ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE KONTROLLE UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON QUALITÄTSWEINEN SOWIE VON RETSINA-WEIN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-04-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Protokoll sowie Briefwechsel, dessen Artikel 17 und Briefwechsel verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 19 Abs. 2 des Abkommens wurden am 14. bzw. 23. Februar 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. April 1989 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, einerseits,

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, andererseits, IN ANBETRACHT des Interesses, das beide Vertragsparteien an einer Kontrolle und an einem gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen haben,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, DAS FOLGENDE ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

Artikel I

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die in Artikel 2 genannten, mit einer geographischen Angabe bezeichneten Qualitätsweine, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei stammen sowie Retsina-Wein aus Griechenland, zu kontrollieren und insbesondere gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.

Artikel 2

1.

Dieses Abkommen gilt:

a)

hinsichtlich der Weine mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

b)

hinsichtlich der Weine mit Ursprung in der Republik Österreich, für die im Weingesetz 1985 definierten „Qualitätsweine“ und „Qualitätsschaumweine“.

2.

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen auf andere mit

Zu diesem Zweck werden diese Weine nach dem in Artikel 13 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren in den Anhang dieses Abkommens aufgenommen.

Artikel 3

1.

Durch dieses Abkommen werden folgende Angaben geschützt:

a)

bei Weinen mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:

b)

bei Weinen mit Ursprung in der Republik Österreich:

2.

Vorbehaltlich des Protokolls, das diesem Abkommen beigefügt ist,

Stimmt eine dieser Angaben mit dem Namen einer außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft gelegenen geographischen Einheit überein, so wird durch den ersten Unterabsatz nicht ausgeschlossen, daß diese Angabe für die Bezeichnung von Weinen verwendet wird, die aus in dieser geographischen Einheit geernteten und verarbeiteten Trauben gewonnen worden sind. Hierzu können im Anhang dieses Abkommens nach dem in Artikel 13 Buchstabe a festgelegten Verfahren ergänzende Hinweise vorgesehen werden.

3.

Vorbehaltlich des Protokolls, das diesem Abkommen beigefügt ist,

Stimmt eine dieser Angaben mit dem Namen einer außerhalb des Gebiets der Republik Österreich gelegenen geographischen Einheit überein, so wird durch den ersten Unterabsatz nicht ausgeschlossen, daß diese Angabe für die Bezeichnung von Weinen verwendet wird, die aus in dieser geographischen Einheit geernteten und verarbeiteten Trauben gewonnen worden sind. Hierzu können im Anhang dieses Abkommens nach dem in Artikel 13 Buchstabe a festgelegten Verfahren ergänzende Hinweise vorgesehen werden.

4.

Vorbehaltlich des Protokolls, das diesem Abkommen beigefügt ist,

5.

Wenn die Angabe des Namens oder der Firma des Abfüllers oder einer

Artikel 4

1.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sorgen dafür, daß die nach Österreich exportierten Weine

2.

Die Republik Österreich sorgt dafür, daß die in die Gemeinschaft

3.

Besondere Fragen bei bestimmten in begrenzten Mengen verfügbaren

Artikel 5

1.Die Republik Österreich einerseits und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft andererseits bezeichnen eine oder mehrere Stelle(n), die sie mit der Kontrolle der Einhaltung der auf dem Weinsektor geltenden Bestimmungen beauftragen.

Die Gemeinschaft und die Republik Österreich teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der vorgenannten Stellen mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge unmittelbare Zusammenarbeit statt.

2.

Hat eine der in Absatz 1 genannten Stellen einen begründeten Verdacht,

3.

Wird eine auf Grund dieses Abkommens geschützte Angabe im

4.

Abs. 3 wird auch dann angewandt, wenn die auf Grund des Abkommens

5.

Die Absätze 3 und 4 sind auch auf Übersetzungen von Angaben, die

Artikel 6

1.

Artikel 5 dieses Abkommens ist auch anzuwenden,

2.

