ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE KONTROLLE UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON QUALITÄTSWEINEN SOWIE VON RETSINA-WEIN
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Protokoll sowie Briefwechsel, dessen Artikel 17 und Briefwechsel verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 Abs. 2 des Abkommens wurden am 14. bzw. 23. Februar 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. April 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, einerseits,
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, andererseits, IN ANBETRACHT des Interesses, das beide Vertragsparteien an einer Kontrolle und an einem gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen haben,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, DAS FOLGENDE ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:
Artikel I
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die in Artikel 2 genannten, mit einer geographischen Angabe bezeichneten Qualitätsweine, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei stammen sowie Retsina-Wein aus Griechenland, zu kontrollieren und insbesondere gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt:
hinsichtlich der Weine mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
- für die in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannten Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete,
- für den in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Retsina-Wein,
- für die während der ersten Stufe des Beitritts den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete gleichgestellten portugiesischen Weine und
- für die in Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 genannten Qualitätsschaumweine und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete,
hinsichtlich der Weine mit Ursprung in der Republik Österreich, für die im Weingesetz 1985 definierten „Qualitätsweine“ und „Qualitätsschaumweine“.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen auf andere mit
Zu diesem Zweck werden diese Weine nach dem in Artikel 13 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren in den Anhang dieses Abkommens aufgenommen.
Artikel 3
Durch dieses Abkommen werden folgende Angaben geschützt:
bei Weinen mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:
- die Begriffe, die sich auf den Mitgliedstaat beziehen, in dem der Wein seinen Ursprung hat,
- der Begriff „Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“, einschließlich seiner Abkürzung „Q.b.A.“, sowie die äquivalenten Begriffe und Abkürzungen in den anderen Sprachen der Gemeinschaft,
- der Name des in Artikel 15 Absatz 5 erster Unterabsatz und Absatz 7 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannten bestimmten Anbaugebiets,
- der Name einer in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 genannten kleineren geographischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebiets,
- die ergänzenden traditionellen Begriffe und die Hinweise auf die Herstellungsart, eine besondere Farbe oder die Art des Weines, die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 genannt sind, sofern sie im Anhang dieses Abkommens verzeichnet sind,
- die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 genannte Angabe „Retsina“,
- die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannten traditionellen spezifischen Begriffe,
- die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben q und r der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 genannten Begriffe, die angeben, von wem und wo der Wein abgefüllt worden ist,
- die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 genannten Verkehrsbezeichnungen „Qualitätsschaumwein“ und „Sekt“, sowie „Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete“ oder „Qualitätsschaumwein b.A.“ und „Sekt bestimmter Anbaugebiete“ oder „Sekt b.A.“;
bei Weinen mit Ursprung in der Republik Österreich:
- der Begriff „Österreich“ oder andere Begriffe, die sich auf die Angabe dieses Landes beziehen,
- die in Paragraph 29 des Weingesetzes 1985 genannten Begriffe „Qualitätswein“, „Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer“ und „Kabinett“ sowie die Begriffe „Prädikatswein“, „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ und die in Paragraph 30 Absatz 1 des Weingesetzes 1985 genannten anderen Bezeichnungen für eine gehobene Qualität,
- die Namen der österreichischen Weinbauregionen und der anderen geographischen Einheiten, die in Paragraph 25 des Weingesetzes 1985 genannt sind,
- die im Paragraph 32 Absatz 6 des Weingesetzes 1985 genannten Begriffe „Qualitätsschaumwein“ oder „Qualitätssekt“,
- die in Paragraph 33 Absätze 7, 8 und 10 des Weingesetzes 1985 genannten Bezeichnungen, sofern sie im Anhang dieses Abkommens aufgeführt sind,
- die in Paragraph 33 Absatz 9 des Weingesetzes 1985 genannten Begriffe, die angeben, von wem und wo der Wein abgefüllt worden ist.
Vorbehaltlich des Protokolls, das diesem Abkommen beigefügt ist,
Stimmt eine dieser Angaben mit dem Namen einer außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft gelegenen geographischen Einheit überein, so wird durch den ersten Unterabsatz nicht ausgeschlossen, daß diese Angabe für die Bezeichnung von Weinen verwendet wird, die aus in dieser geographischen Einheit geernteten und verarbeiteten Trauben gewonnen worden sind. Hierzu können im Anhang dieses Abkommens nach dem in Artikel 13 Buchstabe a festgelegten Verfahren ergänzende Hinweise vorgesehen werden.
