VEREINBARUNG ÜBER DEN HANDEL MIT BESTIMMTEN TEXTILPRODUKTEN ZWISCHEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND ÖSTERREICH
Zum Außerkrafttreten: vgl. Abs. 11
Zum Außerkrafttreten: vgl. Abs. 11
Diese Vereinbarung wurde unter Bedachtnahme auf das in Genf am 20. Dezember 1973 abgeschlossene Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien 1) und insbesondere auf dessen Artikel 4 sowie auf das am 31. Juli 1986 in Genf vereinbarte Protokoll zur Verlängerung des Abkommens 2) getroffen.
Diese Vereinbarung betrifft die Vorkehrungen zwischen der Volksrepublik China und Österreich bezüglich des Exports bestimmter Textilprodukte, die in Anhang I (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) angeführt sind, von der Volksrepublik China nach Österreich.
Gegen Vorlage von Exportlizenzen gemäß dem in Anhang II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) angeführten Muster, die von den zuständigen Behörden der Volksrepublik China innerhalb der vereinbarten Kontingente für Exporte der Volksrepublik China nach Österreich ausgestellt werden und mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten Kontingente gemäß Anhang I (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) belastet werden, wird die zuständige österreichische Behörde die entsprechenden Importlizenzen ausstellen.
Entsprechend den Kontingenten für Exporte, wie in Anhang I (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) angeführt, können ein Vortrag, Vorgriff und eine Transferierung wie folgt vorgenommen werden: Ein Vortrag auf die entsprechende Quote für das folgende Vertragsjahr von Mengen, die während eines Vertragsjahres nicht ausgenutzt wurden, ist bis zu 5% der Quote für das laufende Vertragsjahr möglich. Ein Vorgriff ist in einem Vertragsjahr bis zu 5% der Quote des laufenden Vertragsjahres möglich. Ein Vorgriff wird von der Quote des folgenden Jahres abgezogen. Eine Transferierung zwischen den Kategorien gemäß Anhang I (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) kann bis zu 5% der jeweiligen Quote vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Verminderung der Quote, von der die Transferierung vorgenommen wird, erfolgt. Die Kalkulation beruht auf den Konversionsfaktoren, die in Anhang I (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) angeführt sind.
Um einen problemlosen Handel mit den Produkten der Kategorien 2 und 3 gemäß Absatz 3 zu ermöglichen, werden Warensendungen der Volksrepublik China nach Österreich, welche bis zum oder am 31. Dezember 1988 durchgeführt wurden, in Österreich unter Vorlage der entsprechenden Dokumente noch außerhalb der vereinbarten Exportkontingente und noch ohne den erforderlichen Vermerk auf der Exportlizenz unter der Voraussetzung zugelassen, daß die Ware bis spätestens 1. April 1989 verzollt wird.
Die Volksrepublik China wird Österreich vierteljährliche Statistiken über die in Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für den Export nach Österreich Bewilligungen unter Belastung der in Anhang I (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) angeführten Kontingente ausgestellt wurden.
Österreich wird der Volksrepublik China vierteljährliche Statistiken über die Importlizenzen übermitteln, die auf Basis der von der Volksrepublik China ausgestellten Exportlizenzen ausgestellt wurden.
Österreich wird die Volksrepublik China informieren, wenn Produkte, die den vereinbarten Kontingenten angerechnet wurden, in der Folge aus Österreich wieder ausgeführt werden. Die Volksrepublik China kann dann die betreffende Menge den in Anhang I (Anm.: Anhang I nicht darstellbar) angeführten Kontingenten gutschreiben.
Österreich und die Volksrepublik China stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien, hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen einzutreten. Jegliche Konsultationen, die auf Grund dieses Absatzes geführt werden, werden von beiden Seiten im Lichte der Zusammenarbeit und mit der Absicht, gegensätzliche Standpunkte auszugleichen, geführt.
Exportlizenzen, wie in Punkt 3 angeführt, verlieren sechs Monate nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit für eine Vorlage bei den zuständigen österreichischen Behörden.
Diese Vereinbarung wird drei Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner 1989, Gültigkeit haben. Sie kann jedoch in beiderseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung allfälliger vereinbarter Abänderungen um ein weiteres Jahr, beginnend am 1. Jänner 1992, verlängert werden.
Dieses Memorandum wurde in deutscher, chinesischer und englischer Sprache ausgefertigt. Im Zweifelsfall dient bei der Auslegung der englische Text.
Peking, am 28. Oktober 1988
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987
Zum Außerkrafttreten: vgl. Abs. 11
Anhang I
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
Zum Außerkrafttreten: vgl. Abs. 11
Anhang II
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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