenfurt (1. Stufe) sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

d)

Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag; Bauzeitrahmen 6 Jahre ab Baugenehmigung.

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;

f)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim

der Rahmen für die Bauzeit der Umfahrung Loosdorf, der Umfahrung St. Peter-Seitenstetten, der Linienverbesserung Sarling-Ybbs, des Umbaues des Bahnhofes Pöchlarn und des Umbaues des Bahnhofes St. Valentin wird mit sechs Jahren ab Baugenehmigung, der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Sierning und der Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 6,2 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 1995) festgelegt;

g)

Knoten Rohr - Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

h)

Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel“);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

i)

Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.

Der Kostenrahmen für die unter lit. c, d, e, g, h und i genannten Strecken(abschnitte) wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

a)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 3,2 Milliarden Schilling festgelegt;

b)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die in § 1 Abs. 1 lit. a genannten Linienverbesserungen; der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 12,6 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;

c)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim

sowie im Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt (Koralmbahn)

der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Kottingburgstall wird mit zwei Jahren ab Baugenehmigung und

der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte Graz Puntigam - Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt Unterwerk (Graz - Werndorf, 1. Stufe) und Althofen - Klagenfurt (1. Stufe) sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 6,7 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;

die Infrastruktur Terminal Werndorf ist für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung nach Abschluß des Baues an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu übergeben;

d)

Strecke Gloggnitz - Mürzzuschlag;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit zehn Jahren ab Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz, für die Kosten mit 8,6 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;

der Rahmen für die Kosten wird mit 0,79 Milliarden Schilling festgelegt;

f)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim

der Rahmen für die Bauzeit der Umfahrung Loosdorf, der Umfahrung St. Peter-Seitenstetten, der Linienverbesserung Sarling-Ybbs, des Umbaues des Bahnhofes Pöchlarn und des Umbaues des Bahnhofes St. Valentin wird mit sechs Jahren ab Baugenehmigung, der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Sierning und der Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 6,2 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 1995) festgelegt;

g)

Knoten Rohr - Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 8,5 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;

h)

Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel”);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 11,9 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;

i)

Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.

Der Kostenrahmen für den unter lit. i genannten Streckenabschnitt wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

a)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 3,2 Milliarden Schilling festgelegt;

b)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

der Rahmen für die Bauzeit wird mit sieben Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 9,1 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

c)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim

sowie im Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt (Koralmbahn)

der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Kottingburgstall wird mit zwei Jahren ab Baugenehmigung und

der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte Graz Puntigam - Terminal Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt

Unterwerk (Graz - Werndorf, 1. Stufe) und Althofen - Klagenfurt (1. Stufe) sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 5,6 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

die Infrastruktur Terminal Werndorf ist für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung nach Abschluß des Baues an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu übergeben;

d)

Strecke Gloggnitz - Mürzzuschlag;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit zehn Jahren ab Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz, für die Kosten mit 8,6 Milliarden Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;

der Rahmen für die Kosten wird mit 0,79 Milliarden Schilling festgelegt;

f)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim

der Rahmen für die Bauzeit der Umfahrung Loosdorf, der Umfahrung St. Peter-Seitenstetten, der Linienverbesserung Sarling-Ybbs, des Umbaues des Bahnhofes Pöchlarn und des Umbaues des Bahnhofes St. Valentin wird mit sechs Jahren ab Baugenehmigung, der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Sierning und der Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 6,2 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 1995) festgelegt;

g)

Knoten Rohr - Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten, 1. Stufe);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt; der Rahmen für die Kosten wird mit 5,1 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

h)

Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel”);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 13,9 Milliarden Schilling (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

i)

Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

j)

Asten - Linz Kleinmünchen, viergleisiger Ausbau;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit 8 Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

k)

Graz Hbf. - Graz Puntigam (1. Stufe);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.

Der Kostenrahmen für die unter lit. i, j und k genannten Streckenabschnitte wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

a)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 232,553 Millionen Euro festgelegt;

b)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

der Rahmen für die Bauzeit wird mit sieben Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 661,323 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

c)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim

sowie im Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt (Koralmbahn)

der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Kottingburgstall wird mit zwei Jahren ab Baugenehmigung und

der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte Graz Puntigam - Terminal Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt

Unterwerk (Graz - Werndorf, 1. Stufe) und Althofen - Klagenfurt (1. Stufe) sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 406,968 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

die Infrastruktur Terminal Werndorf ist für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung nach Abschluß des Baues an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu übergeben;

d)

