Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. Juli 1989 über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-08-12
Status Aufgehoben · 1995-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

HL-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HL-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HL-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HL-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HL-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HL-Ü-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

St. Jakob/Arlberg-St. Anton/Arlberg;

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim-Salzburg;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft im Rahmen der ihr vorgegebenen verkehrspolitischen Zielsetzungen die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen; dabei ist auf vorliegende auf dieses Ziel ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt;

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim-Salzburg;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt;

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim-Salzburg;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn;

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim-Salzburg;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;

i)

die Infrastruktur Terminal Werndorf;

j)

Klagenfurt-Raum Villach (Verlängerung der Koralmbahn).

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn;

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim-Salzburg;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;

i)

die Infrastruktur Terminal Werndorf;

die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;

j)

Klagenfurt-Raum Villach (Verlängerung der Koralmbahn).

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz - Koralmtunnel - Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn mit den Einschränkungen:

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim - Salzburg bis zur Trassenverordnung;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;

i)

die Infrastruktur Terminal Werndorf;

die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;

j)

Klagenfurt - Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);

k)

Werndorf - Spielfeld-Straß, zweigleisiger Ausbau.

(2) Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

HL-Ü-VO

§ 1. (1) Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:

a)

im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

b)

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):

Detail- und Ausführungsplanung;

c)

Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn) inklusive Erkundungs- und Sondierungsmaßnahmen für den Koralmtunnel einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn mit der Einschränkung:

d)

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

e)

Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;

f)

Attnang/Puchheim - Salzburg bis zur Trassenverordnung;

g)

St. Pölten-Raum Wien

einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;

h)

möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;

i)

die Infrastruktur Terminal Werndorf;

die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;

j)

Klagenfurt - Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);

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