Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Mai 1989 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23a Abs. 3, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 wird verordnet:
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 29a GewO 1973) ist durch Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 9) oder
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher oder im Lehrberuf Schuhmacher oder
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in der Schuhinstandsetzung oder in der Schuherzeugung
Gegenstand der Prüfung
§ 2. (1) Gegenstand der Prüfung sind praktische Arbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Demontieren,
Zuschneiden von Sohlenleder, Oberleder, Gummi, hartem und weichem Kunststoff,
Aufrauhen von Leder, Gummi und hartem und weichem Kunststoff,
Kleben von Leder, Gummi und hartem und weichem Kunststoff,
Fräsen,
Schleifen,
Schweißen,
Ausputzen,
Polieren,
Maschinnähen oder Handnähen,
Schärfen von Oberleder,
Ausballen,
Auswählen des erforderlichen Reparaturmaterials und der Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse.
je ein Paar Damen- und Herrenabsätze,
ein Paar Herrenledersohlen,
ein Paar Herren- oder Damengummisohlen geklebt,
ein Paar Damenspitzen,
ein Paar Fersenfutter,
ein Paar Lederbrandsohlen,
ein Stück Seitenfleck,
Einarbeitung eines Zippverschlusses,
Einbau einer Gelenkfeder oder Gelenkplatte.
(3) Die Ausführung der praktischen Arbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
§ 3. Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß § 2 entfallen.
Prüfungskommission
§ 4. Die beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 GewO 1973) der Prüfungskommission müssen in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Instandsetzens von Schuhen erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 5. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
glaubhaft macht, daß er mindestens zwei Jahre in der Schuhinstandsetzung oder in der Schuherzeugung fachlich-praktisch tätig war, oder
durch Zeugnisse den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges für Instandsetzer von Schuhen nachweist und glaubhaft macht, daß er mindestens ein Jahr in der Schuhinstandsetzung oder in der Schuherzeugung fachlich-praktisch tätig war.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 6. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung erforderlichen Belege und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
Ladung zur Prüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit, Ort und Gegenstand der Prüfung (§ 2) sowie die zur Prüfung mitzubringenden Unterlagen, Hilfsmittel und Materialien bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 8 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Betrag, an die Prüfungsstelle zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmung
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
Anlage 1
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(§ 5 Z 2)
Lehrgang für Instandsetzer von Schuhen
Der Lehrgang ist zu absolvieren
an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit
Gegenstand Mindestzahl
der
Lehrstunden
Grundkenntnisse, Kenntnisse der Werk- und
Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs-
und Bearbeitungsmöglichkeiten.
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Anatomie des Fußes, Arbeitstechnik für die
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Schuhreparatur,
Werkzeuge und Maschinen .......................... 20 Stunden
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Sohlen- und Oberleder, Futtermaterialien, Kleber,
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Gummi, PVC, Garne und Zwirne ..................... 20 Stunden
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten
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Allgemeines (optische Gestaltung,
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Verklebemöglichkeiten, Instandhalten der zu
verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte
und sonstigen Arbeitsbehelfe) .................... 16 Stunden
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Arbeiten an Schuhen (Sohlen, Schutzsohlen,
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Durchaussohlen, Absätze, Spitzen, Nähen, Nageln,
Fräsen, Schweißen, Ausputzen und Polieren) ....... 28 Stunden
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Nebenarbeiten (Seitenfleck, Fersenfutter,
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Stiefelfutter, Zippverschlüsse, Brandsohlen
und diverse Näharbeiten) ......................... 16 Stunden
Schuhpflege und Hilfsmittel ......................... 4 Stunden
Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung,
Betriebsfinanzierung, Steuerwesen, Abgabenrecht) ...... 16 Stunden
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung ......... 5 Stunden
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen
arbeitsrechtlichen Vorschriften ....................... 5 Stunden
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130
Anlage 2
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(§ 9)
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Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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