Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Feber 1989 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird – hinsichtlich der §§ 2, 3, 4 Abs. 2 und des § 5 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Umwelt, Jugend und Familie und für Land- und Forstwirtschaft – verordnet:
§ 1. (1) Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle (Abs. 2) verkaufen, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
(2) Unter Heizöl im Sinne dieser Verordnung ist jedes flüssige Mineralölprodukt zu verstehen, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden; von den einschlägigen ÖNORMEN abweichendes Heizöl ist jener normgerechten Heizölsorte zuzuordnen, deren Beschaffenheitsmerkmalen es am ehesten entspricht.
§ 2. In genehmigungspflichtigen und in bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nur Heizöle verfeuert werden, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
§ 3. Der Schwefelgehalt darf folgende Grenzwerte, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreiten:
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bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl ............ 0,20%,
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bei Heizöl leicht ............................... 0,30%,
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bei Heizöl mittel ............................... 0,60%,
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bei Heizöl schwer
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bis einschließlich 31. Dezember 1991 ......... 2,00%,
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ab 1. Jänner 1992 ............................ 1,00%.
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§ 3. Der Schwefelgehalt darf folgende Grenzwerte, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreiten:
bei Heizöl extra leicht – Ofenheizöl 0,10%,
bei Heizöl leicht 0,20%,
bei Heizöl mittel 0,60%,
bei Heizöl schwer
bis einschließlich 31. Dezember 1991 2,00%,
ab 1. Jänner 1992 1,00%.
§ 4. (1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen bis einschließlich 30. Juni 1989 von Gewerbetreibenden verkauft werden.
(2) In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf des 30. Juni 1989 vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.
§ 4. (1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen bis zum Ablauf von vier Monaten nach Kundmachung der Verordnung BGBl. Nr. 545/1994 von Gewerbetreibenden verkauft werden.
(2) In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1989 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Mai 1982, BGBl. Nr. 251, über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 73/1984 und 634/1986 tritt mit Ablauf des 14. Feber 1989 außer Kraft.
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