Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-04-01
Status Aufgehoben · 1994-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 5 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. Juni 1988 bzw. 16. Jänner 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 mit 1. April 1989 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik - die beiden Seiten dieses Abkommens - sind,

in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiter zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung ist,

unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen *1), insbesondere seines Artikels 9, und der bewährten Prinzipien der Zusammenarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation,

wie folgt übereingekommen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 5 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. Juni 1988 bzw. 16. Jänner 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 mit 1. April 1989 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind –

in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiter zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung ist,

unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, insbesondere seines Artikels 9, und der bewährten Prinzipien der Zusammenarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation – wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie im Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen aufgeführt sind.

Artikel 1

Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie im Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen aufgeführt sind.

Artikel 2

(1) Die beiden Seiten konsultieren einander einmal im Jahr und bei besonderen Anlässen über die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere über Rechtsgrundlagen des Strahlenschutzes sowie über Methoden und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt.

(2) Die beiden Seiten informieren einander über ihre Kernreaktoren sowie über ihre Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle.

Artikel 2

(1) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander einmal im Jahr und bei besonderen Anlässen über die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere über Methoden und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt.

(2) Die beiden Vertragsparteien informieren einander über ihre Kernreaktoren sowie über ihre Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle.

Artikel 3

(1) Die beiden Seiten benachrichtigen einander unverzüglich auf direktem Wege über nukleare Unfälle in Kernanlagen oder bei sonstigen Tätigkeiten, die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe das Hoheitsgebiet des anderen Staates beeinflussen können.

(2) Die beiden Seiten benachrichtigen einander über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet, die nicht auf einen nuklearen Unfall in einer Kernanlage oder bei einer sonstigen Tätigkeit auf diesem Hoheitsgebiet zurückzuführen sind.

Artikel 3

(1) Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander unverzüglich auf direktem Wege über nukleare Unfälle in Kernanlagen oder bei sonstigen Tätigkeiten, die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe das Hoheitsgebiet des anderen Staates beeinflussen können.

(2) Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet, die nicht auf einen nuklearen Unfall in einer Kernanlage oder bei einer sonstigen Tätigkeit auf diesem Hoheitsgebiet zurückzuführen sind.

Artikel 4

Der Inhalt der gemäß Artikel 2 geführten Konsultationen und übermittelten Informationen kann ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn, er wurde von einer Seite als vertraulich erklärt. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.

Artikel 4

Der Inhalt der gemäß Artikel 2 geführten Konsultationen und übermittelten Informationen kann ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn, er wurde von einer Seite als vertraulich erklärt.

Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die beiden Seiten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens sind zwischen den beiden Seiten zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Änderungen der in der Anlage genannten Kontaktstellen werden der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

(3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.

(4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Seite schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in einem solchen Fall verliert es nach sechs Monaten, vom Tage des Eingangs der Kündigung, seine Gültigkeit.

Geschehen zu Wien am 3. Mai 1988 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens sind zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Änderungen der in der Anlage genannten Kontaktstellen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

(3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.

(4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Fall verliert es nach sechs Monaten, vom Tage des Eingangs der Kündigung, seine Gültigkeit.

Geschehen zu Wien am 3. Mai 1988 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Anlage

zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Informations-

und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

1.

Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:

1.1 Informationen über in Betrieb befindliche und geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende Angaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben:

1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:

1.3 Informationen über geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben.

1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.

2.

Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens:

3.

Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens:

4.

Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen der Konsultationen gegeben werden,

5.

Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt - seitens der Republik Österreich

Anlage

zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

1.

Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:

1.1 Informationen über in Betrieb befindliche und geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende Angaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben:

– Name der Anlage,

– Standort und Adresse,

– Eigentümer,

– Betreiber,

– Zweck,

– Hauptparameter der Anlage,

– Gegenwärtiger Status,

– Betriebsweise,

– Beschreibung des Standortes,

– Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe.

1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:

– Reaktortyp,

– Leistung,

– Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte),

– Reaktorgefäß,

– Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär),

– Dampferzeuger,

– zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt,

– Art des Sicherheitseinschlusses,

– Sicherheitssysteme.

1.3 Informationen über geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben.

1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.

2.

Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens:

3.

Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens:

– der Aktivität und Dosisleistung,

– der Radionuklide,

– des Meßortes,

– des Meßzeitpunktes,

– der meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Messung.

4.

Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen der Konsultationen gegeben werden,

– seitens der Republik Österreich

– seitens der Bundesrepublik Deutschland

5.

Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt

– seitens der Republik Österreich

– seitens der Bundesrepublik Deutschland

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