Bundesgesetz vom 1. März 1989 über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz)
Abkürzung
HlG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
HlG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
HlG
Abschnitt I
Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken
§ 1. (1) Die Bundesregierung kann durch Verordnung bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt und daß zur Optimierung der Verkehrsbedienung umfangreiche Baumaßnahmen geboten sind.
(2) Zu Teilen von Hochleistungsstrecken können auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale nach Abs. 1 zutreffen, sie aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden.
Abkürzung
HlG
Abschnitt I
Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken
§ 1. (1) Die Bundesregierung kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.
(2) Zu Teilen von Hochleistungsstrecken können auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale nach Abs. 1 zutreffen, sie aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden.
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HlG
§ 2. Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.
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HlG
§ 3. (1) Insoweit Hochleistungsstrecken nicht durch Ausbaumaßnahmen – wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendige Eisenbahnanlagen – auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden können, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach den Erfordernissen eines leistungsfähigen Eisenbahnverkehrs sowie unter Bedachtnahme auf sonstige öffentliche Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4) den Trassenverlauf durch Verordnung zu bestimmen. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Trassenverlaufes in absehbarer Zeit zu erwarten und zu befürchten ist, daß durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Bau der Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Als Ausbaumaßnahmen sind dabei auch Trassenänderungen geringeren Umfanges zu verstehen, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt ist.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Verlauf der Trasse insoweit zu bestimmen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf insgesamt 150 m für den Bahnkörper und zusätzlich insgesamt weitere 150 m für Bahnhofsanlagen und sonstige für den Bau von und den Betrieb auf der Hochleistungsstrecke unbedingt erforderliche Eisenbahnanlagen nicht überschreiten; letztere zusätzliche Breite ist jeweils auf eine Länge von höchstens 1 500 m zu beschränken.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Hinweis auf die Planunterlagen zu enthalten. Die Planunterlagen sind beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich berührten Landes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht aufzulegen.
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§ 3. (1) Insoweit Hochleistungsstrecken nicht durch Ausbaumaßnahmen – wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen – auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden können, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4) den Trassenverlauf durch Verordnung zu bestimmen. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Trassenverlaufes in absehbarer Zeit zu erwarten und zu befürchten ist, daß durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Bau der Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Als Ausbaumaßnahmen sind dabei auch Trassenänderungen geringeren Umfanges zu verstehen, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt ist.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Verlauf der Trasse insoweit zu bestimmen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf insgesamt 150 m für den Bahnkörper und zusätzlich insgesamt weitere 150 m für Bahnhofsanlagen und sonstige für den Bau von und den Betrieb auf der Hochleistungsstrecke unbedingt erforderliche Eisenbahnanlagen nicht überschreiten; letztere zusätzliche Breite ist jeweils auf eine Länge von höchstens 1 500 m zu beschränken.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Hinweis auf die Planunterlagen zu enthalten. Die Planunterlagen sind beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich berührten Landes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht aufzulegen.
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§ 3. (1) Insoweit Hochleistungsstrecken nicht durch Ausbaumaßnahmen – wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen – auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden können, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4) den Trassenverlauf durch Verordnung (Trassenverordnung) zu bestimmen. Als Ausbaumaßnahmen sind dabei auch Trassenänderungen geringen Umfanges zu verstehen, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt ist. Sofern für den Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen ist, ist überdies der Trassenverlauf durch Verordnung (Trassenverordnung) des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Verlauf der Trasse insoweit zu bestimmen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf das Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen, die für den Bau von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke erforderlich sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m nicht überschreiten darf.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Hinweis auf die Planunterlagen zu enthalten. Die Planunterlagen sind beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich berührten Bundeslandes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht aufzulegen.
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§ 4. (1) Vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 sind die Länder und Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zum Zweck der Anhörung ist den Gemeinden ein Projektsentwurf über das Bauvorhaben, soweit es den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu übermitteln.
