Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. März 1989 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Metalldrücker (Metalldrücker-Meisterprüfungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk der Metalldrücker ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Gewindedrehen in Holz,
Anreißen und Zuschneiden,
Formendrehen in Holz und Metall,
Metalldrücken,
Stürzen,
Vor-, Nach- und Einziehen,
Umrollen,
Einrollen,
Hart- und Weichlöten,
Schleifen,
Polieren,
Zusammenbauen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4), Fachzeichnen (§ 5) und Fachkalkulation (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und Fachzeichnen in je einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und Fachzeichnen ist nach jeweils eineinhalb Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (§ 7), Werkstoffkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf, außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen umfaßt folgende Bereiche:
Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,
Bedarfsberechnung von Blechen,
Ermitteln des Verschnittes,
Gewichtsberechnungen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen umfaßt die Anfertigung einer Fertigungszeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen unter Beachtung der einschlägigen Normen.
Fachkalkulation
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation umfaßt folgende Bereiche:
Materialbedarfsermittlung,
Ausmaßfeststellung,
Feststellung der Arbeitszeit.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
Metalldrücken,
Ziehen und Pressen,
Anfertigen der Futter,
Löten (Weich- und Hartlöten),
Nachbearbeitungstechniken,
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes.
Werkstoffkunde
§ 8. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen einschlägigen Metallen, Herstellung von Stahl, anderen Metallen und Metallegierungen, Holz und Kunststoffen,
Werkstoffprüfung,
Säuren und Laugen,
Schleif- und Poliermittel,
Schmiermittel.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Vorschriften über die Aufbewahrung, Verwendung und Entsorgung von Giften,
Punzierungsvorschriften,
Sicherheitstechnische Vorschriften, die sich auf die Montage der Erzeugnisse des Metalldrückergewerbes beziehen,
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,
Facheinschlägige Normen.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Metalldrücker
§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Gürtler und Ziseleure verwandte Handwerk der Metalldrücker hat sich auf jene für das Handwerk der Metalldrücker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure nachzuweisen waren.
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(5) Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf die Sachgebiete Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (§ 7 Z 1 und 2) und im Gegenstand Werkstoffkunde auf das Sachgebiet Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe (§ 8 Z 1) und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Metalldrücker
§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Gürtler und Ziseleure verwandte Handwerk der Metalldrücker hat sich auf jene für das Handwerk der Metalldrücker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure nachzuweisen waren.
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(5) Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf die Sachgebiete Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (§ 7 Z 1 und 2) und im Gegenstand Werkstoffkunde auf das Sachgebiet Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe (§ 8 Z 1) und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1989 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Metalldrücker beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1989 außer Kraft.
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