Notenwechsel zwischen Österreich und der EWG über die Inanspruchnahme der Zollermäßigung für EG-Qualitätsweine gemäß den Notenwechseln vom 22. Juli 1972 und 14. Juli 1986

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften

Brüssel, 23. Dezember 1988

Herr Generaldirektor,

Ich beziehe mich auf die Zollermäßigung für Qualitätsweine, die Österreich gemäß den Notenwechseln vom 21. Juli 1972 1) und 14. Juli 1986 2) zwischen der EWG und Österreich für Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt. Die Zollermäßigung wurde unter anderem davon abhängig gemacht, daß diese Weine in Flaschen, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol. oder weniger zur Einfuhr gelangen und die Flaschen mit einem Korkstöpsel mit einer Länge von 2 cm oder mehr verschlossen sind.

Nach den Gesprächen, die zwischen Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und Österreichs stattfanden, bestätige ich hiermit, daß Österreich die vorgenannte Zollermäßigung unbeschadet der üblichen Bedingungen, die für die Einfuhr von Wein nach Österreich gelten und unbeschadet des Abkommens vom 23. Dezember 1988 zwischen der EWG und der Republik Österreich über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine *3), unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1.

Die Zollermäßigung gilt für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWG) Nr. 823/87 - ausgenommen Schaumwein - mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger der Unternummer aus 2204 21 A des österreichischen Zolltarifs. Sie wird unabhängig von dem Alkoholgehalt der Qualitätsweine, der stofflichen Beschaffenheit der Behältnisse, deren Verschlußform und der Länge eines verwendeten Korkstöpsels gewährt. Bis zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 durch Portugal gelten die im Anhang des obengenannten Abkommens aufgeführten Qualitätsweine mit Ursprung in Portugal als Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete.

2.

Auf den Zeugnissen über die Einfuhrfähigkeit in Österreich muß folgender Wortlaut enthalten sein:

„Dieser Wein ist ein Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete gemäß EWG-Verordnung Nr. 823/87 (EG - ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987).“

Für portugiesische Qualitätsweine gilt bis zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 durch Portugal folgender Zusatz:

„Dieser Wein ist ein Qualitätswein mit Ursprung in Portugal, der den Qualitätsweinen gemäß EWG-Verordnung Nr. 823/87 (EG - ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987) gleichgestellt ist.“

Diese Zusätze werden von der ausstellenden Behörde jeweils bescheinigt.

Dieser Notenwechsel tritt am 1. Januar 1989 in Kraft und ersetzt den Notenwechsel vom 5. Februar 1988 *4) zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den österreichischen Behörden. Er tritt spätestens mit dem Außerkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens vom 23. Dezember 1988 außer Kraft.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

W. Wolte

Botschafter

Herrn Stv. Generaldirektor

Rolf Möhler

Generaldirektion Landwirtschaft

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rue de la Loi 200

1049 Brüssel

Kommission der

Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Landwirtschaft

Brüssel, den 23. Dezember 1988

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit

folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich beziehe mich auf die Zollermäßigung für Qualitätsweine,

. . (es folgt der weitere Text der österreichischen Note) . . .

Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt Ihres Schreibens zu

bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

R. Möhler

Stellvertretender Generaldirektor

S. E. Herrn Botschafter

Wolfgang Wolte

Österreichische Mission bei den

Europäischen Gemeinschaften

Av. des Lauwaerts, 35-36

B-1050 Bruxelles

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/1986

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988

*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 176/1988

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