(3) In dem vom Eisenbahnunternehmen aufzustellenden Projektsentwurf ist auf die Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens Bedacht zu nehmen und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, damit aus dem Bau und Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke zu erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
(4) Die Gemeinden haben den Projektsentwurf innerhalb einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bestimmenden sechswöchigen Frist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Davor ist die Auflegung vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und von den Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die Gemeinden haben ihre Stellungnahmen unverzüglich nach Ablauf der Einsichtsfrist dem Landeshauptmann zu übermitteln.
(5) Das Land ist bei der Übermittlung des Projektsentwurfes zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
(6) Der Landeshauptmann hat mit dieser Stellungnahme des Landes die von den Gemeinden eingelangten Stellungnahmen gesammelt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu übermitteln.
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HlG
§ 4. (1) Vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
(2) In den Planunterlagen über den Trassenverlauf ist auf die Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes Bedacht zu nehmen und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, damit aus dem Bau und Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke zu erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
(3) Es sind auch die Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf berührt wird, zu hören. Zum Zweck der Anhörung sind den Gemeinden die Planunterlagen über den Trassenverlauf, soweit er den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu übermitteln.
(4) Die Anhörung ist im übrigen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz jeweils nach dessen Bestimmungen durchzuführen.
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§ 4. (1) Vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
(2) In den Planunterlagen über den Trassenverlauf ist auf die Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes Bedacht zu nehmen und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, damit aus dem Bau und Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke zu erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
(3) Es sind auch die Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf berührt wird, zu hören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung sind den Gemeinden die Planunterlagen über den Trassenverlauf, soweit er den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu übermitteln.
(4) Die Anhörung ist im übrigen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz jeweils nach dessen Bestimmungen durchzuführen.
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§ 5. (1) Nach Bestimmung des Trassenverlaufes (§ 3) dürfen auf den von der künftigen Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Wirksamwerden der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes begonnen wurden, werden hievon nicht berührt.
(2) Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 gelten alle jene, die nach den Planunterlagen im Bereich des durch Verordnung für den Trassenverlauf festgelegten Geländestreifens liegen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(4) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch das Eisenbahnunternehmen, sofern eine Ausnahmebewilligung (Abs. 1) verweigert wurde und sofern die Verordnung für den Grundstücksteil noch gilt.
(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 außer Kraft zu setzen, wenn oder insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig ist.
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§ 5. (1) Nach Bestimmung des Trassenverlaufes (§ 3) dürfen auf den von der künftigen Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie den geplanten Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Ausnahmen hat die Behörde nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zuzulassen; die Zulassung von Ausnahmen durch die Behörde ist jedoch nicht erforderlich, wenn es über die Vornahme dieser Neu-, Zu- und Umbauten auf den von der künftigen Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen Grundstücksteilen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücksteile zu einer zivilrechtlichen Einigung, die schriftlich festzuhalten ist, gekommen ist. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Wirksamwerden der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes begonnen wurden, werden hievon nicht berührt.
(2) Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 gelten alle jene, die nach den Planunterlagen im Bereich des durch Verordnung für den Trassenverlauf festgelegten Geländestreifens liegen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(4) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch das Eisenbahnunternehmen, sofern eine Ausnahmebewilligung (Abs. 1) verweigert wurde und sofern die Verordnung für den Grundstücksteil noch gilt.
(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 außer Kraft zu setzen, wenn oder insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig ist.
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HlG
§ 5. (1) Nach Bestimmung des Trassenverlaufes (§ 3) dürfen auf den von der künftigen Hochleistungsstreckentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstreckenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien eingerichtet oder erweitert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Bauführungen, Anlagenerrichtungen oder -erweiterungen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe sowie die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die in rechtlich zulässiger Weise vor Wirksamwerden der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes begonnen wurden, werden hievon nicht berührt.
(2) Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 gelten all jene, die nach den Planunterlagen im Bereich des durch Verordnung für den Trassenverlauf festgelegten Geländestreifens liegen.
