(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES GEMEINSAMEN ROHSTOFFONDS
Unterzeichnungsdatum
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 507/1989 Ägypten 507/1989 Algerien 507/1989 Angola 507/1989 Äquatorialguinea 507/1989 Argentinien 507/1989 Äthiopien 507/1989 Australien 507/1989,260/1996 K Bangladesch 507/1989 Belgien 507/1989 Benin 507/1989 Bhutan 507/1989 Botsuana 507/1989 Brasilien 507/1989 Bulgarien 507/1989 Burkina Faso 507/1989 Burundi 507/1989 Cabo Verde 507/1989 CAN III 152/2008 CARICOM III 152/2008 China 507/1989 COMESA III 152/2008 Costa Rica III 152/2008 Côte d’Ivoire III 152/2008 Dänemark 507/1989 Deutschland/BRD 507/1989 Dschibuti 507/1989 EAC III 152/2008 EAEC III 282/2013 ECOWAS III 282/2013 Ecuador 507/1989 EG 260/1996 Finnland 507/1989 Frankreich 507/1989 Gabun 507/1989 Gambia 507/1989 Ghana 507/1989 Griechenland 507/1989 Guatemala 507/1989 Guinea 507/1989 Guinea-Bissau 507/1989 Haiti 507/1989 Honduras 507/1989 Indien 507/1989 Indonesien 507/1989 Irak 507/1989 Irland 507/1989 Italien 507/1989 Jamaika 507/1989 Japan 507/1989, III 282/2013 K Jemen/AR 507/1989 Jemen/DVR 507/1989 Jugoslawien 507/1989 Kamerun 507/1989 Kanada 507/1989, 260/1996 K Kenia 507/1989 Kolumbien 507/1989 Komoren 507/1989 Kongo 507/1989 Kongo/DR 507/1989 Korea/DVR 507/1989 Korea/R 507/1989 Kuba 507/1989 Kuwait 507/1989 Laos III 152/2008 Lesotho 507/1989 Luxemburg 507/1989 Madagaskar 507/1989 Malawi 507/1989 Malaysia 507/1989 Malediven 507/1989 Mali 507/1989 Marokko 507/1989 Mauretanien 260/1996 Mexiko 507/1989 Mosambik 260/1996 Myanmar III 152/2008 Nepal 507/1989 Neuseeland 507/1989, 260/1996 K Nicaragua 507/1989 Niederlande 507/1989 Niger 507/1989 Nigeria 507/1989 Norwegen 507/1989 OAU III 152/2008 Pakistan 507/1989 Papua-Neuguinea 507/1989 Peru 507/1989 Philippinen 507/1989 Portugal 507/1989 Ruanda 507/1989 SADC III 152/2008 Sambia 507/1989 Samoa 507/1989 São Tomé/Príncipe 507/1989 Saudi-Arabien 507/1989 Schweden 507/1989 Schweiz 507/1989 Senegal 507/1989 Sierra Leone 507/1989 Simbabwe 507/1989 Singapur 507/1989 Somalia 507/1989 Spanien 507/1989 Sri Lanka 507/1989 Sudan 507/1989 Swasiland 507/1989 Syrien 507/1989 Tansania 507/1989 Thailand 260/1996 Togo 507/1989 Trinidad/Tobago III 152/2008 Tschad 507/1989 Tunesien 507/1989 Türkei 260/1996, 260/1996 K UdSSR 507/1989 UEMOA III 282/2013 Uganda 507/1989 Venezuela 507/1989 Vereinigte Arabische Emirate 507/1989 Vereinigtes Königreich 507/1989 Zentralafrikanische R 507/1989
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Mai 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 57 Abs. 1 mit 19. Juni 1989 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen:
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bangladesch, Belgien, Benin, Bhutan, Botswana, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, China, Dänemark, Dschibuti, Ekuador, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Arabische Republik Jemen, Demokratischer Jemen, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kenia, Kolumbien, Komoren, Kongo, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marokko, Mexiko, Nepal, Neuseeland (einschließlich Niue und Cook-Inseln), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Nikaragua, Norwegen, Pakistan, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Samoa, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Somalia, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Swasiland Syrien, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zaire und Zentralafrikanische Republik.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu Art. 53 erklärt:
Argentinien, Kuba, Syrien und Venezuela.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
ENTSCHLOSSEN, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Aufgeschlossenheit zwischen allen Staaten, insbesondere zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, gestützt auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und der souveränen Gleichheit zu fördern und dadurch zur Schaffung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen;
IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit verbesserter Formen der internationalen Zusammenarbeit im Rohstoffbereich als wesentliche Voraussetzung für die Schaffung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, zu fördern;
IN DEM WUNSCH, ein globales Vorgehen zur Verbesserung der Marktstrukturen im Welthandel mit Rohstoffen, welche für die Entwicklungsländer von Belang sind, zu fördern;
EINGEDENK der Entschließung 93 (IV) über das Integrierte Rohstoffprogramm, die auf der vierten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (im folgenden als UNCTAD bezeichnet) angenommen wurde;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiemit den Gemeinsamen Rohstoffonds zu gründen, der gemäß den folgenden Bestimmungen tätig werden wird:
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KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet „Fonds“ den durch dieses Übereinkommen gegründeten Gemeinsamen Rohstofffonds;
bedeutet „Internationales Rohstoffübereinkommen oder Internationale Rohstoffvereinbarung“ (im folgenden als „Internationales Rohstoffübereinkommen“ bezeichnet) jedes zwischenstaatliche Übereinkommen oder jede zwischenstaatliche Vereinbarung zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in einem Rohstoffbereich, deren Vertragsparteien Hersteller und Verbraucher einschließt, die den Großteil des Welthandels mit dem betreffenden Rohstoff abdecken;
bedeutet „Internationale Rohstofforganisation“ die durch ein internationales Rohstoffübereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens gegründete Organisation;
bedeutet „Assoziierte Internationale Rohstofforganisation“ eine internationale Rohstofforganisation, die mit dem Fonds nach Artikel 7 assoziiert ist;
bedeutet „Assoziationsabkommen“ das zwischen einer internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds nach Artikel 7 geschlossene Abkommen;
bedeutet „Finanzielle Höchstforderungen“ den nach Artikel 17 Absatz 8 zu bestimmenden Höchstbetrag an Mitteln, den eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation beim Fonds als Darlehen aufnehmen kann;
bedeutet „Internationales Rohstoffgremium“ ein nach Artikel 7 Absatz 9 bestimmtes Gremium;
bedeutet „Rechnungseinheit“ die nach Artikel 8 Absatz 1 festgelegte Rechnungseinheit des Fonds;
bedeutet „Verwendbare Währungen“
die Deutsche Mark, den Französischen Franken, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und jede andere Währung, die von den zuständigen internationalen Währungsorganisationen jeweils als tatsächlich im internationalen Zahlungsverkehr weit verbreitet und auf den Hauptdevisenmärkten in großem Umfang gehandelt bezeichnet wird, und
jede sonstige frei verfügbare und tatsächlich verwendbare Währung, die das Exekutivdirektorium mit Qualifizierter Mehrheit bestimmt, nachdem das Land, dessen Währung der Fonds als Verwendbare Währung zu bestimmen beabsichtigt, seine Zustimmung erteilt hat. Der Gouverneursrat bezeichnet eine zuständige internationale Währungsorganisation im Sinne von a) und nimmt mit Qualifizierter Mehrheit und im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten Regeln und Vorschriften über die Bestimmung von Währungen im Sinne von b) an. Das Exekutivdirektorium kann mit Qualifizierter Mehrheit Währungen von der Liste der Verwendbaren Währungen streichen;
bedeutet „Unmittelbar Eingezahltes Kapital“ das in Artikel 9 Absatz 1a) und Absatz 4 bezeichnete Kapital;
bedeutet „Eingezahlte Anteile“ die in Artikel 9 Absatz 2a) und Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;
bedeutet „Zahlbare Anteile“ die in Artikel 9 Absatz 2b) und Artikel 10 Absatz 2b) bezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;
bedeutet „Garantiekapital“ das dem Fonds von seinen Mitgliedern, die an einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation teilnehmen, nach Artikel 14 Absatz 4 zur Verfügung gestellte Kapital;
bedeutet „Garantien“ die dem Fonds von Teilnehmern an einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation, die nicht Mitglieder des Fonds sind, nach Artikel 14 Absatz 5 gewährten Garantien;
bedeutet „Lagerscheine“ Lagerscheine, Lagerquittungen oder sonstige Berechtigungsscheine, die den Beweis des Eigentums an Rohstoffbeständen erbringen;
bedeutet „Gesamtstimmenzahl“ die Gesamtzahl der allen Mitgliedern des Fonds zustehenden Stimmen;
bedeutet „Einfache Mehrheit“ mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen;
bedeutet „Qualifizierte Mehrheit“ mindestens zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen;
bedeutet „Besonders Qualifizierte Mehrheit“ mindestens drei Viertel aller abgegebenen Stimmen;
bedeutet „Abgegebene Stimmen“ sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen.