Strecke Gloggnitz - Mürzzuschlag;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit zehn Jahren ab Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz, für die Kosten mit 624,986 Millionen Euro (Preisbasis: 1. Jänner 1999) festgelegt;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;

der Rahmen für die Kosten wird mit 57,412 Millionen Euro festgelegt;

f)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim

der Rahmen für die Bauzeit der Umfahrung Loosdorf, der Umfahrung St. Peter-Seitenstetten, der Linienverbesserung Sarling-Ybbs, des Umbaues des Bahnhofes Pöchlarn und des Umbaues des Bahnhofes St. Valentin wird mit sechs Jahren ab Baugenehmigung, der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Sierning und der Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 450,572 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 1995) festgelegt;

g)

Knoten Rohr - Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten, 1. Stufe);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt; der Rahmen für die Kosten wird mit 370,631 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

h)

Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel”);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 1 010,152 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

i)

Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

j)

Asten - Linz Kleinmünchen, viergleisiger Ausbau;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit 8 Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

k)

Graz Hbf. - Graz Puntigam (1. Stufe);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit 7 Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.

Der Kostenrahmen für die unter lit. i, j und k genannten Streckenabschnitte wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

a)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 232,553 Millionen Euro festgelegt;

b)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

der Rahmen für die Bauzeit wird mit sieben Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 661,323 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

c)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim

sowie im Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt (Koralmbahn)

der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Kottingburgstall wird mit zwei Jahren ab Baugenehmigung und

der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte Graz Puntigam - Terminal Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt

Unterwerk (Graz - Werndorf, 1. Stufe) und Althofen - Klagenfurt (1. Stufe) sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 406,968 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

die Infrastruktur Terminal Werndorf ist für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung nach Abschluß des Baues an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu übergeben;

d)

Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit zehn Jahren ab Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach dem NÖ Naturschutzgesetz festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird für die erste Stufe mit 163,515 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) und für die zweite Stufe nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung und nach behördlicher Genehmigung des überarbeiteten Sicherheitskonzeptes festgelegt;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;

der Rahmen für die Kosten wird mit 57,412 Millionen Euro festgelegt;

f)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim

der Rahmen für die Bauzeit der Umfahrung Loosdorf, der Umfahrung St. Peter-Seitenstetten, der Linienverbesserung Sarling-Ybbs, des Umbaues des Bahnhofes Pöchlarn und des Umbaues des Bahnhofes St. Valentin wird mit sechs Jahren ab Baugenehmigung, der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Sierning und der Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 450,572 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 1995) festgelegt;

g)

Knoten Rohr - Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten, 1. Stufe);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt; der Rahmen für die Kosten wird mit 370,631 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

h)

Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel”);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 1 010,152 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

i)

Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

j)

Asten - Linz Kleinmünchen, viergleisiger Ausbau;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit 8 Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

k)

im Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn)

der Rahmen für die Bauzeit wird mit sieben Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.

Der Kostenrahmen für die unter lit. i, j und k genannten Streckenabschnitte wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

a)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 232,553 Millionen Euro festgelegt;

b)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

der Rahmen für die Bauzeit wird mit sieben Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 661,323 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

c)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim

sowie im Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt (Koralmbahn)

der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Kottingburgstall wird mit zwei Jahren ab Baugenehmigung und

der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte Graz Puntigam - Bahnhof Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt

Unterwerk (Graz - Werndorf, 1. Stufe) und Althofen - Klagenfurt (1. Stufe) sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 453,737 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2002) festgelegt;

die Infrastruktur Terminal Werndorf ist für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung nach Abschluß des Baues an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu übergeben;

d)

Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit zehn Jahren ab Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach dem NÖ Naturschutzgesetz festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird für die erste Stufe mit 163,515 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) und für die zweite Stufe nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung und nach behördlicher Genehmigung des überarbeiteten Sicherheitskonzeptes festgelegt;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;

der Rahmen für die Kosten wird mit 57,412 Millionen Euro festgelegt;

f)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim

der Rahmen für die Bauzeit der Umfahrung Loosdorf, der Umfahrung St. Peter-Seitenstetten, der Linienverbesserung Sarling-Ybbs, des Umbaues des Bahnhofes Pöchlarn und des Umbaues des Bahnhofes St. Valentin wird mit sechs Jahren ab Baugenehmigung, der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Sierning und der Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 450,572 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 1995) festgelegt;

g)

Knoten Rohr - Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten, 1. Stufe);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt; der Rahmen für die Kosten wird mit 370,631 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

h)

Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel”);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 1 010,152 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

i)

Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

j)

Asten - Linz Kleinmünchen, viergleisiger Ausbau;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit 8 Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

k)

im Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn)

der Rahmen für die Bauzeit wird mit sieben Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

l)

Wien - St. Pölten (zweigleisige Neubaustrecke inklusive Tullner Schleife); der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.

