Abkommen über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Saudi-Arabien

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-07-01
Status Aufgehoben · 2005-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. VII Abs. 1 des Vertrages wurden am 31. Oktober 1988 bzw. 2. April 1989 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. VII Abs. 1 mit 1. Juli 1989 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien, die in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet werden, haben in dem Wunsche, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu verstärken und in Anbetracht des gegenseitigen Nutzens, der aus diesem Abkommen erwächst, gemäß den in ihren jeweiligen Ländern geltenden Vorschriften und Gesetzen folgendes vereinbart:

Artikel I

Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Bemühungen zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern im Geiste der gegenseitigen Verständigung zu verstärken.

Artikel II

Die Gebiete der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen angeführt sind, umfassen beispielhaft, aber beschränken sich nicht nur auf die folgenden Absätze:

(1) Förderung der Errichtung von landwirtschaftlichen, viehwirtschaftlichen, industriellen und technischen sowie wasserwirtschaftlichen Entwicklungsprojekten zwischen den beiden Partnern;

(2) Förderung des Informationsaustausches betreffend wissenschaftliche und technische Forschung;

(3) Förderung des Austausches von verschiedenen Waren und Produkten;

(4) Förderung des Austausches und der Ausbildung von technischem Personal, welches für spezielle Programme der Zusammenarbeit benötigt wird.

Die entsprechenden Lieferungen, Ausrüstungen und Leistungen werden zu kommerziellen Bedingungen erfolgen.

Artikel III

Beide Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den Staatsangehörigen einschließlich der juristischen Personen ihrer Länder, wie die Errichtung von Joint Ventures und Gesellschaften in den im Artikel II Absatz 1 angegebenen Bereichen.

Artikel IV

Die Vertragsparteien fördern die Investitionen und den freien Kapitalfluß zwischen ihren Ländern.

Artikel V

Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch von Besuchen von wirtschaftlichen und technischen Experten, Delegationen und Vertretern und fördern die Errichtung zeitlich begrenzter Ausstellungen zur Festigung ihrer wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit.

Artikel VI

Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommission, die auf Wunsch eines der beiden Parteien alternierend in einem der beiden Länder zur Beratung über Maßnahmen und Mittel zur Festigung und Förderung der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zusammentritt.

Artikel VII

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, daß die entsprechenden verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Abkommen ist auf drei Jahre, beginnend mit dem Datum seines Inkrafttretens, abgeschlossen. Die Dauer dieses Abkommens wird automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.

Geschehen zu Riyadh, am 29. März 1988 AD, das entspricht 11. August 1408 AH, in deutscher und arabischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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