Vorbehaltlich des Protokolls, das diesem Abkommen beigefügt ist,
Stimmt eine dieser Angaben mit dem Namen einer außerhalb des Gebiets der Republik Österreich gelegenen geographischen Einheit überein, so wird durch den ersten Unterabsatz nicht ausgeschlossen, daß diese Angabe für die Bezeichnung von Weinen verwendet wird, die aus in dieser geographischen Einheit geernteten und verarbeiteten Trauben gewonnen worden sind. Hierzu können im Anhang dieses Abkommens nach dem in Artikel 13 Buchstabe a festgelegten Verfahren ergänzende Hinweise vorgesehen werden.
Vorbehaltlich des Protokolls, das diesem Abkommen beigefügt ist,
- die in Absatz 1 Buchstabe a siebter, achter und neunter Gedankenstrich genannten, durch dieses Abkommen im Gebiet der Republik Österreich geschützten Angaben und
- die in Absatz 1 Buchstabe b zweiter, vierter und sechster Gedankenstrich genannten, durch dieses Abkommen im Gebiet der Gemeinschaft geschützten Angaben
Wenn die Angabe des Namens oder der Firma des Abfüllers oder einer
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sorgen dafür, daß die nach Österreich exportierten Weine
- nach den für den Weinbau und die Weinbereitung in der Gemeinschaft geltenden Regeln gewonnen worden sind und
- ferner den österreichischen Regeln über die Zusammensetzung und das Inverkehrbringen von für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmten Weinen entsprechen, insbesondere in bezug auf die analytischen Grenzwerte und auf die Bestimmungen über die Bezeichnung und Aufmachung.
Die Republik Österreich sorgt dafür, daß die in die Gemeinschaft
- nach den für den Weinbau und die Weinbereitung in Österreich geltenden Regeln gewonnen worden sind und
- ferner den Regeln der Gemeinschaft über die Zusammensetzung und das Inverkehrbringen von für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmten Weinen entsprechen, insbesondere in bezug auf die analytischen Grenzwerte und die Bestimmungen über die Bezeichnung und Aufmachung.
Besondere Fragen bei bestimmten in begrenzten Mengen verfügbaren
Artikel 5
1.Die Republik Österreich einerseits und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft andererseits bezeichnen eine oder mehrere Stelle(n), die sie mit der Kontrolle der Einhaltung der auf dem Weinsektor geltenden Bestimmungen beauftragen.
Die Gemeinschaft und die Republik Österreich teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der vorgenannten Stellen mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge unmittelbare Zusammenarbeit statt.
Hat eine der in Absatz 1 genannten Stellen einen begründeten Verdacht,
- daß ein Wein oder eine Partie Wein gemäß Artikel 2, der/die Gegenstand des Handels zwischen Österreich und der Gemeinschaft bildet oder gebildet hat, den auf dem Weinsektor in der Gemeinschaft und/oder der Republik Österreich geltenden Bestimmungen nicht entspricht und
- daß diese Nichtübereinstimmung für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann, so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die zuständige(n) Stelle(n) der anderen Vertragspartei sowie die Kommission.
- den Erzeuger und denjenigen, der die Verfügungsgewalt über den Wein hat,
- die Zusammensetzung und die organoleptischen Merkmale,
- die Bezeichnung und die Aufmachung,
- die Nichteinhaltung der Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.
Wird eine auf Grund dieses Abkommens geschützte Angabe im
Abs. 3 wird auch dann angewandt, wenn die auf Grund des Abkommens
Die Absätze 3 und 4 sind auch auf Übersetzungen von Angaben, die
Artikel 6
Artikel 5 dieses Abkommens ist auch anzuwenden,
- wenn Angaben, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften der Weine enthalten, in der Aufmachung oder auf der Verpackung, in der Werbung oder in den amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren betreffend Weine benutzt werden, deren Angaben durch dieses Abkommen geschützt sind,
- wenn für die Abfüllung Behältnisse verwendet werden, die geeignet sind, eine Irreführung über den Ursprung hervorzurufen.
