Vereinbarung zwischen Österreich und Thailand über ein Exportautorisationssystem

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-05-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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(Übersetzung)

VEREINBARUNG

1.

Diese Vereinbarung, welche während der Beratungen vom 13. bis 17. Februar 1989 in Bangkok zwischen Vertretern der österreichischen Bundesregierung unter der Leitung von Mag. Josef Mayer, Abteilungsleiter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, und der Regierung des Königreiches Thailand unter der Leitung von Frau Oranuj Osatananda, Leiterin der Sektion für Außenhandel, getroffen wurde, legt die Vorkehrungen betreffend den thailändischen Export von gewissen Textilprodukten nach Österreich fest.

2.

Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme auf das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien *1) in der Fassung des Verlängerungsprotokolls vom 31. Juli 1986 und insbesondere auf

3.

Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der in Anhang A und Anhang B zu dieser Vereinbarung angeführten Textilerzeugnisse von Thailand nach Österreich Anwendung.

4.

Diese Vorkehrungen finden für den Zeitraum vom 1. Mai 1989 bis 31. Dezember 1991 Anwendung.

5.

Thailand wird Exporte der in Anhang A angeführten Erzeugnisse auf die dort angegebenen Mengen beschränken.

6.

Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Thailand ist und die in Anhang A angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die von den zuständigen thailändischen Behörden ausgestellt wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß die vereinbarten Kontingente mit den betreffenden Warensendungen belastet wurden. Ein Muster dieser Ausfuhrbewilligung ist als Anhang C (Anm.: Anhang C ist nicht darstellbar) angeschlossen.

7.

Die in Anhang A angeführten Kontingente können nach Notifizierung durch Vorgriff und/oder Übertrag um 11% überschritten werden, wobei der Vorgriff nicht mehr als 6% betragen soll.

8.

Die in Anhang A angeführten Kontingente können nach Notifizierung während der Beschränkungsdauer um höchstens 5% erhöht werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen wird. Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechender Reduzierungen finden die in Anhang A angeführten Umrechnungsfaktoren Anwendung.

9.

Österreich wird weiters alle Importe von Textilerzeugnissen thailändischen Ursprungs, beinhaltet in Anhang B, zulassen, wenn diese Importe von einem Ursprungszeugnis gemäß Anhang D (Anm.: Anhang D ist nicht darstellbar) begleitet werden.

10.

Um Schwierigkeiten beim Handel mit den in den Anhängen A und B angeführten Erzeugnissen zu vermeiden (mit Ausnahme der Erzeugnisse aus dem Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien zwischen Thailand und Österreich vom 29. April 1982 2), verlängert und abgeändert durch Noten vom 26. März 1984 3) und 16. Oktober 1986 *4)) werden von Österreich auch solche thailändischen Warensendungen zugelassen, welche nicht von einer Exportbewilligung oder einem Ursprungszeugnis begleitet sind, vorausgesetzt, daß diese Lieferungen vor dem 1. Mai 1989 durchgeführt und noch vor dem 1. August 1989 verzollt werden.

11.

Bezüglich der Produkte der Kategorie 7 des Anhangs B kamen beide Seiten überein, einen Schwellenwert von 236 000 Stück festzulegen. Die thailändische Regierung wird die österreichische Regierung benachrichtigen, sobald auf Grund der Ursprungszeugnisse dieser Wert erreicht worden ist.

12.

Die in Absatz 6 und 9 erwähnten Exportdokumente sollen ihre Gültigkeit zur Vorlage bei den österreichischen Behörden nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum ihrer Ausstellung verlieren.

13.

Thailand wird Österreich statistische Berichte über die Textilerzeugnisse der Anhänge A und B auf einer vierteljährlichen Basis zur Verfügung stellen.

14.

Österreich wird Thailand vierteljährlich statistische Berichte über die auf Basis der entsprechenden Dokumente aus Thailand ausgestellten Importbewilligungen zur Verfügung stellen.

15.

Thailand und Österreich stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen einzutreten. Alle diesbezüglichen Beratungen werden von beiden Seiten im Geiste der Kooperationsbereitschaft und mit dem Ziel, alle Meinungsverschiedenheiten zu überwinden, geführt werden.

16.

Diese Vereinbarung ersetzt das Textilabkommen zwischen Thailand und Österreich, auf welches im obigen Absatz 10 Bezug genommen wird.

Geschehen zu Bangkok, am 17. Februar 1989.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 idF BGBl. Nr. 362/1978 2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 345/1982

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1984

*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 71/1987

Anhang A

```

```

Mengenmäßig beschränkte Erzeugnisse

Warenbezeichnung Einheit Kontingente Umrechnungs-

faktor

```

1.

Mai-31. Dez. Jän.-Dez.

```

1989 1991

Jän.-Dez.

1990

```

1.

Hosen, Latz- und

```

Trägeroveralls,

Kniehosen und

Shorts aus

Baumwolle, für

Männer und

Knaben, für

Frauen und

Mädchen Stück: 300 000 465 750 482 051 1,76

Stk./kg

(HS 6203.42

HS 6204.62)

```

2.

Pullover und

```

ähnliche Waren

aus Gewirken

von Baumwolle

oder

synthetischen

oder

künstlichen

Spinnstoffen Tonnen: 280 434,7 449,9 4,53

Stk./kg

(HS 6110.20,

HS 6110.30)

Anhang B

```

```

Warenbezeichnung HS Code

```

3.

Trainingsanzüge aus Gewirken, aus

```

Baumwolle und/oder synthetischen

Spinnstoffen 6112.11, 6112.12

```

4.

Blusen und Hemdblusen für Frauen und

```

Mädchen aus Baumwolle und/oder

Chemiefasern 6206.30, 6206.40

```

5.

Hemden für Männer und Knaben aus

```

und/oder Chemiefasern Baumwolle 6205.20, 6205.30

```

6.

Kleider, Röcke und Hosenröcke aus

```

Baumwolle und/oder synthetischen

Spinnstoffen 6204.42, 6204.43,

6204.52, 6204.53

```

7.

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

```

Umhänge, Anoraks (Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche 6202.12, 6202.13,

Waren aus Baumwolle oder Chemiefasern,

für Frauen und Mädchen 6202.92, 6202.93

Jacken aus Baumwolle und/oder aus

synthetischen Spinnstoffen für Frauen

und Mädchen 6204.32, 6204.33

```

8.

Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

```

und kurze Hosen aus synthetischen

Spinnstoffen für Männer und Knaben,

Frauen und Mädchen 6203.43, 6204.63

Anhang C

```

```

(Anm.: Anlage nicht darstellbar.)

Anhang D

```

```

(Anm.: Anlage nicht darstellbar.)

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