(3) Ausnahmen von der Rechtswirkung (Abs. 1) einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 sind zulässig, wenn sie den geplanten Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Abweichend davon sind Ausnahmen von dem Verbot, die Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufzunehmen, auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe das öffentliche Interesse nach Vermeidung einer erheblichen Erschwerung oder wesentlichen Verteuerung des geplanten Trassenverlaufes überwiegt.
(4) Ausnahmen nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zuzulassen; die Zulassung von Ausnahmen durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist jedoch nicht erforderlich, wenn es über die Vornahme der Neu-, Zu- und Umbauten, über die Errichtung oder Änderung von Anlagen, über die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder über die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien auf den von der künftigen Hochleistungsstreckentrasse betroffenen Grundstücksteilen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücksteile oder mit denjenigen, die zur Errichtung oder Änderung von Anlagen, zur Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder zur Einrichtung oder Erweiterung von Deponien berechtigt sind, zu einer zivilrechtlichen Einigung, die schriftlich festzuhalten ist, gekommen ist.
(5) Vor Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuhören. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Verordnung zur Bestimmung des Trassenverlaufes haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch das Eisenbahnunternehmen, sofern eine Ausnahmebewilligung (Abs. 4) verweigert wurde und sofern die Verordnung für den Grundstücksteil noch gilt.
(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 aufzuheben, wenn oder insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig ist.
Abkürzung
HlG
§ 5a. (1) Ist bei Einleitung des Trassenverordnungsverfahrens zu befürchten, daß durch Veränderung in dem vorgesehenen Gelände der geplante Bau einer Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird, und ist nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Trassenverlaufes in einer Trassenverordnung in absehbarer Zeit zu erwarten, so kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr einen Geländestreifen im Sinne des § 3 Abs. 2 für den geplanten Trassenverlauf vorläufig mit Verordnung bestimmen.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Hinweis auf die Planunterlagen zu enthalten. Die Planunterlagen sind beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich berührten Landes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht aufzulegen.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme zu den Rechtswirkungen gemäß Abs. 5 innerhalb vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen.
(4) Es sind auch die Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf berührt wird, zu den Rechtswirkungen gemäß Abs. 5 zu hören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung sind den Gemeinden die Planunterlagen über den Trassenverlauf, soweit er den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu übermitteln.
(5) Nach Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen auf den im Geländestreifen (Abs. 1) liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien eingerichtet oder erweitert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Bauführungen, Anlagenerrichtungen oder -erweiterungen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe sowie die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die in rechtlich zulässiger Weise vor Wirksamwerden der Verordnung nach Abs. 1 begonnen wurden, werden hievon nicht berührt.
(6) Ausnahmen von der Rechtswirkung (Abs. 5) einer Verordnung nach Abs. 1 sind zulässig, wenn sie den geplanten Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Abweichend davon sind Ausnahmen von dem Verbot, die Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufzunehmen, auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe das öffentliche Interesse nach Vermeidung einer erheblichen Erschwerung oder wesentlichen Verteuerung des geplanten Trassenverlaufes überwiegt.
(7) Ausnahmen nach Abs. 6 hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zuzulassen; die Zulassung von Ausnahmen durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist jedoch nicht erforderlich, wenn es über die Vornahme der Neu-, Zu- und Umbauten, über die Errichtung oder Änderung von Anlagen, über die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder über die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien auf den von der künftigen Hochleistungsstreckentrasse betroffenen Grundstücksteilen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücksteile oder mit denjenigen, die zur Errichtung oder Änderung von Anlagen, zur Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder zur Einrichtung oder Erweiterung von Deponien berechtigt sind, zu einer zivilrechtlichen Einigung, die schriftlich festzuhalten ist, gekommen ist.
(8) Vor Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuhören. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines dem Abs. 5 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(10) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat eine Verordnung nach Abs. 1 überhaupt oder insoweit aufzuheben, als
der in einer solchen Verordnung vorläufig bestimmte Trassenverlauf durch eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 bestimmt wird, oder
die Verordnung nach Abs. 1 zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig ist.
