Transponierung von einseitigen EFTA-Agrarzugeständnissen in das Harmonisierte System

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-03-08
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

(Übersetzung)

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES EFTA-RATES DOK. EFTA/C. SR 15/88

VOM 5. OKTOBER 1988:

Der EFTA-Rat nahm Dok. EFTA/CTE 9/88 zur Kenntnis. Er genehmigte die Liste im Annex betreffend die Transponierung von Maßnahmen in das Harmonisierte System, die sich auf den Bericht bezogen.

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

EUROPÄISCHE EFTA/CTE 9/88

FREIHANDELSASSOZIATION 1 Anlage

```

29.

Juni 1988

```

KOMITEE DER HANDELSEXPERTEN

BEHANDLUNG BESTIMMTER WAREN DER ANHÄNGE D UND E

BERICHT DES KOMITEES

Einleitung

1.

Einseitige Zugeständnisse für bestimmte Waren der Anhänge D und

a)

EFTA/DC 8/66, 11/71, 3/76, 17/76;

b)

FINEFTA/DJC 6/66, 5/71.

2.

Diese Beschlüsse, die nach wie vor gelten, sind gemäß Artikel 23 des Übereinkommens auf alle anderen EFTA-Länder anwendbar.

3.

Im Anschluß an die Einführung des Harmonisierten Systems, wurde es für zweckmäßig und angemessen erachtet, die von der Nomenklatur des Zollrates erfaßten Listen der Waren in das Harmonisierte System zu transponieren.

Liste der einseitigen EFTA-Zugeständnisse, die in das Harmonisierte

System transponiert werden

4.

Das Komitee der Handelsexperten hat sich auf eine Liste der einseitigen EFTA-Zugeständnisse geeinigt, die in das Harmonisierte System transponiert worden ist. Die Liste, die dem Dokument EFTA/CTE/W 3/88 (Rev.) beigeschlossen wurde, berücksichtigt:

a)

daß die Portugal eingeräumten Zugeständnisse (EFTA/DC 3/76 und EFTA/DC 17/76) nach dem Austritt Portugals aus der EFTA zwischen den EFTA-Ländern gültig bleiben;

b)

einige der Zugeständnisse (EFTA/CJC. SR 29/74 und EFTA 61/74) ursprünglich in bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen mit Dänemark enthalten waren;

c)

daß die Anhänge D und E zum Übereinkommen durch den Beschluß des Rates Nr. 12 aus 1987 geändert worden sind.

Empfehlung

5.

Das Komitee der Handelsexperten empfiehlt, daß der Rat die als

Vom Rat erforderliche Schritte

6.

Der Rat wird ersucht:

a)

diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen;

b)

die als Anhang beiliegende Liste, wie in Absatz 5 dieses Berichtes empfohlen, anzunehmen.

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Anhang zu

EFTA/CTE 9/88

```

29.

Juni 1988

```

```


```

TRANSPONIERUNG VON EINSEITIGEN EFTA-ZUGESTÄNDNISSEN IN DAS

HARMONISIERTE SYSTEM

```

```

HS-Tarif Warenbeschreibung Zugeständnis Bemerkung

Nr.

```

```

ÖSTERREICH:

0604 Blattwerk, Blätter, Zweige

und andere Pflanzenteile,

ohne Blumen, Blüten oder

Knospen davon sowie Gräser,

Moose und Flechten, wie sie

für Binde- oder Zierzwecke

verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt,

gebleicht, imprägniert oder

anders behandelt:

10 - Moose und Flechten:

ex 10 - - nur getrocknet ......... frei EFTA/DC 11/71

- andere:

99 - - sonstige:

ex 99 - - - nur getrocknet ....... frei EFTA/DC 11/71

0711 Gemüse, vorübergehend

haltbar gemacht (zB durch

gasförmiges Schwefeldioxid,

in Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in

diesem Zustand für den

unmittelbaren Genuß nicht

geeignet:

20 - Oliven ................... frei EFTA/DC 11/71

30 - Kapern ................... frei EFTA/DC 11/71

0712 Gemüse, getrocknet, auch

geschnitten, gebrochen oder

pulverisiert, aber nicht

weiter zubereitet:

10 - Kartoffeln, auch

geschnitten, aber nicht

weiter zubereitet ........ b. T. *1) EFTA/DC 11/71

30 - Pilze und Trüffeln ....... frei EFTA/DC 11/71

90 - andere Gemüse;