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KAPITEL II
ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 2
Ziele
Die Ziele des Fonds sind:
als Hauptinstrument bei der Verwirklichung der vereinbarten, in Entschließung 93 (IV) der UNCTAD niedergelegten Ziele des Integrierten Rohstoffprogramms zu dienen;
den Abschluß und die Wirksamkeit von Internationalen Rohstoffübereinkünften zu erleichtern, insbesondere über Rohstoffe, die für die Entwicklungsländer von besonderem Belang sind.
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Artikel 3
Aufgaben
Zur Verwirklichung seiner Ziele nimmt der Fonds folgende Aufgaben wahr:
er trägt durch sein im folgenden geregeltes Erstes Konto zur Finanzierung aller im Rahmen von Internationalen Rohstoffübereinkünften eingerichteten internationalen Ausgleichslager und international koordinierten nationalen Lager bei;
er finanziert durch sein Zweites Konto die im nachfolgenden geregelten Maßnahmen im Rohstoffbereich, ausgenommen jene, die der Einlagerung dienen;
er fördert durch sein Zweites Konto die Koordinierung und Absprache von Maßnahmen im Rohstoffbereich, die nicht der Einlagerung dienen, sowie ihrer Finanzierung mit dem Ziel, eine Schwerpunktstelle für den betreffenden Rohstoff zu bilden.
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KAPITEL III
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Fonds steht offen:
allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation; und
jeder zwischenstaatlichen Organisation eines regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlusses, die in den Tätigkeitsbereichen des Fonds Zuständigkeiten wahrnimmt. Derartige zwischenstaatliche Organisationen sind nicht gehalten, gegenüber dem Fonds irgendwelche finanzielle Verpflichtungen einzugehen; ebensowenig steht ihnen ein Stimmrecht zu.
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Artikel 5
Mitglieder
Mitglieder des Fonds (im folgenden als „Mitglieder“ bezeichnet) sind:
alle Staaten, die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;
alle Staaten, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind;
alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4b), die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;
alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4b), die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind.
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Artikel 6
Haftungsbegrenzung
Auf Grund seiner Mitgliedschaft allein ist ein Mitglied für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds nicht haftbar.
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KAPITEL IV
BEZIEHUNGEN DER INTERNATIONALEN ROHSTOFFORGANISATIONEN UNDINTERNATIONALEN ROHSTOFFGREMIEN MIT DEM FONDS
Artikel 7
Beziehungen der Internationalen Rohstofforganisationen und der Internationalen Rohstoffgremien mit dem Fonds
Von den Möglichkeiten des Ersten Kontos des Fonds dürfen nur solche Internationalen Rohstofforganisationen Gebrauch machen, die zur Durchführung der Bestimmungen jener Internationalen Rohstoffübereinkommen gegründet wurden, die entweder internationale Ausgleichslager oder international koordinierte nationale Lager vorsehen, sofern diese Internationalen Rohstofforganisationen ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben. Das Assoziierungsabkommen muß mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit allen vom Gouverneursrat angenommenen, ihrerseits diesem Übereinkommen entsprechenden Regeln und Vorschriften im Einklang stehen.
Eine Internationale Rohstofforganisation, die zur Durchführung der Bestimmungen eines internationale Ausgleichslager vorsehenden Internationalen Rohstoffübereinkommens gegründet wurde, kann dem Fonds für die Zwecke des „Ersten Kontos“ assoziiert werden, sofern das Internationale Rohstoffübereinkommen auf der Grundlage des Grundsatzes von der gemeinsamen Finanzierung von Ausgleichslagern seitens der daran beteiligten Hersteller und Verbraucher ausgehandelt oder neu ausgehandelt wird und diesem Grundsatz entspricht. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten auch Internationale Rohstoffgremien, die aus Umlagen finanziert werden, als berechtigt, sich dem Fonds zu assoziieren.
Der Geschäftsführende Direktor legt ein vorgeschlagenes Assoziierungsabkommen dem Exekutivdirektorium und mit dessen Empfehlung dem Gouverneursrat zur Annahme mit Qualifizierter Mehrheit vor.
Bei der Durchführung des Assoziierungsabkommens zwischen dem Fonds und einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation achtet jede Einrichtung die Autonomie der anderen. In dem Assoziierungsabkommen sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Fonds und der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation in einer mit den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens in Einklang stehenden Weise näher zu bestimmen.
Eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation ist unbeschadet ihrer Anspruchsvoraussetzungen für eine Finanzierung aus dem Zweiten Konto berechtigt, beim Fonds durch dessen Erstes Konto Darlehen aufzunehmen, sofern die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds bisher entsprechend nachgekommen sind.
Ein Assoziierungsabkommen hat einen Rechnungsausgleich zwischen der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds vor jeder Erneuerung des betreffenden Assoziierungsabkommens vorzusehen.
Eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation kann, sofern das Assoziierungsabkommen dies vorsieht und mit Zustimmung der vorangehenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation im selben Rohstoffbereich, in die Rechte und Pflichten der vorangehenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation eintreten.
Der Fonds greift nicht unmittelbar auf den Rohstoffmärkten ein. Der Fonds kann über Rohstofflagerbestände nur nach Artikel 17 Absätze 15 bis 17 verfügen.
Für die Zwecke des Zweiten Kontos bestimmt das Exekutivdirektorium jeweils geeignete Rohstoffgremien zu Internationalen Rohstoffgremien, einschließlich Internationaler Rohstofforganisationen, wobei es unerheblich ist, ob es sich dabei um Assoziierte Internationale Rohstofforganisationen handelt oder nicht, sofern sie den in Anhang C aufgestellten Kriterien entsprechen.
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KAPITEL V
KAPITAL UND SONSTIGE VERMÖGENSWERTE
Artikel 8
Rechnungseinheit und Währungen
Die Rechnungseinheit des Fonds wird in Anlage F bestimmt.
Der Fonds verfügt über Guthaben in Verwendbaren Währungen und führt seine Finanzgeschäfte in diesen Währungen durch. Mit der in Artikel 16 Absatz 5b) vorgesehenen Ausnahme darf ein Mitglied hinsichtlich der Guthaben des Fonds in Verwendbaren Währungen sowie deren Verwendung oder Umtausch keinerlei Beschränkungen aufrechterhalten oder auferlegen, sofern diese Währungsguthaben folgenden Ursprungs sind:
Zahlung auf Grund der Zeichnung von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;
Zahlung von Garantiekapital, Barzahlung an Stelle von Garantiekapital, Garantien oder Bareinlagen in Folge der Assoziierung von Internationalen Rohstofforganisationen mit dem Fonds;
Zahlung freiwilliger Beiträge;
Darlehensaufnahme;
Veräußerung verfallener Lagerbestände nach Artikel 17 Absätze 15 bis 17;
Zahlungen auf das Kapital oder als Rendite, Zinsen oder sonstige Abgaben im Hinblick auf Anleihen oder Investitionen, die aus einem der in diesem Absatz angeführten Geldmittel getätigt werden.
Das Exekutivdirektorium bestimmt das Verfahren zur Bewertung der Verwendbaren Währungen in Währungseinheiten des Fonds im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten.
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Artikel 9
Kapitalvermögen
Das Kapital des Fonds besteht aus:
dem Unmittelbar Eingezahlten Kapital, das in 47 000 vom Fonds auszugebende Anteile aufgeteilt wird, deren jeder einen Nominalwert von 7 566,47145 Rechnungseinheiten hat und deren Gesamtwert 355 624 158 Rechnungseinheiten beträgt; sowie
dem Fonds nach Artikel 14 Absatz 4 unmittelbar zur Verfügung gestellten Garantiekapital.
