Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Feber 1989 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Wagner (Wagner-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport - verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Wagner (§ 94 Z 81 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Herstellen von Holzverbindungen (Schlitzen, Zinken),

2.

Sägen,

3.

Hobeln,

4.

Leimen, Kleben,

5.

Behandeln der Oberfläche,

6.

Fügen,

7.

Falzen,

8.

Nuten,

9.

Gewindeschneiden,

10.

einfache Schweißarbeiten,

11.

einfache Schmiedearbeiten,

12.

Nieten,

13.

Zusammenbauen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zehn Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch der Höheren Lehranstalt für Holzbau ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen:

a)

Berechnungen von Flächen- und Körperinhalten und

b)

Materialbedarfsberechnung

und

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).

(2) Der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 Z 2 darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen angefertigte Fertigungs-(Werk)Zeichnung nur dann zugrundegelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Fertigungs-(Werk)Zeichnung zu umfassen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Werkstoffkunde

a)

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

b)

Holz, Eisen, Stahl, Aluminium,

c)

Natur- und beschichtete Platten und Profile,

d)

Holzkrankheiten, Holzschädlinge, Holzfehler,

e)

Leime und Kleber,

f)

Oberflächenbehandlungsmaterialien;

2.

Arbeitskunde

a)

Schlägerung, Lagerung und Trocknung von Holz,

b)

Konstruktionslehre (Dimensionierung von verschiedenen Werkstücken),

c)

Maschinen und Werkzeuge (Arten, Verwendung und Wartung),

d)

Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutz;

3.

Werkstattkunde

a)

Ausrüstung einer Wagnerwerkstatt,

b)

einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

c)

einschlägige ÖNORMEN.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Zusatzprüfung für das Handwerk der Wagner

§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Binder (§ 94 Z 3 GewO 1973), dem Handwerk der Drechsler (§ 94 Z 10 GewO 1973) und dem Handwerk der Tischler (§ 94 Z 78 GewO 1973) verwandte Handwerk der Wagner hat sich auf jene für das Handwerk der Wagner erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Binder, das Handwerk der Drechsler oder das Handwerk der Tischler nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Gewindeschneiden,

2.

einfache Schweißarbeiten,

3.

einfache Schmiedearbeiten,

4.

Nieten.

Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde (§ 6). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Wagner beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.

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