Gemüsemischungen:

ex 90 - - Oliven ................. frei EFTA/DC 11/71

- - andere:

ex 90 - - - Mischungen,

überwiegend Kartoffeln

enthaltend ........... b. T. *1) EFTA/DC 11/71

ex 90 - - - andere als Tomaten,

Bohnen (nicht

ausgelöst), Zuckermais

(Zea mays var.

saccharata) und

Knoblauch ............ frei EFTA/DC 11/71

0804 Datteln, Feigen, Ananas,

Avocadofrüchte, Guaven,

Mangofrüchte und

Mangostanfrüchte, frisch

oder getrocknet:

20 - Feigen:

ex 20 - - getrocknet, in Kisten .. frei EFTA/DC 11/71

30 - Ananas ................... frei EFTA/DC 11/71

0811 Früchte (auch im Wasserdampf

oder Wasser gekocht),

gefroren, auch mit Zusatz

von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

20 - Himbeeren, Brombeeren,

Maulbeeren, Loganbeeren,

schwarze, weiße oder rote

Johannisbeeren und

Stachelbeeren:

ex 20 - - Brombeeren, ohne Zusatz

von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln ......... frei EFTA/DC 11/71

90 - andere:

ex 90 - - Bickbeeren (vaccinium

myrtillus L.),

Blaubeeren (vaccinium

myrtillus L.),

Multbeeren (rubus

chamaemorus L.),

Moosbeeren (vaccinium

oxycoccus L.),

Heidelbeeren (vaccinium

myrtillus L.) und

Preiselbeeren (vaccinium

vitis idea L.), ohne

Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln . frei EFTA/DC 11/71

0901 Kaffee, auch geröstet oder

entkoffeiniert;

Kaffeeschalen und

Kaffeehäutchen;

Kaffee-Ersatz mit beliebigem

Gehalt an Kaffee:

- Kaffee, nicht geröstet:

11 - - nicht entkoffeiniert ... frei EFTA/DC 11/71

12 - - entkoffeiniert ......... frei EFTA/DC 11/71

0910 Ingwer, Safran, Kurkuma,

Thymian, Lorbeerblätter,

Curry und andere Gewürze:

20 - Safran ................... frei EFTA/DC 11/71

40 - Thymian; Lorbeerblätter .. frei EFTA/DC 11/71

1801 Kakaobohnen, auch Bruch, roh

oder geröstet .............. frei EFTA/DC 11/71

1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen

und anderer Kakaoabfall .... frei EFTA/DC 11/71

2001 Gemüse, Früchte und andere

genießbare Pflanzenteile,

mit Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar

gemacht:

90 - andere:

ex 90 - - Kapern und Oliven,

anders als in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................ frei EFTA/DC 11/71

2003 Pilze und Trüffeln, ohne

Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar

gemacht:

10 - Pilze:

ex 10 - - Pilze in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen,

ausgenommen Champignons

(Agaricus campestris,

Agaricus bisporus) ..... frei EFTA/DC 11/71

20 - Trüffeln ................. frei EFTA/DC 11/71

2004 Anderes Gemüse, ohne Essig

oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht,

gefroren:

90 - anderes Gemüse und

Gemüsemischungen:

ex 90 - - Kapern und Oliven,

anders als in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................ frei EFTA/DC 11/71

2005 Anderes Gemüse, ohne Essig

oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, nicht

gefroren:

70 - Oliven:

ex 70 - - anders als in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................ frei EFTA/DC 11/71

90 - anderes Gemüse und

Gemüsemischungen:

ex 90 - - Kapern, anders als in

luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................ frei EFTA/DC 11/71

2007 Konfitüren, Fruchtgelees,

Marmeladen, Fruchtmus und

Fruchtpasten, durch Kochen

hergestellt, auch mit Zusatz

von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

10 - homogenisierte

Zubereitungen:

ex 10 - - mit Zusatz von Zucker .. 10% + b.T. *1) EFTA/DC 11/71

- andere:

91 - - von Zitrusfrüchten:

ex 91 - - - Konfitüren,

Fruchtgelees und

Marmeladen, mit Zusatz

von Zucker ........... 10% + b.T. *1) EFTA/DC 11/71

99 - - sonstige:

ex 99 - - - Konfitüren,

Fruchtgelees und

Marmeladen, mit Zusatz

von Zucker,

ausgenommen

Pflaumenmus .......... 10% + b.T. *1) EFTA/DC 11/71

2204 Wein aus frischen

Weintrauben, einschließlich

mit Alkohol angereicherter

Wein; Traubenmost, anderer

als jener der Nummer 2009:

- anderer Wein; Traubenmost,

dessen Gärung durch Zusatz

von Alkohol verhindert

oder gehemmt wurde:

