Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Feber 1989 über den Befähigungsnachweis für das Reisebürogewerbe (Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-04-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 209 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird verordnet:

Nachweis der Befähigung für eine unbeschränkte Konzession zur

Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973

§ 1. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine unbeschränkte Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 6 nachzuweisen.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der

Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO

1973

§ 2. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 8 nachzuweisen.

(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung gemäß § 1 erbracht werden.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1a GewO

1973

§ 3. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1a GewO 1973 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 10 nachzuweisen.

(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung gemäß § 1 erbracht werden.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1b GewO

1973

§ 4. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1b GewO 1973 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 12 nachzuweisen.

(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung gemäß § 1 erbracht werden.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 2 oder 3

GewO 1973

§ 5. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 2 oder 3 GewO 1973 ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte im § 1 genannte Konzessionsprüfung oder

2.

die erfolgreich abgelegte im § 2 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung oder

3.

die erfolgreich abgelegte im § 3 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung oder

4.

die erfolgreich abgelegte im § 4 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung oder

5.

eine einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe.

Konzessionsprüfung gemäß § 1

§ 6. (1) Die im § 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf

1.

betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3),

2.

Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 4),

3.

beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 5) und

4.

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 6).

(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) hat je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung einschließlich Kostenrechnung, der Lohnverrechnung und des einschlägigen Schriftverkehrs zu enthalten. Insgesamt sind sechs Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden kann.

(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 2 Z 2) hat je eine Aufgabe über ein Inlands- und ein Auslandsreisearrangement zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden kann.

(5) Die schriftliche Prüfung betreffend die beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 3) hat vier Aufgaben aus dem Gebiete des Tarifwesens zu enthalten, wobei zwei Aufgaben den Bereich „Flug'' und die beiden anderen Aufgaben den Bereich „Bahn'' oder „Bus'' zum Gegenstand haben müssen. Die Erledigung dieser vier Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können.

(6) Die schriftliche Prüfung betreffend die Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 2 Z 4) hat zwei Aufgaben aus dem brancheneinschlägigen kaufmännischen Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.

(7) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(8) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf

1.

beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 9),

2.

rechtliche Kenntnisse (Abs. 10) und

3.

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 11).

(9) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 8 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten Tarifwesen, Verkehrsgeographie, Kooperationsabkommen und Reisebedingungen zu stellen.

(10) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse (Abs. 8 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, dem Berufsausbildungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht sowie über grundlegende Kenntnisse des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes, des Wettbewerbsrechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes zu stellen.

(11) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 8 Z 3) sind dem Prüfling unter Vorlage brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, diese Schriftstücke betreffende Fragen und Fragen zu stellen, die ihm Gelegenheit geben, ein Kundengespräch einschließlich einer Kundenberatung in englischer Sprache zu führen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung gemäß § 1

§ 7. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 1 ist zuzulassen, wer

1.

den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik - Studienzweig Betriebsinformatik oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3) oder

2.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer durch Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3) oder

3.

eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3)

(2) Die in Abs. 1 Z 3 vorgeschriebene Dauer der fachlichen Tätigkeit (Abs. 3) verkürzt sich durch den Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes.

(3) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 muß eine fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung (Abs. 4) in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) sein.

(4) Fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung (Abs. 3) ist eine fachliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters der Inlands- oder Auslandsabteilung oder einer ersten Schalterkraft.

Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1

§ 8. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf

1.

betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3) und

2.

Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 4).

(3) Hinsichtlich der schriftlichen Prüfung betreffend die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) findet § 6 Abs. 3 Anwendung.

(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 2 Z 2) hat zwei Aufgaben über jeweils ein Busreisearrangement zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.

(5) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf

1.

beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 7) und

2.

rechtliche Kenntnisse (Abs. 8).

(7) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 6 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten Verkehrsgeographie, Kooperationsabkommen und Reisebedingungen zu stellen.

(8) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse (Abs. 6 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie über grundlegende Kenntnisse des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes zu stellen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung gemäß § 2

Abs. 1

§ 9. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 ist zuzulassen, wer

1.

die im § 7 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen oder

2.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder

3.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 134/1982 und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe oder

4.

eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe

(2) Die in Abs. 1 Z 4 vorgeschriebene Dauer der fachlichen Tätigkeit verkürzt sich durch den Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes, höchstens jedoch auf eineinhalb Jahre.

Konzessionsprüfung gemäß § 3 Abs. 1

§ 10. (1) Die im § 3 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf

1.

betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3) und

2.

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 4).

(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) hat je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung einschließlich Kostenrechnung und des einschlägigen Schriftverkehrs zu enthalten. Insgesamt sind vier Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden kann.

(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 2 Z 2) hat zwei Aufgaben aus dem brancheneinschlägigen kaufmännischen Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.

(5) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf

1.

beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 7),

2.

rechtliche Kenntnisse (Abs. 8),

3.

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 9).

(7) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 6 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus dem Gebiete der Kooperationsabkommen zu stellen.

(8) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse (Abs. 6 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie über grundlegende Kenntnisse des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes zu stellen.

(9) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 6 Z 3) sind dem Prüfling unter Vorlage brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, diese Schriftstücke betreffende Fragen und Fragen zu stellen, die ihm Gelegenheit geben, ein Kundengespräch einschließlich einer Kundenberatung in englischer Sprache zu führen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung gemäß § 3

Abs. 1

§ 11. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 3 Abs. 1 ist zuzulassen, wer

1.

die im § 7 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen oder

2.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder

3.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer durch Z 2 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe oder

4.

eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe oder

5.

eine vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher Art zB im Rahmen einer nicht auf Grund einer Konzession gemäß § 208 GewO 1973 tätigen Fremdenverkehrsorganisation

(2) Die in Abs. 1 Z 4 und 5 vorgeschriebene Dauer der fachlichen Tätigkeit verkürzt sich durch den Besuch einer Schule, durch den die Lehrzeit im Lehrberuf Reisebüroassistent auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, im Ausmaß des jeweils festgelegten Lehrzeitersatzes, höchstens jedoch auf eineinhalb Jahre.

Konzessionsprüfung gemäß § 4 Abs. 1

§ 12. (1) Die im § 4 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf

1.

betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3),

2.

Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation (Abs. 4) und

3.

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 5).

(3) Hinsichtlich der schriftlichen Prüfung betreffend die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) findet § 6 Abs. 3 Anwendung.

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