Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Oktober 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-12-01
Status Aufgehoben · 1995-10-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 323k der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 wird verordnet:

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen (§ 323j GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988) ist nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer, der Radio- und Fernsehtechniker oder der Schlosser und

b)

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen

2.

Zeugnisse über

a)

den Nachweis der Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe oder das der Elektroinstallation der Unterstufe und

b)

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 2. (1) Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen während der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. Dezember 1988 im Rahmen der Handwerke der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer, der Radio- und Fernsehtechniker oder der Schlosser oder im Rahmen des konzessionierten Gewerbes der Elektroinstallation der Oberstufe oder der Unterstufe befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes auf dem Gebiete der Errichtung von Alarmanlagen im Rahmen der vorstehend angeführten Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren, weisen hiedurch ihre Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes nach.

(2) Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis zum 31. Dezember 1988 als freies Gewerbe befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren, weisen hiedurch ihre Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes nach.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989 in Kraft.

Anlage 1

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(§ 1)

Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung

von Alarmanlagen

1.

Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken.

Gegenstand Mindestzahl der

Lehrstunden

Physikalische Grundlagen......................... 22

Anlagenkonzeption und Gerätekunde ............... 60

Benutzerschulung ................................ 4

Zusammenwirken mit Gefahrenmeldeanlagen ......... 6

Alarmorganisation und Alarmübertragungstechnik .. 20

Begriffs- und Richtlinienkunde .................. 4

Rechtsvorschriften .............................. 4

3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.

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