Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenvom 30. Oktober 1989, mit der Ausbildungsvorschriften für denLehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger folgende Ausbildungsvorschriften - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wird folgendes Berufsbild festgelegt:
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```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnis der zu reinigenden Werkstoffe (wie Natur- und
```
Kunststein, Holz, Asphalt, Steinholz, Linoleum, PVC, Gummi,
Vynilasbest, natürliche und synthetische Textilbeläge und
Textilien, Beschichtungen, Anstriche, Tapeten, Metalle,
Nichteisenmetalle, Glas), ihrer Eigenschaften, ihrer Abbau- und
Verschmutzungsmechanismen und ihrer Reinigungs- und
einschlägigen Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis der Arbeitsmittel, ihrer chemischen Zusammensetzung,
```
ihrer Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten
```
```
(vor allem Immuni- (vor allem Shamponiermittel,
sierungsmittel, Detachiermittel, Säuren, Laugen,
Grundierungsmittel, Lösungsmittel)
Polituren,
Dispersionen,
Versiegelungsmittel,
Desinfektionsmittel,
antistatisch
wirkende Mittel)
```
```
```
Kenntnis der sicheren Lagerung und der umweltgerechten
```
Entsorgung der Arbeitsmittel
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zulässigerweise zu verwendenden
```
Werkzeuge, Geräte und Maschinen
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis über die -
```
über die Einwirkung von
Einwirkung von Feuchtigkeit, Hitze
Feuchtigkeit, und Frost
Hitze und Frost
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis über Bauchemie und Bauphysik
```
aus Chemie und
Physik
```
```
```
Kenntnis der Art, Beschaffenheit und der möglichen chemischen
```
und physikalischen Veränderungen der zu bearbeitenden Flächen
und deren Untergründe
```
```
```
Kenntnis der Oberflächenveränderung und -verunreinigung und der
```
Substanzveränderungen durch chemische und physikalische
Einflüsse
```
```
```
Beurteilen der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen und
```
deren Untergründe, der Oberflächenveränderung und
-verunreinigung
```
```
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- Kenntnis über -
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Haupt-, Stoß-
und Dehnungsfugen
und deren Funktion
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```
```
Feststellen von Fehlern und Schäden am Werkstoff
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- Aufmessen und Anfertigen von Skizzen,
```
Lesen von Bauzeichnungen (Planlesen)
```
```
```
- Kenntnis von Erstellen von
```
- Massenaufstellungen Massenaufstellungen
und und Abrechnungen
Abrechnungsverfahren
```
```
```
-
- Aufstellen von
```
Leistungsverzeich-
nissen und
Reinigungsplänen
```
```
```
Grundkenntnisse Erstellen und Abstimmen der
```
über Reinigungsorganisation und der
Reinigungsabläufe Reinigungsabläufe
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis über Beurteilen der zu
```
über Explosionsgefahr, entfernenden Stäube
Explosionsgefahr, Brennbarkeit und und Verschmutzungen
Brennbarkeit und Gesundheitsgefährdung auf
Gesundheitsgefähr- der zu entfernenden Explosionsgefahr,
dung der zu Stäube und Brennbarkeit und
entfernenden Verschmutzungen Gesundheitsgefährdung
Stäube und
Verschmutzungen
```
```
```
- Bestimmen der Reinigungsverfahren
```
```
```
```
Grundkenntnisse Bestimmen, Mischen und Zubereiten von
```
über das Reinigungs-, Pflege- und Oberflächen-
Bestimmen, Mischen behandlungsmitteln
und Zubereiten von
Reinigungs-,
Pflege- und
Oberflächenbehand-
lungsmitteln
```
```
```
Kehren, Feucht- und Naßwischen, Waschen mit wäßrigen Lösungen
```
und mit alkalischen, neutralen und sauren Reinigern, Scheuern,
Entfetten und Neutralisieren (von Hand und mit Maschinen)
```
```
```