(11) Insoweit nicht Abs. 10 anzuwenden ist, tritt eine Verordnung nach Abs. 1 drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Dieses Außerkrafttreten hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Abkürzung
HlG
§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
(2) Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.
(3) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet hat, gerichtlich erlegt ist.
(4) Für die Rückübereignung sind die Regelungen nach § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird.
Abkürzung
HlG
Abschnitt II
Planungs- und Baugesellschaft
§ 7. Für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken, deren Errichtung nicht von den Österreichischen Bundesbahnen vorgenommen wird, ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft (Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG) zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von 6 000 000 S dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser ist berechtigt, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
Abkürzung
HlG
Abschnitt II
Planungs- und Baugesellschaft
§ 7. Für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken, deren Errichtung nicht von den Österreichischen Bundesbahnen oder Dritten vorgenommen wird, ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft (Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG) zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von 6 000 000 S dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser ist berechtigt, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
Abkürzung
HlG
Abschnitt II
Planungs- und Baugesellschaft
§ 7. (1) Für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken, deren Errichtung nicht von den Österreichischen Bundesbahnen, der Brenner Eisenbahn GmbH oder Dritten vorgenommen wird, ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft (Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG) zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von sechs Millionen Schilling dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Dieser ist berechtigt, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
(2) Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG kann sich als Mitglied an einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 1985, S. 1) oder an sonstigen Gesellschaften als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, wenn dies für die Planung oder den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben zweckmäßig ist.
(3) Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung sichergestellt ist.
Abkürzung
HlG
§ 8. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben übertragen, wenn dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gesamtwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Abs. 2 hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
Abkürzung
HlG
§ 8. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben übertragen, wenn dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gesamtwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Abs. 2 hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
Abkürzung
HlG
§ 8. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben übertragen, wenn dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gesamtwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Abs. 2 hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
(4) Liegen vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben die zum Bau erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht vor, so kann der Bauzeit- und Kostenrahmen nach Vorliegen dieser Genehmigungen in einer gesonderten Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt werden. Von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist ein Bauzeit- und Kostenplan einzuholen.
Abkürzung
HlG
§ 8. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben durch Verordnung übertragen, wenn
deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen geboten ist, und
die Durchführung durch die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben ist ein Beschluß der Bundesregierung über das gemeinwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hat jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen, die der Gesellschaft übertragen werden, festzulegen. Eine Verordnung nach Abs. 2 hat überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
(4) Liegen vor Erlassung einer Verordnung zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben die zum Bau erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht vor, so kann der Bauzeit- und Kostenrahmen nach Vorliegen dieser Genehmigungen in einer gesonderten Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt werden. Von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist ein Bauzeit- und Kostenplan einzuholen.
Abkürzung
HlG
§ 8a. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zur Planung und zum Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben für Dritte mit Verordnung ermächtigen, wenn
dies nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen zweckmäßig ist, und
die Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und im Falle der Ermächtigung zum Bau überdies
glaubhaft gemacht wird, daß für den Bau die Kostentragung auf rechtsgeschäftlicher Basis mit Dritten sichergestellt ist.
Abkürzung
HlG
§ 8b. Vor Erlassung von Verordnungen nach § 8 oder § 8a hat die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen.
Abkürzung
HlG
§ 9. Die Mitwirkung der Österreichischen Bundesbahnen an der Planung und dem Bau von Hochleistungsstrecken, soweit sie der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG nach § 8 übertragen wurden, ist in einem Kooperationsvertrag zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Gesellschaft zu regeln.
Abkürzung
HlG
§ 10. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nach § 8 tätig ist. Für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
Abkürzung
HlG
§ 11. Der Bund hat der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG jährlich die Kosten der Planung und des Baues für die ihr nach § 8 übertragenen Strecken(teile) sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand, soweit diese Kosten nicht von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß BGBl. Nr. 136/1989 zur Finanzierung zu übernehmen sind, nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen.
