Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Feber 1989 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Binder (Binder-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Binder (§ 94 Z 3 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Händisches Streifen und Ausziehen von Faßdauben,

2.

Fügen,

3.

Aufsetzen eines Gebindes,

4.

Biegen (Ausfeuern),

5.

Stemmen,

6.

Gerben,

7.

Gargeln,

8.

Hobeln,

9.

Dübeln,

10.

Umschneiden,

11.

Einschneiden,

12.

Einarbeiten der Böden (Einböden),

13.

Anbringen der Faßreifen,

14.

Einpassen,

15.

Anfertigen des Faßtürls,

16.

Putzen (Abziehen),

17.

Schleifen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach eineinviertel Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen:

a)

Berechnungen von Flächen- und Körperinhalten und

b)

Materialbedarfsberechnung

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer perspektivischen Handskizze und eines maßstabgerechten Aufrisses eines Gebindes zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Werkstoffkunde

a)

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

b)

Holzkrankheiten und -schädlinge, Holzfehler,

c)

Oberflächenbehandlungsmaterialien;

2.

Arbeitskunde

a)

Schlägerung, Lagerung und Trocknung von Holz,

b)

Biegen von Holz,

c)

Oberflächenbehandlung von Holz,

d)

Konstruktionslehre (Dimensionierung von Faßdauben und Böden, Stückzahl und Dimensionierung der Faßreifen je nach Gebindeinhalt),

e)

Maschinen und Werkzeuge (Arten, Verwendung und Wartung),

f)

Grundkenntnisse der Kellereiwirtschaft;

3.

Werkstattkunde

a)

Ausrüstung einer Binderwerkstatt,

b)

einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Binder

§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Drechsler (§ 94 Z 10 GewO 1973), dem Handwerk der Tischler (§ 94 Z 78 GewO 1973) und dem Handwerk der Wagner (§ 94 Z 81 GewO 1973) verwandte Handwerk der Binder hat sich auf jene für das Handwerk der Binder erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Drechsler, das Handwerk der Tischler oder das Handwerk der Wagner nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Händisches Streifen und Ausziehen von Faßdauben,

2.

Aufsetzen eines Gebindes,

3.

Biegen (Ausfeuern),

4.

Anbringen des Faßreifens,

5.

Anfertigen des Faßtürls.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde (§ 6). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Binder beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.

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