(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES GEMEINSAMEN ROHSTOFFONDS
Unterzeichnungsdatum
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 507/1989 Ägypten 507/1989 Algerien 507/1989 Angola 507/1989 Äquatorialguinea 507/1989 Argentinien 507/1989 Äthiopien 507/1989 Australien 507/1989,260/1996 K Bangladesch 507/1989 Belgien 507/1989 Benin 507/1989 Bhutan 507/1989 Botsuana 507/1989 Brasilien 507/1989 Bulgarien 507/1989 Burkina Faso 507/1989 Burundi 507/1989 Cabo Verde 507/1989 CAN III 152/2008 CARICOM III 152/2008 China 507/1989 COMESA III 152/2008 Costa Rica III 152/2008 Côte d’Ivoire III 152/2008 Dänemark 507/1989 Deutschland/BRD 507/1989 Dschibuti 507/1989 EAC III 152/2008 EAEC III 282/2013 ECOWAS III 282/2013 Ecuador 507/1989 EG 260/1996 Finnland 507/1989 Frankreich 507/1989 Gabun 507/1989 Gambia 507/1989 Ghana 507/1989 Griechenland 507/1989 Guatemala 507/1989 Guinea 507/1989 Guinea-Bissau 507/1989 Haiti 507/1989 Honduras 507/1989 Indien 507/1989 Indonesien 507/1989 Irak 507/1989 Irland 507/1989 Italien 507/1989 Jamaika 507/1989 Japan 507/1989, III 282/2013 K Jemen/AR 507/1989 Jemen/DVR 507/1989 Jugoslawien 507/1989 Kamerun 507/1989 Kanada 507/1989, 260/1996 K Kenia 507/1989 Kolumbien 507/1989 Komoren 507/1989 Kongo 507/1989 Kongo/DR 507/1989 Korea/DVR 507/1989 Korea/R 507/1989 Kuba 507/1989 Kuwait 507/1989 Laos III 152/2008 Lesotho 507/1989 Luxemburg 507/1989 Madagaskar 507/1989 Malawi 507/1989 Malaysia 507/1989 Malediven 507/1989 Mali 507/1989 Marokko 507/1989 Mauretanien 260/1996 Mexiko 507/1989 Mosambik 260/1996 Myanmar III 152/2008 Nepal 507/1989 Neuseeland 507/1989, 260/1996 K Nicaragua 507/1989 Niederlande 507/1989 Niger 507/1989 Nigeria 507/1989 Norwegen 507/1989 OAU III 152/2008 Pakistan 507/1989 Papua-Neuguinea 507/1989 Peru 507/1989 Philippinen 507/1989 Portugal 507/1989 Ruanda 507/1989 SADC III 152/2008 Sambia 507/1989 Samoa 507/1989 São Tomé/Príncipe 507/1989 Saudi-Arabien 507/1989 Schweden 507/1989 Schweiz 507/1989 Senegal 507/1989 Sierra Leone 507/1989 Simbabwe 507/1989 Singapur 507/1989 Somalia 507/1989 Spanien 507/1989 Sri Lanka 507/1989 Sudan 507/1989 Swasiland 507/1989 Syrien 507/1989 Tansania 507/1989 Thailand 260/1996 Togo 507/1989 Trinidad/Tobago III 152/2008 Tschad 507/1989 Tunesien 507/1989 Türkei 260/1996, 260/1996 K UdSSR 507/1989 UEMOA III 282/2013 Uganda 507/1989 Venezuela 507/1989 Vereinigte Arabische Emirate 507/1989 Vereinigtes Königreich 507/1989 Zentralafrikanische R 507/1989
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Mai 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 57 Abs. 1 mit 19. Juni 1989 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen:
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bangladesch, Belgien, Benin, Bhutan, Botswana, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, China, Dänemark, Dschibuti, Ekuador, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Arabische Republik Jemen, Demokratischer Jemen, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kenia, Kolumbien, Komoren, Kongo, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marokko, Mexiko, Nepal, Neuseeland (einschließlich Niue und Cook-Inseln), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Nikaragua, Norwegen, Pakistan, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Samoa, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Somalia, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Swasiland Syrien, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zaire und Zentralafrikanische Republik.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu Art. 53 erklärt:
Argentinien, Kuba, Syrien und Venezuela.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
ENTSCHLOSSEN, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Aufgeschlossenheit zwischen allen Staaten, insbesondere zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, gestützt auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und der souveränen Gleichheit zu fördern und dadurch zur Schaffung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen;
IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit verbesserter Formen der internationalen Zusammenarbeit im Rohstoffbereich als wesentliche Voraussetzung für die Schaffung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, zu fördern;