Die vom Fonds auszugebenden Anteile werden aufgeteilt in:
37 000 Eingezahlte Anteile sowie
10 000 Zahlbare Anteile des Fonds.
Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals können nur von Mitgliedern gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 gezeichnet werden.
Die Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals
werden erforderlichenfalls mit dem Beitritt eines Staats gemäß Artikel 56 vom Gouverneursrat aufgestockt;
können vom Gouverneursrat nach Artikel 12 aufgestockt werden;
werden um den nach Artikel 17 Absatz 14 erforderlichen Betrag aufgestockt.
Gibt der Gouverneursrat die nicht gezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung frei oder stockt er die Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nach Absatz 4b) oder c) dieses Artikels auf, so ist jedes Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Anteile zu zeichnen.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 10
Zeichnung von Anteilen
Jedes in Artikel 5a) genannte Mitglied zeichnet, wie in Anhang A dargelegt,
100 Eingezahlte Anteile; sowie
zusätzliche Eingezahlte und Zahlbare Anteile in beliebiger Höhe.
Jedes in Artikel 5b) genannte Mitglied zeichnet
100 Eingezahlte Anteile; sowie
zusätzliche Eingezahlte und Zahlbare Anteile in einer Höhe, die der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit in einer mit der in Anhang A angeführten Zuweisung von Anteilen vereinbarten Weise und im Einklang mit den nach Artikel 56 vereinbarten Bedingungen und Bestimmungen festlegt.
Jedes Mitglied kann dem Zweiten Konto einen Teil seiner Zeichnung nach Absatz 1a) dieses Artikels mit dem Ziel zuweisen, auf freiwilliger Grundlage eine Gesamtzuweisung von mindestens 52 965 300 Rechnungseinheiten auf dem Zweiten Konto herbeizuführen.
Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals dürfen von den Mitgliedern in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur auf den Fonds übertragbar.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 11
Zahlung der Anteile
Die Zahlung der von jedem Mitglied gezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals erfolgt:
in jeder Verwendbaren Währung zu dem am Tage der Zahlung gültigen Wechselkurs zwischen der betreffenden Verwendbaren Währung und der Rechnungseinheit; oder
in einer von dem betreffenden Mitglied bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gewählten Verwendbaren Währung und zu dem bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens geltenden Umrechnungskurs zwischen der betreffenden Verwendbaren Währung und der Rechnungseinheit. Der Gouverneursrat erläßt Regeln und Vorschriften über die Zahlung von Zeichnungen in Verwendbaren Währungen für den Fall, daß zusätzliche Verwendbare Währungen bestimmt oder Verwendbare Währungen von der Liste der Verwendbaren Währungen nach Artikel 1 Begriffsbestimmung 9 gestrichen werden.
Nimmt der Gouverneursrat eine Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 2 vor, so überprüft er auch die Wirksamkeit des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zahlungsverfahrens im Hinblick auf Wechselkursschwankungen und entscheidet unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den Gepflogenheiten internationaler Kreditinstitute mit Besonders Qualifizierter Mehrheit über eventuelle Änderungen des Zahlungsverfahrens bei der Zeichnung etwaiger zusätzlicher Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals, die nach Artikel 12 Absatz 3 nachträglich ausgegeben werden.
Jedes in Artikel 5a) genannte Mitglied:
zahlt innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde 30 vH seiner Gesamtzeichnung an Eingezahlten Anteilen;
zahlt 1 Jahr nach der unter a) vorgesehenen Zahlung 20 vH seiner Gesamtzeichnung an Eingezahlten Anteilen und hinterlegt beim Fonds nicht rücknehmbare, nicht begebbare, zinsenfreie Schuldverschreibungen in der Höhe von 10 vH seiner Gesamtzeichnung an Eingezahlten Anteilen. Das Exekutivdirektorium bestimmt, wie und wann derartige Schuldverschreibungen zur Zahlung vorgelegt werden;
hinterlegt zwei Jahre nach der unter a) vorgesehenen Zahlung beim Fonds nicht rücknehmbare, nicht begebbare, zinsenfreie Schuldverschreibungen in der Höhe von 40 vH seiner Gesamtzeichnung an Eingezahlten Anteilen. Derartige Schuldverschreibungen werden in der Weise und zu dem Zeitpunkt zur Zahlung vorgelegt, wie das Exekutivdirektorium dies unter gebührender Berücksichtigung der Geschäftserfordernisse des Fonds bestimmt, ausgenommen hievon sind Schuldverschreibungen über die dem Zweiten Konto zugewiesenen Anteile, die in der Weise und zu dem Zeitpunkt zur Zahlung vorgelegt werden, wie das Exekutivdirektorium dies bestimmt.
Der Fonds kann die von jedem Mitglied für Zahlbare Anteile gezeichneten Beträge nur unter den in Artikel 17 Absatz 12 vorgesehenen Bedingungen abrufen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3c) dieses Artikels erfolgt der Abruf von Zahlungen auf Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals anteilmäßig von allen Mitgliedern hinsichtlich aller abgerufenen Anteilsklassen.
Sondervereinbarungen über die Zahlung der Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals durch die am wenigsten entwickelten Länder haben in der in Anlage B festgelegten Weise zu erfolgen.
Die Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals können, soweit zutreffend, durch die zuständigen Stellen des betreffenden Mitglieds gezahlt werden.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 12
Angemessenheit der Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals
Erreichen die Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht den in Artikel 9 Absatz 1a) genannten Betrag, so überprüft der Gouverneursrat so bald wie möglich die Angemessenheit der Zeichnungen.
Der Gouverneursrat überprüft ferner in den von ihm für angemessen erachteten Zeitabständen die Angemessenheit des auf dem Ersten Konto verfügbaren Unmittelbar Eingezahlten Kapitals. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens bis zum Abschluß des dritten auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgenden Jahres statt.
Auf Grund einer Überprüfung nach Absatz 1 oder 2 kann der Gouverneursrat beschließen, nicht gezeichnete Anteile zur Zeichnung freizugeben oder zusätzliche Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals auf einer Bewertungsgrundlage auszugeben, die der Gouverneursrat bestimmt.
Entscheidungen des Gouverneursrats auf Grund dieses Artikels werden mit Besonders Qualifizierter Mehrheit getroffen.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 13
Freiwillige Beiträge
Der Fonds kann freiwillige Beiträge von Mitgliedern und aus anderen Quellen annehmen. Diese Beiträge sind in Verwendbaren Währungen zu leisten.
Der Zielbetrag für die anfänglichen freiwilligen Beiträge zur Verwendung im Rahmen des Zweiten Kontos beträgt zusätzlich zu der Zuweisung nach Artikel 10 Absatz 3 211 861 200 Rechnungseinheiten.
a) Spätestens bis zum Abschluß des dritten auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgenden Jahres überprüft der Gouverneursrat die Angemessenheit der Aktiva des Zweiten Kontos. Mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeiten des Zweiten Kontos kann der Gouverneursrat zu jedem von ihm bestimmten Zeitpunkt eine derartige Überprüfung vornehmen;
Auf Grund derartiger Überprüfungen kann der Gouverneursrat beschließen, die Aktiva des Zweiten Kontos aufzustocken und die erforderlichen Vorkehrungen dazu treffen. Derartige Aufstockungen sind für die Mitglieder freiwillig und müssen mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen.
Freiwillige Beiträge werden ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung seitens des Fonds gemacht, außer, daß der Geber sie zur Verwendung auf dem Ersten oder Zweiten Konto bestimmen darf.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 14
Aus der Assoziierung von Internationalen Rohstofforganisationen mit dem Fonds erwachsende Aktiva
A. Bareinzahlungen
Bei Assoziierung einer Internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds zahlt die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fälle beim Fonds ein Drittel ihrer Finanziellen Höchstforderungen in Verwendbaren Währungen und für eigene Rechnung in bar ein. Solche Einzahlungen werden je nach Vereinbarung zwischen der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds, entweder zum vollen Betrage oder in Raten geleistet, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren, einschließlich der Liquiditätslage des Fonds, der Notwendigkeit, die sich aus der Verfügbarkeit von Bareinlagen der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen ergebenden finanziellen Vorteile zu maximieren, sowie der Fähigkeit der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation, die zur Erfüllung ihrer Einzahlungspflicht erforderlichen Barbeträge aufzubringen.
Eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation, die zum Zeitpunkt ihrer Assoziierung mit dem Fonds über Lagerbestände verfügt, kann ihrer Einzahlungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise genügen, indem sie die Fondslagerscheine entsprechenden Wertes verpfändet oder zu treuen Handen übereignet.
Eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation kann zusätzlich zu Einzahlungen nach Absatz 1 Barüberschüsse beim Fonds zu wechselseitig annehmbaren Bedingungen und Bestimmungen einzahlen.
B. Garantiekapital und Garantien
Bei der Assoziierung einer Internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds zahlen die an der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation beteiligten Mitglieder dem Fonds unmittelbar ein Garantiekapital zu Bedingungen, die von der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation bestimmt werden und dem Fonds hinreichend erscheinen. Der Gesamtwert des Garantiekapitals und etwaiger Garantien oder Barzahlungen nach Absatz 5 dieses Artikels beträgt außer in den in Absatz 7 dieses Artikels vorgesehenen Fällen zwei Drittel der Finanziellen Mindestforderungen der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation. Garantiekapital kann, soweit zutreffend, von den zuständigen Stellen des betreffenden Mitglieds in einer den Fonds zufriedenstellenden Weise gezahlt werden.
Sind die Teilnehmer einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation keine Mitglieder, so zahlt die betreffende Assoziierte Internationale Rohstofforganisation zusätzlich zu den Barleistungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels Barbeträge in Höhe des Garantiekapitals, das diese Teilnehmer hätten zahlen müssen, wenn sie Mitglieder gewesen wären; der Gouverneursrat kann jedoch der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation mit Besonders Qualifizierter Mehrheit gestatten, entweder für die Bereitstellung zusätzlichen Garantiekapitals im selben Betrage seitens der an der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation beteiligten Mitglieder oder für die Bereitstellung von Garantien in demselben Betrage seitens der Teilnehmer an der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation, die keine Mitglieder sind, Sorge zu tragen. Diese Garantien sind mit finanziellen Verpflichtungen verbunden, die mit denen des Garantiekapitals vergleichbar sind und müssen in einer den Fonds zufriedenstellenden Form erbracht werden.
Garantiekapital und Garantien können vom Fonds nur nach Artikel 17 Absätze 11 bis 13 abgerufen werden. Die Zahlung dieses Garantiekapitals und dieser Garantien erfolgt in Verwendbaren Währungen.
Kommt eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation ihrer Einzahlungsverpflichtung in Form von Ratenzahlungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nach, so stellen die betreffende Assoziierte Internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer bei Zahlungen jeder Rate jeweils nach Maßgabe des Absatzes 5 dieses Artikels Garantiekapital, Barzahlungen oder Garantien zur Verfügung, deren Betrag sich auf das Doppelte der Höhe der betreffenden Rate beläuft.
C. Lagerscheine
Eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation verpfändet oder übereignet an den Fonds zu treuen Handen als Sicherheit für die Zahlung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds sämtliche Lagerscheine über Rohstoffe, die mit den Erlösen aus dem Abruf von Bareinzahlungen nach Absatz 1 dieses Artikels oder mit den Erlösen aus Anleihen seitens des Fonds erworben wurden. Der Fonds veräußert Lagerbestände nur nach Artikel 17 Absätze 15 bis 17. Nach Verkauf der durch solche Lagerscheine nachgewiesenen Rohstoffmengen verwendet die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation die Erlöse aus diesen Verkäufen zunächst zur Rückzahlung eines Debets auf Grund eines der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation vom Fonds gewährten Darlehens sowie dann zur Deckung ihrer Bareinzahlungsverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels.
Sämtliche dem Fonds verpfändeten oder zu treuen Handen übereigneten Lagerscheine werden für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels auf einer Grundlage bewertet, die in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften niedergelegt ist.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 15
Darlehensaufnahme
Der Fonds kann nach Artikel 16 Absatz 5a) Darlehen mit der Maßgabe aufnehmen, daß der geschuldete Gesamtbetrag der Darlehen des Fonds für seine Geschäfte im Rahmen des Ersten Kontos zu keinem Zeitpunkt einen Betrag überschreitet, der den Gesamtbetrag darstellt:
des nicht abgerufenen Teils der Zahlbaren Anteile;
des nicht abgerufenen Garantiekapitals und der Garantien der Teilnehmer an Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 4 bis 7; sowie
der nach Artikel 16 Absatz 4 gebildeten Besonderen Rücklage.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
KAPITEL VI
GESCHÄFTE
Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen
A. Verwendung der Aktiva
Die Aktiva und Einrichtungen des Fonds werden ausschließlich zur Verwirklichung seiner Ziele und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet.
B. Zwei Konten
Der Fonds errichtet zwei getrennte Konten, auf denen er seine Aktiva führt: ein Erstes Konto mit den in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Aktiva, das dazu dient, zur Finanzierung von Rohstofflagern beizutragen; sowie ein Zweites Konto mit den in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehenen Aktiva zur Finanzierung von Maßnahmen im Rohstoffbereich, die nicht der Lagerhaltung dienen, jedoch das Gesamtgefüge des Fonds nicht gefährden dürfen. Diese Kontentrennung muß in der Rechnungslegung des Fonds zum Ausdruck kommen.
Die Aktiva jedes Kontos sind völlig getrennt von den Aktiva des jeweils anderen Kontos zu führen, zu verwenden, einzusetzen, zu investieren oder sonstigen Zwecken zuzuführen. Die Aktiva des einen Kontos dürfen nicht zur Deckung von Verlusten oder zur Abtragung von Verbindlichkeiten verwendet werden, die sich aus den Finanz- oder sonstigen Geschäften im Rahmen des jeweils anderen Kontos ergeben.
C. Die Besondere Rücklage
Der Gouverneursrat bildet aus den Erträgen des Ersten Kontos, abzüglich der Verwaltungskosten, eine Besondere Rücklage zur Bestreitung der sich aus den Darlehensaufnahmen des Ersten Kontos ergebenden Verbindlichkeiten nach Artikel 17 Absatz 12, die 10 vH des dem Ersten Konto zugewiesenen Unmittelbar Eingezahlten Kapitals nicht übersteigt. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 entscheidet der Gouverneursrat mit Besonders Qualifizierter Mehrheit über die Verwendung etwaiger Nettoerträge, die nicht der Besonderen Rücklage zugewiesen werden.
D. Allgemeine Befugnisse
Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen eingeräumten Befugnissen kann der Fonds vorbehaltlich der allgemeinen Geschäftsführungsgrundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens und im Einklang damit folgende Befugnisse im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit ausüben:
Darlehensaufnahme bei Mitgliedern, internationalen Finanzierungseinrichtungen und, für die Geschäftstätigkeit im Rahmen des Ersten Kontos, auf Kapitalmärkten nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Darlehen aufgenommen werden, sofern der Fonds die Genehmigung des betreffenden Staates sowie desjenigen Staates eingeholt hat, in dessen Währung das Darlehen ausgedrückt ist;
die jederzeitige Investierung von Mitteln, die für die Finanzgeschäfte des Fonds nicht benötigt werden, in den vom Fonds bestimmten Finanzierungsinstrumenten nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird;
die Wahrnehmung aller sonstigen Befugnisse, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Fonds und zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.
E. Allgemeine Geschäftsführungsgrundsätze
Der Fonds führt seine Geschäfte gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie allen Regeln und Vorschriften, die der Gouverneursrat nach Artikel 20 Absatz 6 beschließt.
Der Fonds stellt sicher, daß die Erträge eines Darlehens oder eines Zuschusses, den der Fonds gewährt hat oder an dem er beteiligt ist, nur für die Darlehens- oder Zuschußzwecke verwendet werden.
Jedes von dem Fonds ausgegebene Wertpapier trägt auf der Vorderseite einen deutlichen Hinweis darauf, daß es für ein Mitglied nur dann eine Verbindlichkeit begründet, wenn diese Verbindlichkeit an anderer Stelle des Wertpapiers ausdrücklich festgestellt wird.
Der Fonds bemüht sich um angemessene Streuung seiner Investitionen.