Eingetragene oder nicht eingetragene Marken, die zur Bezeichnung

a)

über eine an der Vermarktung des gekennzeichneten Weines beteiligte Person, insbesondere über den Abfüller, irreführen könnten,

b)

zur Verwechslung mit dem Namen einer geographischen Einheit, dessen Verwendung für die Bezeichnung eines Weines durch dieses Abkommen geschützt ist, Anlaß geben können oder

c)

falsche oder zur Irreführung geeignete Angaben, insbesondere über den geographischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität enthalten.

Artikel 7

1.

Soweit es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats der Gemeinschaft zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in der Republik Österreich sowie Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit Sitz in der Republik Österreich, die Erzeuger, Händler oder Verbraucher vertreten, gewährt.

2.

Soweit es die österreichischen Rechtsvorschriften zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in der Gemeinschaft sowie Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die Erzeuger, Händler oder Verbraucher vertreten, gewährt.

Artikel 8

1.Jede Vertragspartei kann, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Abkommens notwendig ist, von der anderen Vertragspartei in Form einer Note verlangen, daß die Weine nur dann zur Zollabfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr bzw. zur vorübergehenden Zollgutverwendung zugelassen werden, wenn ihnen ein von der zuständigen Behörde kontrolliertes Dokument beigefügt ist.

Dieses Dokument muß die Identifizierung des Weines ermöglichen und unter einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 13 Buchstabe d noch festzulegenden Bedingungen bescheinigen, daß der betreffende Wein

2.

Mit der in Abs. 1 genannten Note hat die Vertragspartei der

3.

Die noch festzulegenden Bedingungen für das in Abs. 1 Unterabsatz

a)

die gegenseitige Anerkennung der für Weintransporte auf dem Binnenmarkt der jeweiligen Vertragspartei vorgeschriebenen, gegebenenfalls angepassten Dokumente, oder

b)

eine besondere Anpassung anderer Dokumente, die nach den Bestimmungen der Vertragsparteien für den internationalen Handel vorgesehen sind.

Artikel 9

1.Weine, die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Gebiet einer Vertragspartei befinden und rechtsmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach dem Abkommen nicht benutzt werden dürfen, können bis zur Ausschöpfung der Vorräte abgesetzt werden.

Verpackungen und Werbemittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Gebiet einer Vertragspartei befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach dem Abkommen nicht benutzt werden dürfen, können bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens verwendet werden.

2.

Im Falle der Änderung des Anhangs dieses Abkommens gilt Abs. 1 ab Inkrafttreten dieser Änderung.

Artikel 10

Unbeschadet des Artikels 5 Absätze 1 und 2 ist dieses Abkommen auf die Bezeichnung solcher Weine nicht anzuwenden,

a)

die durch das Gebiet einer der Vertragsparteien durchgeführt werden oder

b)

die ihren Ursprung im Gebiet einer der Vertragsparteien haben und in kleinen Mengen unter den im Protokoll zu diesem Abkommen genannten Bedingungen und nach den dort genannten Durchführungsbestimmungen zwischen den Vertragsparteien zum Versand gebracht werden.

Artikel 11

Durch die Aufnahme von Angaben für die Bezeichnung von Weinen unter den Schutz dieses Abkommens werden die bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften, die im Gebiet jeder Vertragspartei die Einfuhr dieser Weine regeln, nicht berührt.

Artikel 12

Dieses Abkommen schließt einen weitergehenden Schutz nicht aus, der von den Vertragsparteien für die durch das Abkommen geschützten Angaben auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Übereinkommen jetzt oder künftig gewährt wird.

Artikel 13

Die Vertreter der Vertragsparteien bleiben wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens in unmittelbarer Verbindung.

Die zuständigen Organe der Republik Österreich und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

a)

nehmen im gegenseitigen Einvernehmen Anpassungen des Anhangs und des Protokolls zu diesem Abkommen vor, die sich aus eventuellen Änderungen der jeweiligen Gesetzes- und Verordnungstexte der Vertragsparteien sowie aus der Anwendung der gemeinsamen Weinmarktorganisation in Portugal mit Beginn der in der Beitrittsakte von 1985 vorgesehenen zweiten Übergangsstufe ergeben;

b)

notifizieren einander die gerichtlichen Entscheidungen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, und unterrichten einander über die Maßnahmen, die im Anschluß an diese Entscheidungen getroffen worden sind;

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