Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juli 1989 über die Bestimmung des Schalleistungspegels von Rasenmähern
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 72 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt für Rasenmäher, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schalleistungspegel als 80 dB entwickeln, sowie nach Maßgabe des § 72 Abs. 3 GewO 1973 für sonstige Rasenmäher.
§ 2. Die Aufschrift über die Geräuschentwicklung von Rasenmähern hat den gemäß den §§ 3 und 4 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB, gerundet auf eine ganze Zahl, zu enthalten (Kennzeichnungswert LWA).
§ 3. Der Kennzeichnungswert LWA ist
von hiezu staatlich autorisierten Anstalten,
von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtung,
von zur Durchführung dieser Tätigkeit berechtigten Gewerbetreibenden oder
vom Erzeuger oder bei ausländischen Erzeugern vom Gewerbetreibenden, der die Rasenmäher in den inländischen Verkehr bringt,
§ 4. (1) Die Bestimmung des Kennzeichnungswertes LWA ist wie folgt vorzunehmen:
Der A-bewertete Schalleistungspegel LW,A ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nach den ÖNORMEN S 5034, Ausgabe Mai 1978, und S 5045, Ausgabe Juni 1987, zu bestimmen.
Der Kennzeichnungswert LWA ist nach der Anlage zu ermitteln.
(2) Wenn aus einem Nachweis einwandfrei hervorgeht, daß ein im Ausland zur Messung des Schalleistungspegels angewendetes Prüfverfahren dem im Abs. 1 Z 1 festgelegten Prüfverfahren entspricht oder mindestens gleichwertig ist, darf das Ergebnis dieser Prüfung der gemäß Abs. 1 Z 2 durchzuführenden Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA zugrundegelegt werden.
(3) Gewerbetreibende, die Rasenmäher gemäß § 1 in den inländischen Verkehr bringen, müssen die die Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA betreffenden schriftlichen Unterlagen im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung bis zum Ablauf von fünf Jahren, nachdem der letzte Rasenmäher, für den dieser Kennzeichnungswert gilt, in den inländischen Verkehr gebracht worden ist, im Betrieb aufbewahren.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Rasenmäher gemäß § 1, die dieser Verordnung nicht entsprechen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in den inländischen Verkehr gebracht worden sind, dürfen von Gewerbetreibenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verkauft werden.
Anlage
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(§ 4 Abs. 1 Z 2)
Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA
Der Kennzeichnungswert LWA ist, sofern Z 2 nicht anderes bestimmt, nach der Formel
LW,A ......... der nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2
ermittelte Schalleistungspegel
sigmaR ....... die Standardabweichung nach ÖNORM S 5034
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Wird der Schalleistungspegel nicht nur von einem Rasenmäher,
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sondern von zwei oder mehr Rasenmähern bestimmt, so ist an
Stelle von LW,A in der Formel unter Z 1 der arithmetische
Mittelwert / zu verwenden und der Kennzeichnungswert LWA zu
bestimmen.
Hiebei ist:
/ ......... der arithmetische Mittelwert der von
Rasenmähern nach ÖNORM S 5034 festgestellten
A-bewerteten Schalleistungspegel LW,Aj
1 n
/ = - Summe Lw,Aj
n j = 1
Anlage
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(§ 4 Abs. 1 Z 2)
Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA
Der Kennzeichnungswert LWA ist, sofern Z 2 nicht anderes bestimmt, nach der Formel
LW,A ......... der nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2
ermittelte Schalleistungspegel
sigmaR ....... die Standardabweichung nach ÖNORM S 5034
```
Wird der Schalleistungspegel nicht nur von einem Rasenmäher,
```
sondern von zwei oder mehr Rasenmähern bestimmt, so ist an
Stelle von LW,A in der Formel unter Z 1 der arithmetische
Mittelwert L zu verwenden und der Kennzeichnungswert LWA zu
bestimmen.
Hiebei ist:
L ......... der arithmetische Mittelwert der von
Rasenmähern nach ÖNORM S 5034 festgestellten
A-bewerteten Schalleistungspegel LW,Aj
1 n
L = - Summe Lw,Aj
n j = 1
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