Der Gouverneursrat beschließt angemessene Regeln und Vorschriften über die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen mit den Aktiva des Fonds. Diese Regeln und Vorschriften sollen im allgemeinen den Grundsätzen der internationalen Wettbewerbsausschreibung unter Lieferanten in den Hoheitsgebieten der Mitglieder entsprechen und den Sachverständigen, Fachleuten und Lieferanten aus Entwicklungsländern, die Mitglieder des Fonds sind, einen entsprechenden Vorzug geben.
Der Fonds stellt enge Arbeitsbeziehungen mit internationalen und regionalen Finanzierungseinrichtungen her und kann allenfalls auch mit solchen nationalen öffentlich- oder privatrechtlichen juristischen Personen von Mitgliedern in solche Beziehung treten, die sich mit den Investitionen von Entwicklungshilfemitteln in Entwicklungsmaßnahmen im Rohstoffbereich befassen. Der Fonds kann sich zusammen mit derartigen Institutionen an Gemeinschaftsfinanzierungen beteiligen.
Bei seinen Geschäften und innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs arbeitet der Fonds mit Internationalen Rohstoffgremien und Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen beim Schutz der Interessen importierender Entwicklungsländer zusammen, falls solche Länder durch Maßnahmen im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms benachteiligt werden.
Der Fonds betreibt seine Geschäfte mit Vorsicht, trifft alle von ihm zur Erhaltung und zum Schutz seiner Aktiva für erforderlich gehaltenen Maßnahmen und läßt sich nicht auf Fremdwährungsspekulationen ein.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 17
Das Erste Konto
A. Aktiva
Die Aktiva des Ersten Kontos bestehen aus folgenden Teilen:
den Zeichnungen von Anteilen des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals durch Mitglieder, ausgenommen dem nach Artikel 10 Absatz 3 dem Zweiten Konto zugewiesenen Betrag ihrer Zeichnungen;
den Bareinlagen Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 1 bis 3;
den von Teilnehmern an Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 4 bis 7 gezahlten Garantiekapitalbeträgen, Barbeträgen an Stelle von Garantiekapital und Garantien;
den dem Ersten Konto zugewiesenen freiwilligen Beträgen;
den Erträgen von Darlehen nach Artikel 15;
den sich aus den Finanzgeschäften des Ersten Kontos ergebenden Nettoerträgen;
der Besonderen Rücklage im Sinne des Artikels 16 Absatz 4;
den Lagerscheinen Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 8 und 9.
B. Geschäftsgrundsätze des Ersten Kontos
Das Exekutivdirektorium beschließt die Bedingungen von Darlehensaufnahmen für Geschäftszwecke des Ersten Kontos.
Dem Ersten Konto zugewiesenes Unmittelbar Eingezahltes Kapital ist folgendermaßen zu verwenden:
zur Stärkung der Kreditwürdigkeit des Fonds im Hinblick auf seine Finanzgeschäfte im Rahmen des Ersten Kontos;
als Arbeitskapital zur Deckung der kurzfristigen Liquiditätsbedürfnisse des Ersten Kontos; sowie
zur Verschaffung von Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten des Fonds.
Der Fonds berechnet für Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen Zinsen in so geringer Höhe, wie dies mit seiner Fähigkeit zur Kapitalaufnahme und mit der Notwendigkeit vereinbar ist, die Kreditkosten der diesen Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen gewährten Darlehen abzudecken.
Der Fonds zahlt Zinsen auf alle Bareinlagen und sonstigen Barguthaben Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen in angemessener Höhe und im Einklang mit den Erträgen seiner Finanzinvestitionen, wobei die Zinsbelastung für Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen und die Kreditkosten für Geschäfte im Rahmen des Ersten Kontos zu berücksichtigen sind.
Der Gouverneursrat beschließt Regeln und Vorschriften über die Geschäftsgrundsätze, in deren Rahmen er die Höhe der nach Absatz 4 oder 5 dieses Artikels gezahlten oder geforderten Zinsen bestimmt. Hiebei läßt der Gouverneursrat sich von der Notwendigkeit leiten, die finanziellen Grundlagen des Fonds zu erhalten, und berücksichtigt den Grundsatz der Nichtdiskriminierung Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen.
C. Die Finanziellen Höchstforderungen
In Assoziierungsabkommen sind die Finanziellen Höchstforderungen der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation sowie die Schritte zu bezeichnen, die bei Änderung ihrer Finanziellen Höchstforderungen zu unternehmen sind.
Die Finanziellen Höchstforderungen einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation schließen die Beschaffungskosten für den Lagerbestand ein, die durch Multiplizierung der im Assoziierungsabkommen genannten genehmigten Größe ihres Lagerbestandes mit einem von der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation festgesetzten angemessenen Kaufpreis bestimmt werden. Darüber hinaus darf eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation näher bezeichnete Betriebskosten, abzüglich von Zinsen auf Darlehen, in einem 20 vH der Beschaffungskosten nicht übersteigenden Betrag in ihre Finanziellen Höchstforderungen aufnehmen.
D. Verpflichtungen Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen und ihrer Teilnehmer gegenüber dem Fonds
In Assoziierungsabkommen sind unter anderem folgende Punkte zu regeln:
die Weise, in der die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer ihre in Artikel 14 hinsichtlich der Einlagen, des Garantiekapitals, der Barbeträge an Stelle von Garantiekapital, der Garantien und Lagerscheine bezeichneten Verpflichtungen erfüllen;
daß die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation für die Anlage von Ausgleichslagern nur dann Darlehen von dritter Seite aufnehmen darf, wenn die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation und der Fonds auf einer vom Exekutivdirektorium gebilligten Grundlage zu beiderseitigem Einvernehmen gelangt sind;
daß die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation zu jeder Zeit gegenüber dem Fonds für die Wahrung und Erhaltung des Lagerbestands verantwortlich und haftbar ist, über den Lagerscheine an den Fonds verpfändet oder zu treuen Handen übereignet wurden, und daß die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation für ausreichende Versicherung, angemessenen Schutz und sonstige Vorkehrungen hinsichtlich der Lagerhaltung und Verwaltung derartiger Lagerbestände sorgt;
daß die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation mit dem Fonds geeignete Kreditabsprachen trifft, in denen die Bedingungen für Darlehen des Fonds zugunsten dieser Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation, einschließlich der Einzelheiten der Tilgung und der Zinszahlung, festgelegt werden;
daß die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation gegebenenfalls den Fonds über die Bedingungen und Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten auf dem laufenden hält, mit denen sich die Assoziierte Internationale Rohstofforganisation befaßt.
E. Verpflichtungen des Fonds gegenüber den Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen
Die Assoziierungsabkommen treffen unter anderem folgende Regelungen:
daß vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 11a) dieses Artikels der Fonds für den Fall des völligen oder teilweisen Abrufs auf Anforderung der nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 eingezahlten Beträge seitens der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation Vorsorge trifft;
daß der Fonds der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation Darlehen in einem Gesamtkapitalbetrag gewährt, der die Summe der von den Teilnehmern an der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation auf Grund ihrer Beteiligung an der betreffenden Rohstofforganisation nach Artikel 14 Absätze 4 bis 7 gestellten nicht abgerufenen Garantiekapitalbeträge, Barbeträge an Stelle von Garantiekapital und Garantien nicht übersteigt;
daß Abruf und Darlehensaufnahme seitens jeder Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation nach a) und b) nur zur Deckung der in den Finanziellen Höchstforderungen nach Absatz 8 dieses Artikels eingeschlossenen Einlagerungskosten verwendet werden. Der zur Deckung näher bezeichneter Betriebskosten nach Absatz 8 dieses Artikels in den Finanziellen Höchstforderungen jeder Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation einbezogene Betrag darf in keinem Falle zur Deckung derartiger Kosten überschritten werden;
daß, außer im Falle des Absatzes 11c) dieses Artikels, der Fonds der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation Lagerscheine zur Verwendung bei deren Verkauf von Ausgleichslagerbeständen unverzüglich zur Verfügung stellt;
daß der Fonds die Vertraulichkeit von Informationen der Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen wahrt.
