Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. April 1989 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Buchbinder (Buchbinder-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk der Buchbinder ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Anfertigen von Vorsätzen für verschiedene Bindetechniken,
Bundeinteilung und Heften,
Kleister geben,
Rückenleimung,
Beschneiden der Buchblöcke,
Abpressen des Buchblocks (45 Grad Falzwinkel und 90 Grad Falzwinkel),
Ganzleineneinbanddecke herstellen (falsch angesetzt),
Preßvergolden auf dem Buchrücken und der Vorderseite (Verwendung von Lettern),
Einhängen,
Lederkapital anfertigen,
Verdeckte Lederecken,
Kapitalausgeschnittenen Papierüberzug anfertigen,
Anpappen (ausspiegeln),
Sprungrücken anfertigen,
Starke Deckel ansetzen,
Mit Leinen überziehen,
Endfertigen,
Kopfgoldschnitt und Hohlgoldschnitt,
Kapital umstechen,
Auf tiefen Falz ansetzen und hinterkleben,
Leder schärfen (händisch),
Einledern (Rücken und Ecken sichtbar),
Handvergolden,
Überziehen und durchgehendes Vorsatz einkleben,
Berechnen und Zuschneiden von Schachtelteilen,
Schachtel zusammensetzen und einfassen,
Überziehen und ausspiegeln.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:
Falsch angesetzter Ganzleinendeckenband mit Goldprägung am Buchrücken und Vorderseite,
Edelpappband mit verdeckten Lederecken und Lederkapital; einfache Rückenhandvergoldung,
Geschäftsbuch mit Sprungrücken A 4 mindestens 300 Blatt in Halbleder mit Lederecken und Leinenüberzug mit geprägtem Rücken und versenktem Vorderschild,
Halbfranzband mit zusammengesetztem Schuber; falsche Bünde, Handvergoldung, handumstochenes Kapital, Kopfgoldschnitt,
Hohlgoldschnitt,
Zusammengesetzte Schachtel mit Hals für Format A 4, Höhe 8 cm, Vorderdeckel abklappbar, mit Leinen eingefaßt, Papierüberzug und ausgespiegelt.
(3) Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der Meisterarbeiten folgendes mitzubringen:
Für Ganzleinendeckenband:
Für Edelpappband:
Für Geschäftsbuch mit Sprungrücken:
Für Halbfranzband:
Für Hohlgoldschnitt:
(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 25 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 27 Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
Längen-, Flächen- und Masseberechnung,
Fachkalkulation (Materialbedarfs- und Kostenberechnung, Preisberechnung, Anboterstellung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer einfachen Werkzeichnung (Entwurf oder Gestaltung einer Einbanddecke) sowie zwei Ausführungen eines Monogrammes der eigenen Initialen zu umfassen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Fachgebieten zu stellen:
Maschinen, Werkzeuge und Geräte,
Komplettierungsarbeiten,
Stilkunde,
Materialkunde (Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und Hilfsstoffe).
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1989 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Buchbinder beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1989 außer Kraft.