(Übersetzung) INTERNATIONALES ZUCKERÜBEREINKOMMEN 1987(NR: GP XVII RV 653 AB 729 S. 76. BR: AB 3588 S. 507.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-12-21
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A bis D wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Dezember 1988 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 39 Abs. 4 für Österreich mit 21. Dezember 1988 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt bzw. die provisorische Annahme erklärt:

Argentinien, Australien, Barbados, Belize, Bolivien, Brasilien, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ekuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Jamaika, Japan, Kanada, Kolumbien, Kongo, Republik Korea, Kostarika, Kuba, Malawi, Mauritius, Nikaragua, Norwegen, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Schweden, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Swasiland, Thailand, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

KAPITEL I - ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1987 (nachstehend als „dieses Übereinkommen'' bezeichnet), im Lichte der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) verabschiedeten Resolution 93 (IV) ist es:

a)

die internationale Zusammenarbeit in Fragen der Weltzuckerwirtschaft und damit verbundenen Angelegenheiten zu fördern;

b)

einen geeigneten Rahmen für eine mögliche Aushandlung eines neuen Internationalen Zucker-Übereinkommens mit wirtschaftspolitischen Bestimmungen zu schaffen;

c)

die Zuckernachfrage zu fördern;

d)

den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltzuckermarkt und anderen Süßstoffen zu erleichtern.

KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

1.

„Organisation'' die im Artikel 3 erwähnte Internationale Zucker-Organisation

2.

„Rat'' den im Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Internationalen Zuckerrat

3.

„Mitglied'' eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;

4.

„Ausfuhr-Mitglied'' jedes Mitglied, das in der Anlage A zu diesem Übereinkommen angeführt ist oder das nach dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder nach Änderung der Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Stellung eines Ausfuhr-Mitgliedes erlangt hat;

5.

„Einfuhr-Mitglied'' jedes Mitglied, das in der Anlage B zu diesem Übereinkommen angeführt ist oder das nach Beitritt zu diesem Übereinkommen oder nach jeglicher Änderung der Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Stellung eines Einfuhr-Mitgliedes erlangt hat;

6.

„außerordentliche Abstimmung'' eine Abstimmung, zu der die abgegebenen Stimmen von mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und mindestens zwei Drittel von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern erforderlich sind, vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder abgegeben werden;

7.

„beiderseitige einfache Mehrheit'' eine Abstimmung, zu der mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder jeder Gruppe abgegeben werden;

8.

„Jahr'' das Kalenderjahr;

9.

„Zucker'' den aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben erzeugten Zucker in allen seinen anerkannten handelsüblichen Formen, unter Einschluß eßbarer und raffinierter Melassen, Sirupen und allen anderen Arten flüssigen Zuckers für den menschlichen Genuß, nicht jedoch die Endmelassen und die minderwertigen Arten von nichtzentrifugiertem, in primitiven Verfahren hergestellten Zucker sowie den zu einem anderen als zum menschlichen Genuß als Nahrungsmittel bestimmten Zucker;

10.

„Inkrafttreten'' den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 39 entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;

11.

„freier Markt'' die Gesamtheit der Nettoeinfuhren des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Anwendung der im Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977 erwähnten Sondervereinbarungen zustande kommen;

12.

„Weltmarkt'' den internationalen Zuckermarkt und umfaßt sowohl den auf dem freien Markt gehandelten Zucker wie den im Rahmen von Sondervereinbarungen gemäß Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977 gehandelten Zucker.

KAPITEL III - INTERNATIONALE

ZUCKER-ORGANISATION

Artikel 3

Fortführung, Amtssitz und Aufbau der Internationalen

Zucker-Organisation

1.

Die Internationale Zucker-Organisation, die auf Grund des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1968 errichtet und auf Grund des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1973, 1977 1) und 1984 2) fortgeführt wurde, bleibt zur Anwendung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Durchführung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben weiter bestehen.

2.

Die Organisation hat ihren Sitz in London, sofern der Rat durch eine außerordentliche Abstimmung nichts anderes beschließt.

3.

Die Organisation nimmt ihre Aufgaben durch den Internationalen Zuckerrat, ihr Exekutivkomitee, ihren Exekutivdirektor und ihr Personal wahr.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1979

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 33/1986

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

1.

Jede Vertragspartei stellt ein einzelnes Mitglied der Organisation dar.

2.

Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern in der Organisation:

a)

Ausfuhr-Mitglieder und

b)

Einfuhr-Mitglieder.

3.

Ein Mitglied kann seine Mitgliedergruppe unter den vom Rat festzulegenden Bedingungen wechseln.

Artikel 5

Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine „Regierung'' oder auf „Regierungen'' gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und auf jede andere zwischenstaatliche Organisation, die für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, verantwortlich ist. Dementsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkomen auf die Unterzeichnung, die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.

Artikel 6

Privilegien und Immunitäten

1.

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten.

2.

