Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. März 1989 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure (Gürtler- und Ziseleur-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-08-01
Status Aufgehoben · 1994-02-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Feilen,

2.

Meißeln,

3.

Bohren,

4.

Biegen und Richten,

5.

Hartlöten,

6.

Autogenschweißen,

7.

Handpolieren,

8.

Modellieren,

9.

Treiben,

10.

Aufziehen,

11.

Ausschneiden,

12.

Zusammenbauen,

13.

Ziselieren.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4), Fachzeichnen (§ 5) und Fachkalkulation (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und Fachzeichnen in je einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und Fachzeichnen ist nach jeweils eineinhalb Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (§ 7), Werkstoffkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,

2.

Bedarfsberechnung von Blechen,

3.

Ermitteln des Verschnittes,

4.

Berechnungen aus der Elektrotechnik (zB für Verdrahtung von Beleuchtungskörpern).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen umfaßt die Anfertigung einer Fertigungszeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen.

Fachkalkulation

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Materialbedarfsermittlung,

2.

Ausmaßfeststellung,

3.

Feststellung der Arbeitszeit.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2.

Grundlagen der Elektrotechnik,

3.

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

4.

Maschinenelemente,

5.

Begriffe der Physik,

6.

Begriffe der Chemie,

7.

Oberflächenbehandlung und Oberflächenveredelung,

8.

Löten (Weich- und Hartlöten),

9.

Härten,

10.

Schweißen,

11.

Stilarten,

12.

Heraldik,

13.

Vorkehrungen bei der Verwendung von Beizen, Säuren und Laugen.

Werkstoffkunde

§ 8. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,

2.

Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen einschlägigen Metallen, Herstellung von Stahl, anderen Metallen und Metallegierungen, Glas und Kunststoffen,

3.

Werkstoffprüfung,

4.

Einteilen der Stähle und der Bleche nach Qualität und Handelsformen,

5.

Metalle und deren Legierungen,

6.

Verbindungselemente.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Vorschriften über die Aufbewahrung, Verwendung und Entsorgung von Giften,

2.

Punzierungsvorschriften,

3.

Sicherheitstechnische Vorschriften, die sich auf die Montage der Erzeugnisse des Gürtler- und Ziseleurhandwerks beziehen,

4.

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

5.

Facheinschlägige Normen.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure

§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Metalldrücker verwandte Handwerk der Gürtler und Ziseleure hat sich auf jene für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Metalldrücker nachzuweisen waren.

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(5) Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf die Sachgebiete Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (§ 7 Z 1 und 3) und im Gegenstand Werkstoffkunde auf das Sachgebiet Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe (§ 8 Z 1) sowie auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure

§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Metalldrücker verwandte Handwerk der Gürtler und Ziseleure hat sich auf jene für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Metalldrücker nachzuweisen waren.

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(5) Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf die Sachgebiete Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (§ 7 Z 1 und 3) und im Gegenstand Werkstoffkunde auf das Sachgebiet Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe (§ 8 Z 1) sowie auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1989 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Gürtler und Ziseleure beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1989 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.