Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 164 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird verordnet:
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. (1) Die Befähigung für eine Konzession zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtungen Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder Maschinenbau, Installation und Heizungstechnik oder für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 8)
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau oder den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes dieser Lehranstalt,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (§ 8)
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 2.
(2) Die Befähigung für eine Konzession zur auf die Gasinstallation eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 3 nachgewiesen werden.
(3) Die Befähigung für eine Konzession zur auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachgewiesen werden.
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. (1) Die Befähigung für eine Konzession zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtungen Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder Maschinenbau, Installation und Heizungstechnik oder für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 8)
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau oder den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes dieser Lehranstalt,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (§ 8)
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 2.
(2) Die Befähigung für eine Konzession zur auf die Gasinstallation eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 3 nachgewiesen werden.
(3) Die Befähigung für eine Konzession zur auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachgewiesen werden.
(4) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches des Lehrganges gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1 Z 2 lit. b hat zu entfallen, wenn der Konzessionswerber durch Zeugnisse nachweist
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Befähigungsprüfung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der Meisterprüfung gemäß § 3a der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt wird, oder
den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, der Studienrichtung Betriebswirtschaft Studienzweig Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik - Studienzweig Betriebsinformatik, der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft an einer inländischen Universität.
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 3 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen, Materialauszügen und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen der nachstehenden Art zu erstrecken:
- Wasserversorgungsanlagen und -einrichtungen,
- gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich Anlagen für industrielle, gewerbliche, medizinische Zwecke und dergleichen),
- Entwässerungsanlagen,
- Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,
- Abgasanlagen,
- Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser, auch unter Verwendung alternativer Energien.
(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden kann. Nach 21 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen auf drei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Der zweite Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlichen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse über Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung von Energie und des Umweltschutzes, der einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlichen Kenntnisse über volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Gewerberecht, die Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Kammern für Arbeiter und Angestellte, Konsumentenschutzrecht (Produkthaftung), Preis- und Wettbewerbsrecht sowie Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 6) hat zu entfallen, wenn der Prüfling durch Zeugnisse nachweist
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Befähigungsprüfung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl von mindestens 115 Lehrstunden über die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls Kenntnisse über die in der Anlage 1 angeführten Gegenstände vermitteln muß, oder
den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform einer Handelsakademie oder
den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, der Studienrichtung Betriebswirtschaft - Studienzweig Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik - Studienzweig Betriebsinformatik, der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft an einer inländischen Universität.
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 3 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen, Materialauszügen und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen der nachstehenden Art zu erstrecken:
- Wasserversorgungsanlagen und -einrichtungen,
- gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich Anlagen für industrielle, gewerbliche, medizinische Zwecke und dergleichen),
- Entwässerungsanlagen,
- Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,
- Abgasanlagen,
- Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser, auch unter Verwendung alternativer Energien.
(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden kann. Nach 21 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen auf drei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Der zweite Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlichen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse über Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung von Energie und des Umweltschutzes, der einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlichen Kenntnisse über volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Gewerberecht, die Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Kammern für Arbeiter und Angestellte, Konsumentenschutzrecht (Produkthaftung), Preis- und Wettbewerbsrecht sowie Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 6) hat zu entfallen, wenn der Prüfling durch Zeugnisse nachweist
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Befähigungsprüfung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl von mindestens 115 Lehrstunden über die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls Kenntnisse über die in der Anlage 1 angeführten Gegenstände vermitteln muß, oder
den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der Meisterprüfung gemäß § 3a der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt wird, oder
den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, der Studienrichtung Betriebswirtschaft - Studienzweig Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik - Studienzweig Betriebsinformatik, der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft an einer inländischen Universität.
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2
§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen, Materialauszügen und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen der nachstehenden Art zu erstrecken:
- gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich Anlagen für industrielle, gewerbliche, medizinische Zwecke und dergleichen),
- Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,
- Abgasanlagen,
- Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser. Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden kann. Nach 14 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Hinsichtlich der mündlichen Prüfung ist § 2 Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, daß der erste Teil der mündlichen Prüfung außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern darf, sinngemäß anzuwenden.
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 3
§ 4. (1) Die im § 1 Abs. 3 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.
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