Abkürzung
HlG
§ 11. Der Bund hat der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Kosten der Planung und des Baues für die ihr nach § 8 übertragenen Strecken(teile) sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand einschließlich Kosten für die Nutzung und den Erwerb von Grundflächen nach § 13, soweit all diese Kosten nicht von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß BGBl. Nr. 136/1989 zur Finanzierung für den Bund zu übernehmen sind, zu ersetzen. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG hat hiezu im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Finanzplan zu erstellen. Auf die Kosten sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die notwendigen Vorschüsse zu leisten.
Abkürzung
HlG
§ 11. Der Bund hat der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Kosten der Planung und des Baues für die ihr nach § 8 übertragenen Strecken(teile) sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand einschließlich Kosten für die Nutzung und den Erwerb von Grundflächen nach § 13 zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht von Dritten getragen werden. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG hat hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Finanzplan zu erstellen. Auf die Kosten sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die notwendigen Vorschüsse zu leisten.
Abkürzung
HlG
§ 12. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist so weit von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Ertrag, von der Vermögensteuer und von dem Erbschaftssteueräquivalent befreit, als sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen bzw. nach § 8 übertragenen Aufgaben beschränkt.
Abkürzung
HlG
§ 13. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen haben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG einen ihr nach § 8 übertragenen Streckenbau auf den hiefür benötigten Grundstücken, soweit sie sich im Eigentum des Bundes, Österreichische Bundesbahnen, befinden, zu gestatten. Sonstige benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum des Bundes befinden, sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen.
(2) Soweit die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für einen ihr nach § 8 übertragenen Streckenbau über den im Abs. 1 genannten Bundesgrund hinaus Grundflächen benötigt, hat sie diese auf ihre Kosten im Namen des Bundes (Österreichische Bundesbahnen) zu erwerben.
Abkürzung
HlG
§ 13. (1) Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist berechtigt, die zur Planung oder zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992 ohne Entrichtung eines Entgeltes zu benützen. Sonstige zur Planung oder zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder von Teilen derselben benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum der österreichischen Bundesbahnen oder des Bundes befinden, sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, sie werden für andere vorrangige Zwecke der abgebenden Bundesstelle benötigt.
(2) Soweit die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für die ihr nach § 8 übertragenen Strecken(teile) über die in Abs. 1 genannten hinaus weitere Grundflächen benötigt, hat sie diese auf ihre Kosten im Namen der österreichischen Bundesbahnen zu erwerben.
(3) Werden durch den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben, die von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG errichtet wurden, Grundflächen der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992 für den Eisenbahnbetrieb entbehrlich, ist die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zu deren Veräußerung im Namen der Österreichischen Bundesbahnen berechtigt, sofern nicht der frühere Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Rückübereignung hat. Die Berechtigung zur Veräußerung durch die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist mittels Bestätigung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Anhörung der österreichischen Bundesbahnen jeweils nachzuweisen; diese Bestätigungen gelten als öffentliche Urkunden. Der Verkaufserlös aus einer derartigen Veräußerung ist mit den Kosten nach § 11 zu verrechnen.
Abkürzung
HlG
§ 13. (1) Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist berechtigt, die zur Planung oder zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992 ohne Entrichtung eines Entgeltes zu benützen. Für diese Benützung ist jedoch von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ein Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zu entrichten, wenn die Hochleistungsstrecke oder Teile derselben nach Abschluß des Baues nicht den Österreichischen Bundesbahnen zur Erhaltung und zum Betrieb übergeben werden. Sonstige zur Planung oder zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder von Teilen derselben benötigten Grundflächen, die sich im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen oder des Bundes befinden, sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, sie werden für andere vorrangige Zwecke der abgebenden Bundesstelle benötigt.