21 - - in Behältnissen mit

einem Inhalt von 2

Litern oder weniger:

ex 21 - - - Portwein mit einem

Alkoholgehalt in

Volumenteilen von mehr

als 18% Vol. (Die

Zulassung zu dieser

Unternummer unterliegt

den von den

zuständigen Behörden

festzulegenden öS 300,-

Bedingungen.) ........ für 100 kg EFTA/DC 3/76

FINNLAND:

0207 Fleisch, Innereien und

anderer genießbarer

Schlachtanfall von

Hausgeflügel der Nummer 0105,

frisch, gekühlt oder

gefroren:

- Geflügel, zerteilt sowie

Innereien und anderer

Schlachtanfall

(einschließlich Lebern)

von Geflügel, frisch oder

gekühlt:

39 - - sonstige:

ex 39 - - - Lebern, frisch ....... frei FINEFTA/DJC

5/71

0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen,

Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, in Ruhe, im

Wachstum oder in Blüte;

Zichorienpflanzen,

-setzlinge und -wurzeln,

andere als Wurzeln der

Nummer 1212:

20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen,

Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, im Wachstum

oder in Blüte;

Zichorienpflanzen,

-setzlinge und -wurzeln:

ex 20 - - Zichorienwurzeln ....... frei FINEFTA/DJC

6/66

0711 Gemüse, vorübergehend

haltbar gemacht (zB durch

gasförmiges Schwefeldioxid,

in Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in

diesem Zustand für den

unmittelbaren Genuß nicht

geeignet:

30 - Kapern:

ex 30 - - vorübergehend mit

gasförmigem

Schwefeldioxid haltbar

gemacht ................ frei FINEFTA/DJC

5/71

90 - anderes Gemüse;

Gemüsemischungen:

ex 90 - - geschälte Tomaten;

vorübergehend mit

gasförmigem

Schwefeldioxid haltbar

gemacht ................ frei FINEFTA/DJC

6/66

0804 Datteln, Feigen, Ananas,

Avocadofrüchte, Guaven,

Mangofrüchte und

Mangostanfrüchte, frisch

oder getrocknet:

20 - Feigen:

ex 20 - - getrocknet ............. frei FINEFTA/DJC

6/66

1207 Andere Ölsaaten und

ölhaltige Früchte, auch

gebrochen oder geschrotet:

50 - Senfsamen ................ frei FINEFTA/DJC

6/66

1209 Samen, Früchte und Sporen,

wie sie zur Aussaat

verwendet werden:

- Rübensamen: ) FINEFTA/DJC

11 - - Zuckerrübensamen ....... frei ) 6/66

) EFTA 61/74

19 - - sonstige ............... frei )

- Samen von Futterpflanzen, )

ausgenommen Rübensamen: )

21 - - Luzernesamen ........... frei )

22 - - Kleesamen (Trifolium )

spp.): )

ex 22 - - - Kleesamen, ausgenommen )

Rotkleesamen und )

Bastardkleesamen ..... frei )

23 - - Schwingelsamen ......... frei )

24 - - Wiesenrispengrassamen ) FINEFTA/DJC

(Poa pratensis L.) ..... frei ) 6/66

25 - - Weidelgrassamen (Lolium ) EFTA 61/74

multiflorum Lam., Lolium )

perenne L.) ............ frei )

29 - - sonstige ............... frei )

30 - Samen von krautartigen )

Pflanzen, die hauptsächlich )

wegen ihrer Blüten )

kultiviert werden ........ frei )

- andere: )

91 - - Gemüsesamen ............ frei )

99 - - sonstige ............... frei )

1212 Johannisbrot, Algen und

Tange, Zuckerrüben und

Zuckerrohr, frisch oder

getrocknet, auch gemahlen;

Fruchtsteine, Fruchtkerne und

andere pflanzliche Waren

(einschließlich nicht

geröstete Zichorienwurzeln

der Varietät Cichorium

intybus sativum), die

hauptsächlich für die

menschliche Ernährung

verwendet werden, anderweitig

weder genannt noch

inbegriffen:

- andere:

99 - - sonstige:

ex 99 - - - Zichorienwurzeln ..... frei FINEFTA/DJC

6/66

1502 Fette von Rindern

(einschließlich Kälbern),

Schafen oder Ziegen, roh

oder ausgeschmolzen, auch

ausgepreßt oder mit

Lösungsmitteln extrahiert:

ex 1502 - Talg für technische Zwecke Zollsatz

höchstens 6%

beim Import

durch die

Industrie zur

Verwendung

bei der

Herstellung

von Seifen,

Schmierölen,

sulforierten

Ölen und der

Bearbeitung

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