Trockenreinigung mit Pulver, Kehrspänen und Sprays (von Hand
```
und mit Maschinen)
```
```
```
- Polieren (samt Absaugen)
```
```
```
```
- Abziehen, Schleifen, Versiegeln,
```
Imprägnieren
```
```
```
Saugen, Shamponieren, Sprühextrahieren, Detachieren (von Hand
```
und mit Maschinen)
```
```
```
Antistatisieren Behandeln mit keimhemmenden und
```
keimtötenden Mitteln
```
```
```
- Reinigen mit Druckgeräten
```
```
```
```
- Entfernen von Oxydationen
```
```
```
```
Kenntnis über das Anwenden von
```
Sandstrahlgeräten
```
```
```
Kenntnis über das Aufstellen, Bedienen -
```
und Abbauen von Anlege-, Steh-, Auszieh-
und Ausfahrleitern, von Gerüsten,
Arbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen
```
```
```
- Aufstellen, Bedienen und Abbauen von
```
Leitern, Arbeitsbühnen und
Fassadenbefahranlagen nach entsprechender
Einschulung
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung der einschlägigen
```
über einschlägige Hygienevorschriften zur Reinigung von
Hygiene- und Krankenanstalten, Küchen,
Umweltschutzvor- nahrungsmittelverarbeitenden Betrieben und
schriften ähnlichen Einrichtungen
```
```
```
Grundkenntnisse - -
```
über den
Denkmalschutz und
die Denkmalpflege
und der
einschlägigen
Vorschriften und
Richtlinien
```
```
```
Reinigen und Nachbehandeln von Außenflächen an Gebäuden,
```
Fassaden und Denkmälern (von Hand und mit Maschinen)
```
```
```
Reinigen und Nachbehandeln von Abdeckungen (wie Planen, Rollos
```
Markisen, Jalousien, Vordächer, Schwimmbadabdeckungen) (von
Hand und mit Maschinen)
```
```
```
- Reinigen und Nachbehandeln von
```
Traglufthallen, Abdeckungen für Reklamen,
Gesimsen und ähnlichen Einrichtungen (von
Hand und mit Maschinen)
```
```
```
Reinigen von Sportstätten, Ausstellungsflächen,
```
Verkehrsanlagen, Außenbeleuchtungen, Verkehrsmitteln und
Verkehrsschildern (von Hand und mit Maschinen)
```
```
```
- Kenntnis über die Reinigung nach Brand und
```
Elementarereignissen
```
```
```
-
- Reinigen und
```
Desinfizieren von
Anlagen der
Schwachstromtechnik
wie Telefon,
EDV-Geräte
```
```
```
Reinigen von Reinigen von Maschinen und Produktions-
```
Maschinen und und Serviceanlagen nach entsprechender
Produktions- und Sicherung wie Trennung von der
Serviceanlagen Energiequelle, Stillsetzung und dgl. (von
nach Hand und mit Maschinen)
entsprechender
Einschulung und
unter Aufsicht
(von Hand und mit
Maschinen)
```
```
```
Reinigen und Desinfizieren von Heil-, Pflege- und
```
Krankenanstalten, von Küchen, nahrungsmittelverarbeitenden
Betrieben, Heil-, Kur- und Freizeitbädern, Saunas und
Therapieräumen (von Hand und mit Maschinen)
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit (wie einschlägige elektrotechnische Vorschriften und Normen - SNT, ÖVE und Arbeitssicherheitsvorschriften, Verwendungsschutz)
Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
§ 2. (1) Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
(2) In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............ 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 4 Lehrlinge
5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .... 5 Lehrlinge
7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .... 6 Lehrlinge
9 bis 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 7 Lehrlinge
ab 11 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je 2 Personen ........................... 1 weiterer Lehrling
ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je 3 Personen ........................... 1 weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Lehrberechtigte,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
Ausbilder,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger abgelegt haben,
Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 3 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
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