Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. März 1989 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Graveure und Guillocheure (Graveur- und Guillocheur-Meisterprüfungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk der Graveure und Guillocheure ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Entwerfen von Arbeitsvorlagen,
Auswählen der geeigneten Materialien für Werkstücke,
Übertragen von Vorlagen auf Werkstücke durch Anreißen, Pausen, Zeichnen oder Kopieren,
Vorbereiten von Werkstücken,
Durchführen von Graveurarbeiten mittels Handgravur und maschineller Gravur, Ziselieren oder Guillochieren und erforderlichen Nacharbeiten,
Anwenden elektronisch gesteuerter oder chemischer Verfahren.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4), Fachzeichnen (§ 5) sowie Fachkalkulation (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in einer Stunde, im Gegenstand Fachzeichnen in eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in einer halben Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden und im Gegenstand Fachkalkulation nach einer Stunde zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 7), Arbeitskunde (§ 8) sowie Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,
Prozentrechnungen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Lesen von technischen Zeichnungen,
Entwerfen von Monogrammen,
Freihandzeichnen.
Fachkalkulation
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Zergliedern der Arbeitsvorgänge,
Feststellen der notwendigen Arbeitszeit und des Materialverbrauches.
Werkstoffkunde
§ 7. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Eigenschaften der zu verwendenden Metalle,
Eigenschaften der zu verwendenden Kunststoffe und anderen einschlägigen Materialien (zB Email).
Arbeitskunde
§ 8. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Heraldik,
Maßeinheiten, Meßwerkzeuge,
Punzierung,
Grundkenntnisse der wesentlichen Bearbeitungstechniken wie Damaszieren, Emaillieren, Radieren,
Einschlägige chemische Grundbegriffe,
Härten,
Löten,
Graviermaschinen, deren Anwendung und verschiedene Systeme.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Sicherheitstechnische Vorschriften,
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,
Vorschriften über den Umgang mit Säuren und Giften.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1989 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Graveure und Guillocheure beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1989 außer Kraft.
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