Die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten der Organisation auf dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches werden weiterhin durch das am 29. Mai 1969 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Internationalen Zucker-Organisation unterzeichnete Amtssitzabkommen, einschließlich der im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Übereinkommens gegebenenfalls notwendigen Änderungen geregelt.

3.

Wird der Sitz der Organisation in ein Land, das Mitglied der Organisation ist, verlegt, so schließt dieses Mitglied sobald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Abkommen über die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Peronals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder, die sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in diesem Land aufhalten.

4.

Solange im Rahmen des in Absatz 3 genannten Abkommens keine anderen Steuervereinbarungen in Kraft gesetzt werden, gewährt das neue Gastland bis zum Abschluß dieses Abkommens Steuerbefreiung

a)

für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Bezüge (eine Ausnahme können jedoch hiebei die Staatsangehörigen des Gastlandes bilden) und

b)

für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation.

5.

Wird der Sitz der Organisation in ein Land verlegt, das nicht

a)

daß es so bald wie möglich mit der Organisation ein wie in Absatz 3 dieses Artikels beschriebenes Abkommen schließt und

b)

daß es bis zum Abschluß eines solchen Abkommens die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Befreiungen gewährt.

6.

Der Rat bemüht sich, das in Absatz 3 dieses Artikels genannte

KAPITEL IV - INTERNATIONALER ZUCKERRAT

Artikel 7

Zusammensetzung des Internationalen Zuckerrates

1.

Der Internationale Zuckerrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.

2.

Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter im Rat und, wenn er das wünscht, einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder dessen Stellvertreter bestellen.

Artikel 8

Befugnisse und Aufgaben des Rates

1.

Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Vornahme der Liquidation des nach Art. 49 des Internationalen Zuckerübereinkommens 1977 errichteten Fonds zur Lagerfinanzierung erforderlich sind, so wie es der Rat nach Übereinkommen 1977 an den Rat nach Übereinkommen 1984 im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Letztgenannten übertragen hat.

2.

Der Rat beschließt durch eine außerordentliche Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Komitees sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

3.

Der Rat führt die Aufzeichnungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält.

4.

Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht und andere Informationen, die er für zweckdienlich hält.

Artikel 9

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

1.

Der Rat wählt für jedes Jahr aus den Delegationen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation bezahlt werden.

2.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden so gewählt, daß einer von den Delegationen der Einfuhr-Mitglieder und der andere von den Delegationen der Ausfuhr-Mitglieder gestellt wird. Die Besetzung dieser Ämter wechselt in der Regel in jedem Jahr zwischen den beiden Mitgliedergruppen, jedoch unter der Voraussetzung, daß dadurch im Falle außergewöhnlicher Umstände die Wiederwahl des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder beider nicht verhindert wird, wenn der Rat dies in einer außerordentlichen Abstimmung beschließt. Im Falle der Wiederwahl des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden findet die im ersten Satz dieses Absatzes festgelegte Regel weiterhin Anwendung.

3.

Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Amtsführung. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider kann der Rat aus den entsprechenden Delegationen neue Funktionäre wählen, die ihr Amt je nach Bedarf vorübergehend oder ständig ausüben, wobei der allgemeinen Regel der abwechselnden Vertretung gemäß Absatz 2 dieses Artikels Rechnung zu tragen ist.

4.

Weder der Vorsitzende noch ein anderer bei Ratssitzungen den Vorsitz führender Funktionär ist stimmberechtigt. Sie können jedoch jemand anderen mit der Ausübung des Stimmrechts des von ihnen vertretenen Mitglieds beauftragen.

Artikel 10

Tagungen des Rates

1.

Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr eine ordentliche Tagung ab.

2.

Darüber hinaus tritt der Rat zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es

a)

von jeweils fünf Mitgliedern,

b)

von zwei oder mehreren Mitgliedern mit zusammen mindestens 250 Stimmen gemäß Artikel 11 oder

c)

vom Exekutivkomitee

3.

Die Tagungen werden den Mitgliedern mindestens dreißig Tage im

4.

Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht

Artikel 11

Stimmen

1.

Bei Abstimmungen im Rahmen dieses Übereinkommens verfügen die Mitglieder über insgesamt 2 000 Stimmen, von denen sowohl auf die Ausfuhr-Mitglieder als auch auf die Einfuhr-Mitglieder jeweils insgesamt 1 000 Stimmen entfallen.

2.

Die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gruppen wird wie folgt berechnet:

a)

Ausfuhr-Mitglieder:

b)

Einfuhr-Mitglieder:

i)

Im ersten Jahr auf der Grundlage desselben wie in lit. a dieses Artikels genannten Kriteriums bezogen auf die Stimmen im Anhang B.

ii) In den darauffolgenden Jahren auf der Grundlage der in Artikel 24, Absatz 3b genannten Kriterien.

3.

Teilstimmen sind nicht zulässig. Ein Mitglied darf nicht weniger

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