Eingetragene oder nicht eingetragene Marken, die zur Bezeichnung
über eine an der Vermarktung des gekennzeichneten Weines beteiligte Person, insbesondere über den Abfüller, irreführen könnten,
zur Verwechslung mit dem Namen einer geographischen Einheit, dessen Verwendung für die Bezeichnung eines Weines durch dieses Abkommen geschützt ist, Anlaß geben können oder
falsche oder zur Irreführung geeignete Angaben, insbesondere über den geographischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität enthalten.
Artikel 7
Soweit es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats der Gemeinschaft zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in der Republik Österreich sowie Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit Sitz in der Republik Österreich, die Erzeuger, Händler oder Verbraucher vertreten, gewährt.
Soweit es die österreichischen Rechtsvorschriften zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in der Gemeinschaft sowie Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die Erzeuger, Händler oder Verbraucher vertreten, gewährt.
Artikel 8
1.Jede Vertragspartei kann, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Abkommens notwendig ist, von der anderen Vertragspartei in Form einer Note verlangen, daß die Weine nur dann zur Zollabfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr bzw. zur vorübergehenden Zollgutverwendung zugelassen werden, wenn ihnen ein von der zuständigen Behörde kontrolliertes Dokument beigefügt ist.
Dieses Dokument muß die Identifizierung des Weines ermöglichen und unter einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 13 Buchstabe d noch festzulegenden Bedingungen bescheinigen, daß der betreffende Wein
- nach den für den Weinbau und die Weinbereitung auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden Regeln gewonnen worden ist,
- den auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem der Wein zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten wird, geltenden Regeln über die Zusammensetzung, das Inverkehrbringen und die Bezeichnung, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 3 Abs. 1 genannten Angaben, entspricht.
Mit der in Abs. 1 genannten Note hat die Vertragspartei der
Die noch festzulegenden Bedingungen für das in Abs. 1 Unterabsatz
die gegenseitige Anerkennung der für Weintransporte auf dem Binnenmarkt der jeweiligen Vertragspartei vorgeschriebenen, gegebenenfalls angepassten Dokumente, oder
eine besondere Anpassung anderer Dokumente, die nach den Bestimmungen der Vertragsparteien für den internationalen Handel vorgesehen sind.
Artikel 9
1.Weine, die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Gebiet einer Vertragspartei befinden und rechtsmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach dem Abkommen nicht benutzt werden dürfen, können bis zur Ausschöpfung der Vorräte abgesetzt werden.
Verpackungen und Werbemittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Gebiet einer Vertragspartei befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach dem Abkommen nicht benutzt werden dürfen, können bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens verwendet werden.
Im Falle der Änderung des Anhangs dieses Abkommens gilt Abs. 1 ab Inkrafttreten dieser Änderung.
Artikel 10
Unbeschadet des Artikels 5 Absätze 1 und 2 ist dieses Abkommen auf die Bezeichnung solcher Weine nicht anzuwenden,
die durch das Gebiet einer der Vertragsparteien durchgeführt werden oder
die ihren Ursprung im Gebiet einer der Vertragsparteien haben und in kleinen Mengen unter den im Protokoll zu diesem Abkommen genannten Bedingungen und nach den dort genannten Durchführungsbestimmungen zwischen den Vertragsparteien zum Versand gebracht werden.
Artikel 11
Durch die Aufnahme von Angaben für die Bezeichnung von Weinen unter den Schutz dieses Abkommens werden die bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften, die im Gebiet jeder Vertragspartei die Einfuhr dieser Weine regeln, nicht berührt.
Artikel 12
Dieses Abkommen schließt einen weitergehenden Schutz nicht aus, der von den Vertragsparteien für die durch das Abkommen geschützten Angaben auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Übereinkommen jetzt oder künftig gewährt wird.
Artikel 13
Die Vertreter der Vertragsparteien bleiben wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens in unmittelbarer Verbindung.
Die zuständigen Organe der Republik Österreich und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
nehmen im gegenseitigen Einvernehmen Anpassungen des Anhangs und des Protokolls zu diesem Abkommen vor, die sich aus eventuellen Änderungen der jeweiligen Gesetzes- und Verordnungstexte der Vertragsparteien sowie aus der Anwendung der gemeinsamen Weinmarktorganisation in Portugal mit Beginn der in der Beitrittsakte von 1985 vorgesehenen zweiten Übergangsstufe ergeben;
notifizieren einander die gerichtlichen Entscheidungen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, und unterrichten einander über die Maßnahmen, die im Anschluß an diese Entscheidungen getroffen worden sind;
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