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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. März 1989 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann der Steiermark

Geltender Text a fecha 1989-04-18

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:

Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und Steiermark werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin EVN Energieversorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft „20 kV-Kabeleinschleifleitung Semmering und Trafostation Hirsch“ vorzunehmen.