Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1989 über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird verordnet:
Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) werden zu Hochleistungsstrecken erklärt:
1.
St. Pölten-Attnang/Puchheim;
2.
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck);
3.
Landeck-Bludenz;
4.
Salzburg-Schwarzach/St. Veit-Villach-Staatsgrenze bei Rosenbach;
5.
Gloggnitz-Mürzzuschlag;
6.
Wien-Pottendorf-Wiener Neustadt;
7.
St. Michael-Bischofshofen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.