F. Zahlungsverzug Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen
Droht eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation mit ihren Zahlungen auf ihre beim Fonds aufgenommenen Darlehen in Verzug zu geraten, so berät der Fonds mit der betreffenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation über Maßnahmen zur Abwendung dieses Verzugs. Um den Zahlungsverzug einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation abzuwenden, greift der Fonds in der nachfolgend genannten Reihenfolge auf folgende Aktiva bis zum Verzugsbetrag zurück:
Bareinlagen der in Verzug geratenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation beim Fonds;
die Erträge von anteiligen Aufrufen des Garantiekapitals und der Garantien, die von Teilnehmern der in Verzug geratenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation auf Grund ihrer Teilnahme an der betreffenden Rohstofforganisation beigestellt wurden;
vorbehaltlich des Absatzes 15 dieses Artikels alle von der in Verzug geratenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation an den Fonds verpfändeten oder zu treuen Handen übereigneten Lagerscheine.
G. Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des Ersten Kontos
Kann der Fonds seine Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des Ersten Kontos nicht in anderer Weise erfüllen, so trägt er diese Verbindlichkeiten in der nachfolgend genannten Reihenfolge mit den nachfolgend angeführten Aktiva ab; hat jedoch eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds nicht erfüllt, so muß der Fonds bereits im größtmöglichen Ausmaß auf die in Absatz 11 dieses Artikels bezeichneten Aktiva zurückgegriffen haben;
die Besondere Rücklage;
die Erträge von Zeichnungen Eingezahlter Anteile, die dem Ersten Konto zugewiesen wurden;
die Erträge von Zeichnungen Zahlbarer Anteile;
die Erträge des anteiligen Abrufs von Garantiekapital und Garantien, die von den Teilnehmern einer in Verzug geratenden Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation auf Grund ihrer Mitgliedschaft in anderen Assoziierten Internationalen Rostofforganisationen gestellt wurden.
Nach Rückgriff auf die in Absatz 12a), b) und c) dieses Artikels genannten Aktiva werden die Erträge der anteilmäßigen Abrufe des gesamten Garantiekapitals und der Garantien vom Fonds zur Deckung aller Verbindlichkeiten außer jenen verwendet, die sich aus dem Zahlungsverzug einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation ergeben.
Um dem Fonds die Erfüllung der nach Rückgriff auf die in Absatz 12 und 13 dieses Artikels genannten Aktiva noch offenen Verbindlichkeiten zu ermöglichen, werden die Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals um den Betrag erhöht, der zur Deckung derartiger Verbindlichkeiten benötigt wird; ferner wird der Gouverneursrat zu einer Dringlichkeitssitzung zur Beschlußfassung über die Einzelheiten einer derartigen Aufstockung einberufen.
H. Veräußerung der verfallenen Lagerbestände durch den Fonds
Es steht dem Fonds frei, Rohstofflagerbestände, die auf Grund des Zahlungsverzugs einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation nach Absatz 11 dieses Artikels verfallen sind, zu veräußern, wobei der Fonds sich jedoch bemüht, Notverkäufe solcher Lagerbestände durch eine Verschiebung des Verkaufs bis zu einem Zeitpunkt zu vermeiden, der noch mit dem Erfordernis vereinbar ist, daß der Fonds seinerseits vermeiden muß, mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Verzug zu geraten.
Das Exekutivdirektorium überprüft in angemessenen Zeitabständen die Veräußerungen von Lagerbeständen, auf die der Fonds nach Absatz 11c) dieses Artikels in Absprache mit der betroffenen Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation Rückgriff genommen hat, und entscheidet mit Qualifizierter Mehrheit, ob diese Veräußerungen zu verschieben sind.
Die Erträge solcher Veräußerungen von Lagerbeständen werden in erster Linie zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Fonds, die dieser auf Grund seiner Darlehensbeschaffung im Rahmen des Ersten Kontos für die betroffene Assoziierte Internationale Rohstofforganisation eingegangen ist, und dann erst zur Wiederauffüllung, in umgekehrter Reihenfolge, der in Absatz 12 dieses Artikels angeführten Aktiva verwendet.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 18
Das Zweite Konto
A. Aktiva
Die Aktiva des Zweiten Kontos bestehen aus folgenden Teilen:
dem Teil des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals, der dem Zweiten Konto nach Artikel 10 Absatz 3 zugewiesen wurde;
den für das Zweite Konto geleisteten Freiwilligen Beiträgen;
den im Laufe der Zeit auf dem Zweiten Konto anfallenden Nettoerträgen;
Darlehen;
allen sonstigen Aktiva, die dem Fonds für seine Geschäfte im Rahmen des Zweiten Kontos nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden oder von ihm entgegengenommen oder erworben wurden.
B. Finanzierungsgrenzen des Zweiten Kontos
Der Gesamtbetrag der vom Fonds im Rahmen seiner Finanzgeschäfte des Zweiten Kontos gewährten Darlehen und Zuschüsse sowie der Beteiligungen daran darf den Gesamtbetrag der Aktiva des Zweiten Kontos nicht übersteigen.
C. Geschäftsführungsgrundsätze des Zweiten Kontos
Der Fonds kann aus den Aktiva des Zweiten Kontos Darlehen und Zuschüsse letztere jedoch nicht aus dem Teil des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals, der dem Zweiten Konto zugewiesen wurde zur Finanzierung von Maßnahmen im Rohstoffbereich gewähren oder sich daran beteiligen, außer jenen, die der Einlagerung dienen, dies jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens und insbesondere der folgenden Bestimmungen und Bedingungen:
Bei den Maßnahmen muß es sich um Maßnahmen der Rohstofferschließung mit dem Ziel handeln, die Strukturbedingungen der Märkte sowie die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und die langfristigen Aussichten bestimmter Rohstoffe zu verbessern. Als derartige Maßnahmen sind zu betrachten Forschung und Entwicklung, Produktivitätssteigerungen, Vertrieb sowie Maßnahmen zur Unterstützung in der Regel durch Gemeinschaftsfinanzierung oder durch technische Hilfe der vertikalen Diversifizierung, sei es nun, daß diese Maßnahmen allein ergriffen werden, wie im Fall verderblicher Rohstoffe und anderer Rohstoffe, deren Probleme sich durch Einlagerung nicht entsprechend lösen lassen, oder daß sie zusätzlich zu Einlagerungsmaßnahmen sowie zu deren Unterstützung ergriffen werden.
Die Maßnahmen werden im Rahmen eines Internationalen Rohstoffgremiums von Herstellern und Verbrauchern gemeinsam in Angriff genommen und durchgeführt.
Die Finanzgeschäfte des Fonds im Rahmen des Zweiten Kontos können getätigt werden in Form von Darlehen und Zuschüssen an ein Internationales Rohstoffgremium oder an eine seiner Stellen oder an ein oder mehrere Mitglieder, die von diesem Internationalen Rohstoffgremium unter den vom Exekutivdirektorium als angemessen beschlossenen Bedingungen namhaft gemacht werden, wobei die Wirtschaftslage des betreffenden Internationalen Rohstoffgremiums oder des oder der betreffenden Mitglieder sowie die Art und die Erfordernisse des geplanten Geschäfts zu berücksichtigen sind. Solche Darlehen können durch staatliche oder andere geeignete Garantien des Internationalen Rohstoffgremiums oder des oder der von einem solchen Internationalen Rohstoffgremium bezeichneten Mitglieder bedeckt werden.
Das Internationale Rohstoffgremium, das ein vom Fonds im Rahmen seines Zweiten Kontos zu finanzierendes Vorhaben betreibt, legt dem Fonds einen aufgegliederten schriftlichen Vorschlag vor, in dem Zweck, Laufzeit, Örtlichkeit und Kosten des Vorhabens sowie die für die Ausführung verantwortliche Stelle benannt sind.
Vor der Vergabe eines Darlehens oder Zuschusses legt der Geschäftsführende Direktor dem Exekutivdirektorium eine aufgegliederte Bewertung des Vorschlags zusammen mit seinen Empfehlungen und erforderlichenfalls der Stellungnahme des Konsultativkomitees nach Artikel 25 Absatz 2 vor. Über die Auswahl und Genehmigung von Vorschlägen beschließt das Exekutivdirektorium mit Qualifizierter Mehrheit gemäß diesem Übereinkommen und den für Finanzgeschäfte des Fonds im Einklang mit dem Übereinkommen angenommen Regeln und Vorschriften.