Der Kostenrahmen für die unter lit. i bis l genannten Streckenabschnitte wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 4. Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken zum Bau übertragen:

a)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 4 Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 232,553 Millionen Euro festgelegt;

b)

im Streckenabschnitt St. Pölten Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

– St. Pölten Prinzersdorf (1. Stufe),

– Melk,

– Krummnußbaum Säusenstein,

– Haag St. Valentin,

– Lambach und

– Breitenschützing Schwanenstadt;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit sieben Jahren ab Baugenehmigung, für die Kosten mit 661,323 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

c)

im Streckenabschnitt St. Pölten Attnang/Puchheim

– die Linienverbesserung Kottingburgstall

sowie im Streckenabschnitt Graz Koralmtunnel Klagenfurt (Koralmbahn)

– der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Graz Puntigam Bahnhof Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt Unterwerk (Graz Werndorf, 1. Stufe);

– der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Althofen Klagenfurt (1. Stufe) und

– die Infrastruktur Terminal Werndorf;

der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Kottingburgstall wird mit zwei Jahren ab Baugenehmigung und

der Rahmen für die Bauzeit für den zweigleisigen Ausbau der Streckenabschnitte Graz Puntigam Bahnhof Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt

Unterwerk (Graz Werndorf, 1. Stufe) und Althofen Klagenfurt (1. Stufe) sowie der Infrastruktur Terminal Werndorf mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 453,737 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2002) festgelegt;

die Infrastruktur Terminal Werndorf ist für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung nach Abschluß des Baues an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu übergeben;

d)

Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit zehn Jahren ab Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach dem NÖ Naturschutzgesetz festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird für die erste Stufe mit 163,515 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) und für die zweite Stufe nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung und nach behördlicher Genehmigung des überarbeiteten Sicherheitskonzeptes festgelegt;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk; Bauzeitrahmen drei Jahre sechs Monate ab Baugenehmigung;

der Rahmen für die Kosten wird mit 57,412 Millionen Euro festgelegt;

f)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang-Puchheim

– die Umfahrung Loosdorf,

– die Umfahrung St. Peter-Seitenstetten,

– die Linienverbesserung Sarling-Ybbs,

– der Umbau des Bahnhofes Pöchlarn,

– der Umbau des Bahnhofes St. Valentin,

– die Linienverbesserung Sierning,

– die Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten;

der Rahmen für die Bauzeit der Umfahrung Loosdorf, der Umfahrung St. Peter-Seitenstetten, der Linienverbesserung Sarling-Ybbs, des Umbaues des Bahnhofes Pöchlarn und des Umbaues des Bahnhofes St. Valentin wird mit sechs Jahren ab Baugenehmigung, der Rahmen für die Bauzeit der Linienverbesserung Sierning und der Linienverbesserung Aschbach-Krenstetten mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 450,572 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 1995) festgelegt;

g)

Knoten Rohr Knoten Wagram (Güterzugumfahrung St. Pölten, 1. Stufe);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit acht Jahren ab Baugenehmigung festgelegt; der Rahmen für die Kosten wird mit 370,631 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

h)

Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn („Lainzer Tunnel“);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

der Rahmen für die Kosten wird mit 1 010,152 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2001) festgelegt;

i)

Umfahrung Enns; der Rahmen für die Bauzeit wird mit fünf Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

j)

Asten Linz Kleinmünchen, viergleisiger Ausbau;

der Rahmen für die Bauzeit wird mit 8 Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

k)

im Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn)

– Graz Hbf.-Graz Puntigam (1. Stufe);

– Werndorf-Weitendorf (eingleisige Verbindung Südbahn-Koralmbahn);

– Feldkirchen-Flughafen Graz Thalerhof-Wettmannstätten (1. Stufe, Weitendorf-Wettmannstätten eingleisig);

– Aich-Althofen (1. Stufe, Schleife Bleiburg);

– St. Andrä Aich (1. Stufe, vorbereitende Maßnahmen);

– Aich Althofen (2. Stufe, Aich Mittlern inklusive Jauntalbrücke);

der Rahmen für die Bauzeit wird mit sieben Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

l)

Wien St. Pölten (zweigleisige Neubaustrecke inklusive Tullner Schleife); der Rahmen für die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt;

m)

St. Pölten Hauptbahnhof (Bahnhofsumbau einschließlich Einbindung West Eisbergbogen); der Rahmen für die Bauzeit wird mit 5 Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.

Der Kostenrahmen für die unter lit. i bis m genannten Streckenabschnitte wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

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