IN DEM WUNSCH, ein globales Vorgehen zur Verbesserung der Marktstrukturen im Welthandel mit Rohstoffen, welche für die Entwicklungsländer von Belang sind, zu fördern;
EINGEDENK der Entschließung 93 (IV) über das Integrierte Rohstoffprogramm, die auf der vierten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (im folgenden als UNCTAD bezeichnet) angenommen wurde;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiemit den Gemeinsamen Rohstoffonds zu gründen, der gemäß den folgenden Bestimmungen tätig werden wird:
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet „Fonds“ den durch dieses Übereinkommen gegründeten Gemeinsamen Rohstofffonds;
bedeutet „Internationales Rohstoffübereinkommen oder Internationale Rohstoffvereinbarung“ (im folgenden als „Internationales Rohstoffübereinkommen“ bezeichnet) jedes zwischenstaatliche Übereinkommen oder jede zwischenstaatliche Vereinbarung zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in einem Rohstoffbereich, deren Vertragsparteien Hersteller und Verbraucher einschließt, die den Großteil des Welthandels mit dem betreffenden Rohstoff abdecken;
bedeutet „Internationale Rohstofforganisation“ die durch ein internationales Rohstoffübereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens gegründete Organisation;
bedeutet „Assoziierte Internationale Rohstofforganisation“ eine internationale Rohstofforganisation, die mit dem Fonds nach Artikel 7 assoziiert ist;
bedeutet „Assoziationsabkommen“ das zwischen einer internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds nach Artikel 7 geschlossene Abkommen;
bedeutet „Finanzielle Höchstforderungen“ den nach Artikel 17 Absatz 8 zu bestimmenden Höchstbetrag an Mitteln, den eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation beim Fonds als Darlehen aufnehmen kann;
bedeutet „Internationales Rohstoffgremium“ ein nach Artikel 7 Absatz 9 bestimmtes Gremium;
bedeutet „Rechnungseinheit“ die nach Artikel 8 Absatz 1 festgelegte Rechnungseinheit des Fonds;
bedeutet „Verwendbare Währungen“
die Deutsche Mark, den Französischen Franken, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und jede andere Währung, die von den zuständigen internationalen Währungsorganisationen jeweils als tatsächlich im internationalen Zahlungsverkehr weit verbreitet und auf den Hauptdevisenmärkten in großem Umfang gehandelt bezeichnet wird, und
jede sonstige frei verfügbare und tatsächlich verwendbare Währung, die das Exekutivdirektorium mit Qualifizierter Mehrheit bestimmt, nachdem das Land, dessen Währung der Fonds als Verwendbare Währung zu bestimmen beabsichtigt, seine Zustimmung erteilt hat. Der Gouverneursrat bezeichnet eine zuständige internationale Währungsorganisation im Sinne von a) und nimmt mit Qualifizierter Mehrheit und im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten Regeln und Vorschriften über die Bestimmung von Währungen im Sinne von b) an. Das Exekutivdirektorium kann mit Qualifizierter Mehrheit Währungen von der Liste der Verwendbaren Währungen streichen;
bedeutet „Unmittelbar Eingezahltes Kapital“ das in Artikel 9 Absatz 1a) und Absatz 4 bezeichnete Kapital;
bedeutet „Eingezahlte Anteile“ die in Artikel 9 Absatz 2a) und Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;
bedeutet „Zahlbare Anteile“ die in Artikel 9 Absatz 2b) und Artikel 10 Absatz 2b) bezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;
bedeutet „Garantiekapital“ das dem Fonds von seinen Mitgliedern, die an einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation teilnehmen, nach Artikel 14 Absatz 4 zur Verfügung gestellte Kapital;
bedeutet „Garantien“ die dem Fonds von Teilnehmern an einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation, die nicht Mitglieder des Fonds sind, nach Artikel 14 Absatz 5 gewährten Garantien;
bedeutet „Lagerscheine“ Lagerscheine, Lagerquittungen oder sonstige Berechtigungsscheine, die den Beweis des Eigentums an Rohstoffbeständen erbringen;
bedeutet „Gesamtstimmenzahl“ die Gesamtzahl der allen Mitgliedern des Fonds zustehenden Stimmen;
bedeutet „Einfache Mehrheit“ mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen;
bedeutet „Qualifizierte Mehrheit“ mindestens zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen;
bedeutet „Besonders Qualifizierte Mehrheit“ mindestens drei Viertel aller abgegebenen Stimmen;
bedeutet „Abgegebene Stimmen“ sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