Zur Bewertung von vorgeschlagenen Vorhaben, die ihm zur Finanzierung vorgelegt werden, bedient sich der Fonds in der Regel der Dienste internationaler oder regionaler Einrichtungen und kann gegebenenfalls sich der Dienste anderer einschlägiger, in dem betreffenden Bereich spezialisierter Stellen und Konsulenten bedienen. Der Fonds kann diesen Einrichtungen auch die Verwaltung von Darlehen oder Zuschüssen sowie die Aufsicht über die Durchführung der von ihm finanzierten Vorhaben übertragen. Diese Einrichtungen, Stellen und Konsulenten werden nach den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften ausgewählt.
Bei Vergabe eines Darlehens oder der Beteiligung daran achtet der Fonds gebührend darauf, daß der Darlehensnehmer und etwaige Bürgen Gewähr dafür bieten, ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds aus solchen Finanzgeschäften erfüllen zu können.
Der Fonds schließt mit dem betreffenden Internationalen Rohstoffgremium, dessen Stelle oder dem oder den betreffenden Mitgliedern eine Vereinbarung, in der die Höhe und Bedingungen des Darlehens oder Zuschusses genannt sind und in der unter anderem staatliche oder sonstige geeignete Garantien gemäß diesem Übereinkommen und der vom Fonds errichteten Regeln und Vorschriften vorgesehen sind.
Die im Rahmen eines Finanzgeschäftes bereitgestellten Mittel werden dem Empfänger nur zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben jeweils entstehenden tatsächlichen Kosten ausgezahlt.
Der Fonds refinanziert keine ursprünglich aus anderen Quellen finanzierten Vorhaben.
Darlehen sind in der Währung oder den Währungen zurückzuzahlen, in der oder in denen sie aufgenommen wurden.
Der Fonds vermeidet es soweit wie möglich, daß seine Geschäfte im Rahmen seines Zweiten Kontos sich mit denen bestehender internationaler und regionaler Finanzierungseinrichtungen überschneiden, kann sich jedoch an Gemeinschaftsfinanzierungen solcher Einrichtungen beteiligen.
Bei Festlegung der Schwerpunkte für die Verwendung der Aktiva des Zweiten Kontos legt der Fonds gebührendes Gewicht auf Rohstoffe, die für die am wenigsten entwickelten Länder von Belang sind.
Bei der Prüfung von Vorhaben im Rahmen des Zweiten Kontos wird gebührendes Gewicht auf Rohstoffe gelegt, die für Entwicklungsländer von Interesse sind, insbesondere die Rohstoffe kleinerer Herstellungs- oder Ausfuhrunternehmen.
Der Fonds achtet gebührend darauf, daß es nicht wünschenswert ist, daß er einen verhältnismäßigen Teil der Aktiva seines Zweiten Kontos zugunsten eines bestimmten Rohstoffes einsetzt.
D. Darlehensaufnahme zugunsten des Zweiten Kontos
Die Darlehensaufnahme des Fonds zugunsten des Zweiten Kontos nach Artikel 16 Absatz 5a) erfolgt gemäß den vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln und Vorschriften und unterliegt folgenden Bestimmungen:
Diese Darlehen werden zu Vergabebedingungen aufgenommen, die in den vom Fonds zu beschließenden Regeln und Vorschriften niederzulegen sind, und die Erträge dieser Darlehen dürfen nicht zu Bedingungen neu vergeben werden, die günstiger sind als die Bedingungen, unter denen sie aufgenommen wurden.
Zu Buchführungszwecken werden die Erträge der Darlehen auf einem Darlehenskonto geführt, dessen Aktiva völlig getrennt von anderen Aktiva des Fonds, einschließlich der anderen Aktiva des Zweiten Kontos, geführt, verwendet, eingesetzt, investiert oder einer sonstigen Verfügung unterworfen werden.
Die anderen Aktiva des Fonds, einschließlich anderer Aktiva des Zweiten Kontos, dürfen nicht mit Verlusten belastet oder zur Erfüllung von Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzgeschäften oder sonstigen Tätigkeiten im Rahmen eines derartigen Darlehenskontos ergeben, verwendet werden.
Die Darlehen im Rahmen des Zweiten Kontos bedürfen der Genehmigung des Exekutivdirektoriums.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
KAPITEL VII
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Artikel 19
Aufbau des Fonds
Der Fonds verfügt über einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Geschäftsführenden Direktor und das Personal, dessen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedarf.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 20
Gouverneursrat
Alle Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.
Jedes Mitglied ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter, der nach Dafürhalten des ernennenden Mitglieds an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnimmt. Der Stellvertreter darf an Sitzungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.
Der Gouverneursrat kann das Exekutivdirektorium bevollmächtigen, alle Befugnisse des Gouverneursrats wahrzunehmen, außer der Befugnis:
die grundsätzlichen Richtlinien der Politik des Fonds zu bestimmen;
Bedingungen für den Beitritt zu diesem Abkommen nach Artikel 56 zu vereinbaren;
die Mitgliedschaft eines Mitglieds auszusetzen;
die Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals aufzustocken oder herabzusetzen;
Änderungen dieses Übereinkommens zu beschließen;
die Geschäftstätigkeit des Fonds einzustellen und die Aktiva des Fonds nach Kapitel IX zu verteilen;
den Geschäftsführenden Direktor zu ernennen;
über Beschwerden von Mitgliedern über die vom Exekutivdirektorium über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Entscheidungen zu befinden;
die geprüfte Jahresrechnung des Fonds zu genehmigen;
Entscheidungen nach Artikel 16 Absatz 4 über die nach erfolgter Zuweisung an die Besondere Rücklage verbleibenden Nettoerträge zu treffen;
vorgeschlagene Assoziierungsabkommen zu genehmigen;
vorgeschlagene Vereinbarungen mit anderen Internationalen Organisationen nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 zu genehmigen;
die Auffüllung des Zweiten Kontos nach Artikel 13 zu beschließen.
Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie außerordentliche Tagungen, die er selbst beschließt oder die von 15 Gouverneuren, die mindestens ein Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, oder die vom Exekutivdirektorium gefordert werden.
Die Tagungen des Gouverneursrats sind beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen.
Der Gouverneursrat beschließt mit Besonders Qualifizierter Mehrheit alle mit diesem Übereinkommen vereinbarten Regeln und Vorschriften, die er für den Geschäftsbetrieb des Fonds für erforderlich erachtet.
Der Fonds zahlt den Gouverneuren und Stellvertretern für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sofern nicht der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit beschließt, ihnen angemessene Taggelder und Reisegelder aus Anlaß der Teilnahme an Tagungen zu gewähren.
Auf jeder Jahrestagung wählt der Gouverneursrat einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtszeit des Vorsitzenden dauert bis zur Wahl seines Nachfolgers. Er kann für eine anschließende Amtszeit wiedergewählt werden.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 21
Abstimmung im Gouverneursrat
Die Stimmen im Gouverneursrat werden nach Anlage D unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Der Gouverneursrat faßt seine Beschlüsse, soweit möglich, ohne Abstimmung.
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle beim Gouverneursrat anstehenden Angelegenheiten mit Einfacher Mehrheit entschieden.
Der Gouverneursrat kann in Regeln und Vorschriften ein Verfahren niederlegen, gemäß dem das Exekutivdirektorium ohne Einberufung einer Sitzung des Rats dessen Abstimmung in einer bestimmten Angelegenheit herbeiführen kann.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 22
Exekutivdirektorium
Das Exekutivdirektorium ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und legt dem Gouverneursrat darüber einen Bericht vor. Zu diesem Zweck nimmt das Exekutivdirektorium die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen oder vom Gouverneursrat delegierten Befugnisse wahr. Übt das Exekutivdirektorium delegierte Befugnisse aus, so beschließt es mit derselben Mehrheit, die erforderlich wäre, wenn diese Befugnisse beim Gouverneursrat verblieben wären.
Der Gouverneursrat wählt 28 Exekutivdirektoren und jeweils einen stellvertretenden Exekutivdirektor nach dem in Anlage E niedergelegten Verfahren.
Jeder Exekutivdirektor und sein Stellvertreter werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und können wiedergewählt werden. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Ein Stellvertreter darf an Tagungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.
Das Exekutivdirektorium wird am Sitz des Fonds tätig und tritt so oft zusammen, wie die Geschäfte des Fonds dies erfordern.
a) Die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit vom Fonds keine Vergütung. Der Fonds kann ihnen jedoch aus Anlaß der Teilnahme an Tagungen angemessene Taggelder und Reisegelder gewähren.