(2) Soweit die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für die ihr nach § 8 übertragenen Strecken(teile) über die in Abs. 1 genannten hinaus weitere Grundflächen benötigt, hat sie diese auf ihre Kosten im Namen der Österreichischen Bundesbahnen zu erwerben. In einer Verordnung nach § 8 kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr jedoch festlegen, daß diese Grundflächen auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-GmbH zu erwerben sind, wenn dies zur Vorbereitung und zum Abschluß von Verträgen über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung (Public-Private-Partnership-Modell) von Hochleistungsstrecken geboten erscheint. Ist ein Erwerb dieser Grundflächen nur im Wege der Enteignung möglich, hat dieser im Namen und auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zu erfolgen; diese Grundflächen sind der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH nach Verwirklichung des Enteignungszweckes von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.
(3) Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist – sofern der frühere Eigentümer nicht einen Rechtsanspruch auf Rückübereignung hat – zur Veräußerung folgender Grundflächen berechtigt:
im Namen der Österreichischen Bundesbahnen für Grundflächen der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992, die durch den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben durch die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für den Eisenbahnbetrieb entbehrlich geworden sind;
im Namen des Eigentümers (Abs. 2) für Grundflächen, die gemäß Abs. 2 erworben wurden, jedoch für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben nicht oder nicht mehr benötigt werden.
Der Verkaufserlös aus Veräußerungen ist mit den Kosten nach § 11 zu verrechnen. Die Berechtigung zur Veräußerung durch die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist mittels Bestätigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr jeweils nachzuweisen; diese Bestätigungen gelten als öffentliche Urkunden. Vor Ausstellung der Bestätigung zur Berechtigung der Veräußerung von Grundflächen gemäß Z 1 sind die Österreichischen Bundesbahnen anzuhören.
Abkürzung
HlG
§ 14. Nach Abschluß des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben hat die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG diese dem Bund, Österreichische Bundesbahnen, zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben.
Abkürzung
HlG
§ 14. Nach Abschluß des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben hat die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für den Bund diese Strecken(teile) den Österreichischen Bundesbahnen zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben.
Abkürzung
HlG
§ 14. (1) Nach Abschluß des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben hat die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für den Bund diese Strecken(teile) den Österreichischen Bundesbahnen zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in der Verordnung nach § 8 festlegen, daß diese Strecken(teile) von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-GmbH zu übergeben sind, wenn dies für den Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung (Public-Private-Partnership-Modell) dieser Strecken(teile) geboten ist.
(2) Ist einem Dritten die Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957 zum Bau und zum Betrieb einer solchen Strecke (Streckenteiles) verliehen worden, sind diese Strecke (dieser Streckenteil) oder die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Planungsleistungen sowie erworbene Rechte und Pflichten dem Dritten nach Aufhebung der Verordnung nach § 8 zu übergeben, wenn der Dritte in die erworbenen Rechte und Pflichten eintritt, soweit sie rechtlich überbindbar sind, und wenn der Dritte die bisherigen Kosten ersetzt bzw. diesbezüglich in einem Vertrag über die Beteiligung des Dritten an der Kostentragung (Public-Private-Partnership-Modell) anderes bestimmt ist. § 13 Abs. 1 ist zugunsten des Dritten sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
HlG
Abschnitt III
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, hinsichtlich § 12 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 8 und § 11 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Abkürzung
HlG
Abschnitt III
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, hinsichtlich § 12 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 8, § 8a und § 11 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
Abkürzung
HlG
Übergangsbestimmung
§ 16. § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 ist auf die Errichtung oder Änderung von Anlagen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe und auf die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999, jedoch nach Wirksamkeit einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 in rechtlich zulässiger Weise begonnen wurden, nicht anzuwenden.
Abkürzung
HlG
Inkrafttreten
§ 17. Der Titel, § 1 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 5a, § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a, § 8b, § 11, § 13, § 14, § 15, § 16 samt Überschrift und § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 folgenden Monatsersten in Kraft.
Abkürzung
HlG
Artikel II
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 655/1994, zu den §§ 3 und 4, BGBl. Nr. 135/1989)
Nach den bisher geltenden Bestimmungen sind Anhörungen (§ 4), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitet sind, fortzusetzen und auf deren Grundlage ergehende Verordnungen (§ 3) zu erlassen.