KAPITEL II
ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 2
Ziele
Die Ziele des Fonds sind:
als Hauptinstrument bei der Verwirklichung der vereinbarten, in Entschließung 93 (IV) der UNCTAD niedergelegten Ziele des Integrierten Rohstoffprogramms zu dienen;
den Abschluß und die Wirksamkeit von Internationalen Rohstoffübereinkünften zu erleichtern, insbesondere über Rohstoffe, die für die Entwicklungsländer von besonderem Belang sind.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 3
Aufgaben
Zur Verwirklichung seiner Ziele nimmt der Fonds folgende Aufgaben wahr:
er trägt durch sein im folgenden geregeltes Erstes Konto zur Finanzierung aller im Rahmen von Internationalen Rohstoffübereinkünften eingerichteten internationalen Ausgleichslager und international koordinierten nationalen Lager bei;
er finanziert durch sein Zweites Konto die im nachfolgenden geregelten Maßnahmen im Rohstoffbereich, ausgenommen jene, die der Einlagerung dienen;
er fördert durch sein Zweites Konto die Koordinierung und Absprache von Maßnahmen im Rohstoffbereich, die nicht der Einlagerung dienen, sowie ihrer Finanzierung mit dem Ziel, eine Schwerpunktstelle für den betreffenden Rohstoff zu bilden.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
KAPITEL III
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Fonds steht offen:
allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation; und
jeder zwischenstaatlichen Organisation eines regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlusses, die in den Tätigkeitsbereichen des Fonds Zuständigkeiten wahrnimmt. Derartige zwischenstaatliche Organisationen sind nicht gehalten, gegenüber dem Fonds irgendwelche finanzielle Verpflichtungen einzugehen; ebensowenig steht ihnen ein Stimmrecht zu.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 5
Mitglieder
Mitglieder des Fonds (im folgenden als „Mitglieder“ bezeichnet) sind:
alle Staaten, die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;
alle Staaten, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind;
alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4b), die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;
alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4b), die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 6
Haftungsbegrenzung
Auf Grund seiner Mitgliedschaft allein ist ein Mitglied für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds nicht haftbar.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
KAPITEL IV
BEZIEHUNGEN DER INTERNATIONALEN ROHSTOFFORGANISATIONEN UNDINTERNATIONALEN ROHSTOFFGREMIEN MIT DEM FONDS
Artikel 7
Beziehungen der Internationalen Rohstofforganisationen und der Internationalen Rohstoffgremien mit dem Fonds
Von den Möglichkeiten des Ersten Kontos des Fonds dürfen nur solche Internationalen Rohstofforganisationen Gebrauch machen, die zur Durchführung der Bestimmungen jener Internationalen Rohstoffübereinkommen gegründet wurden, die entweder internationale Ausgleichslager oder international koordinierte nationale Lager vorsehen, sofern diese Internationalen Rohstofforganisationen ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben. Das Assoziierungsabkommen muß mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit allen vom Gouverneursrat angenommenen, ihrerseits diesem Übereinkommen entsprechenden Regeln und Vorschriften im Einklang stehen.
Eine Internationale Rohstofforganisation, die zur Durchführung der Bestimmungen eines internationale Ausgleichslager vorsehenden Internationalen Rohstoffübereinkommens gegründet wurde, kann dem Fonds für die Zwecke des „Ersten Kontos“ assoziiert werden, sofern das Internationale Rohstoffübereinkommen auf der Grundlage des Grundsatzes von der gemeinsamen Finanzierung von Ausgleichslagern seitens der daran beteiligten Hersteller und Verbraucher ausgehandelt oder neu ausgehandelt wird und diesem Grundsatz entspricht. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten auch Internationale Rohstoffgremien, die aus Umlagen finanziert werden, als berechtigt, sich dem Fonds zu assoziieren.
Der Geschäftsführende Direktor legt ein vorgeschlagenes Assoziierungsabkommen dem Exekutivdirektorium und mit dessen Empfehlung dem Gouverneursrat zur Annahme mit Qualifizierter Mehrheit vor.
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