Unbeschadet der Bestimmungen von Unterabsatz a) erhalten die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter jedoch eine Vergütung vom Fonds, wenn der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit beschließt, sie vollamtlich zu beschäftigen.
Die Tagungen des Exekutivdirektoriums sind beschlußfähig, wenn eine Mehrheit von Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen.
Das Exekutivdirektorium kann die Leiter Assoziierter Internationaler Rohstofforganisationen und Internationaler Rohstoffgremien einladen, den Beratungen des Exekutivdirektoriums ohne Stimmrecht beizuwohnen.
Das Exekutivdirektorium lädt den Generalsekretär der UNCTAD zur Teilnahme an seinen Tagungen als Beobachter ein.
Das Exekutivdirektorium kann die Vertreter anderer interessierter Internationaler Gremien zur Teilnahme an seinen Tagungen als Beobachter einladen.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 23
Abstimmung im Exekutivdirektorium
Jeder Exekutivdirektor ist berechtigt, die dem von ihm vertretenen Mitglied zustehende Anzahl von Stimmen abzugeben. Diese Stimmen müssen nicht en bloc abgegeben werden.
Das Exekutivdirektorium beschließt, soweit möglich, ohne Abstimmung.
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle beim Exekutivdirektorium anstehenden Angelegenheiten mit Einfacher Mehrheit entschieden.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 24
Geschäftsführender Direktor und Personal
Der Gouverneursrat ernennt den Geschäftsführenden Direktor mit Qualifizierter Mehrheit. Ist der Ernannte im Zeitpunkt seiner Ernennung Gouverneur oder Exekutivdirektor oder Stellvertreter, so tritt er vor Übernahme seiner Aufgaben als Geschäftsführender Direktor von dieser Stellung zurück.
Der Geschäftsführende Direktor leitet die ordentlichen Geschäfte des Fonds unter der Leitung des Gouverneursrats und des Exekutivdirektoriums.
Der Geschäftsführende Direktor ist das Hauptvollzugsorgan des Fonds sowie der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums und nimmt an dessen Tagungen ohne Stimmrecht teil.
Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt vier Jahre; er kann für eine anschließende Amtszeit wiederernannt werden. Der Gouverneursrat kann ihn jedoch jederzeit mit Qualifizierter Mehrheit seines Amtes entheben.
Der Geschäftsführende Direktor ist für Organisation sowie Ernennung und Entlassung des Personals nach den vom Fonds zu beschließenden Personalvorschriften verantwortlich. Vorbehaltlich der entscheidenden Bedeutung, die der Wahrung höchster Normen für Leistungsfähigkeit und technische Befähigung zukommt, schenkt der Geschäftsführende Direktor bei Ernennung des Personals dem Grundsatz gebührende Beachtung, Personal auf möglichst breiter geographischer Grundlage einzustellen.
In Erfüllung ihrer Aufgaben schulden der Geschäftsführende Direktor und das Personal ihre volle Loyalität keiner anderen Behörde als dem Fonds. Jedes Mitglied achtet den internationalen Charakter dieser Loyalität und enthält sich aller Versuche, den Geschäftsführenden Direktor oder einen Angehörigen des Personals bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 25
Konsultativkomitee
a) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das Zweite Konto so bald wie möglich geschäftsfähig zu machen, setzt der Gouverneursrat gemäß den von ihm zu beschließenden Regeln und Vorschriften so bald wie möglich ein Konsultativkomitee mit der Aufgabe ein, den Geschäftsbetrieb des Zweiten Kontos zu erleichtern.
Bei Zusammenstellung des Konsultativkomitees ist gebührend zu berücksichtigen, daß eine breite und ausgeglichene geographische Verteilung sowie persönlicher Sachverstand in Fragen der Rohstoffentwicklung notwendig sind und daß es wünschenswert ist, eine breite Interessenvertretung, einschließlich der freiwilligen Beitragszahler, zu erreichen.
Das Konsultativkomitee hat folgende Aufgaben:
Beratung des Exekutivdirektoriums in technischen und wirtschaftlichen Fragen der von Internationalen Rohstoffgremien dem Fonds zur Finanzierung und Gemeinschaftsfinanzierung aus dem Zweiten Konto vorgeschlagenen Programme von Maßnahmen sowie Beratung in Fragen der in diesen Vorschlägen zu setzenden Schwerpunkte;
Beratung auf Verlangen des Exekutivdirektoriums in Einzelfragen, die mit der Bewertung besonderer, zur Finanzierung aus dem Zweiten Konto vorgesehener Vorhaben zusammenhängen;
Beratung des Exekutivdirektoriums in Fragen der Richtlinien und Maßstäbe zur Bestimmung der bei den Maßnahmen im Bereich des Zweiten Kontos zu setzenden relativen Schwerpunkte, in Fragen der Bewertungsverfahren, der Gewährung von Darlehen und Darlehenshilfen und der Gemeinschaftsfinanzierung zusammen mit anderen internationalen Finanzierungseinrichtungen und sonstigen Stellen;
Stellungnahme zu Berichten des Geschäftsführenden Direktors über die Überwachung, Ausführung und Auswertung von aus dem Zweiten Konto finanzierten Vorhaben.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 26
Haushalts- und Rechnungsprüfungsvorschriften
Die Verwaltungskosten des Fonds werden aus Erträgen des Ersten Kontos bestritten.
Der Geschäftsführende Direktor erstellt einen jährlichen Verwaltungshaushalt, der vom Exekutivdirektorium geprüft und zusammen mit seinen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
Der Geschäftsführende Direktor sorgt für eine jährliche Kontenprüfung des Fonds durch unabhängige und außenstehende Rechnungsprüfer. Die geprüften Jahresabschlüsse werden nach Prüfung durch das Exekutivdirektorium zusammen mit dessen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 27
Sitz des Fonds
Der Sitz des Fonds wird an einem Ort errichtet, den der Gouverneursrat mit Qualifizierter Mehrheit, wenn möglich auf seiner ersten Jahrestagung, beschließt. Der Fonds kann auf Grund eines Beschlusses des Gouverneursrats im Bedarfsfall andere Dienststellen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedsstaates errichten.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 28
Veröffentlichung der Berichte
Der Fonds veröffentlicht und übermittelt den Mitgliedern einen Jahresbericht, der einen geprüften Jahresabschluß enthält. Nach Annahme durch den Gouverneursrat werden der Bericht und der Jahresabschluß auch der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Handels- und Entwicklungsrat der UNCTAD, den Assoziierten Internationalen Rohstofforganisationen sowie anderen interessierten internationalen Organisationen zur Kenntnisnahme zugesandt.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 29
Beziehungen mit den Vereinten Nationen und anderen Organisationen
Der Fonds kann mit den Vereinten Nationen Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, eine Vereinbarung zu schließen, die dem Fonds gegenüber den Vereinten Nationen die Stellung einer Sonderorganisation im Sinne des Artikels 57 der Charta der Vereinten Nationen verschafft. Jede nach Artikel 63 der Charta geschlossene Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Gouverneursrats, der auf Empfehlung des Exekutivdirektoriums handelt.
Der Fonds kann mit der UNCTAD und den Organisationen der Vereinten Nationen, anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzierungseinrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und staatlichen Stellen, die sich mit verwandten Tätigkeitsgebieten befassen, eng zusammenarbeiten und mit derartigen Körperschaften oder Stellen Vereinbarungen schließen, falls dies für notwendig erachtet wird.
Der Fonds kann auf Grund eines Beschlusses des Exekutivdirektoriums mit den in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Körperschaften oder Stellen Arbeitsbeziehungen herstellen.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
KAPITEL VIII
RÜCKTRITT UND AUSSETZUNG DER MITGLIEDSCHAFT SOWIE RÜCKTRITTASSOZIIERTER INTERNATIONALER ROHSTOFFORGANISATIONEN
Artikel 30
Rücktritt von Mitgliedern
Außer im Falle des Artikels 35 Absatz 2b) sowie vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 32 kann ein Mitglied jederzeit vom Fonds durch Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung an den Fonds zurücktreten. Der Rücktritt wird an dem in der Mitteilung bezeichneten Tage wirksam, der mindestens zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung beim Fonds liegen muß.
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 15/2015
Artikel 31
Aussetzung der Mitgliedschaft
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