Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Mai 1989 über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-07-01
Status Aufgehoben · 1994-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 9 GewO 1973) und für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 10 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:

1.

Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Drucker oder dem Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen entsprechenden Lehrberuf mit Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker und

b)

über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 5 bis 11)

oder

2.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und

b)

über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 2. Die Befähigung für die auf den Kupferdruck eingeschränkte Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller,

b)

über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Kupferdruck und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 5 bis 11).

§ 3. (1) Die Befähigung für die auf einfache Verfahrensarten (Abs. 2) eingeschränkte Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

a)

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und

b)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 5 bis 11).

(2) Als einfache Verfahrensarten gelten folgende Verfahren:

Hektografie oder Umkehrverfahren, Matrizendruck, Metallblatt-Verfahren, Typendruck-Verfahren; elektronische Druckverfahren (anschlaglose Druckverfahren) wie elektrostatische (zB Xerografie, Laserdruck), elektrografische und magnetografische Verfahren; Farbstrahldruck (zB Tintenstrahldruck);

Desktop-Publishing-Systeme.

Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch Schulbesuch

§ 4. Soweit in den §§ 1 und 2 die Voraussetzung des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung festgelegt ist, wird diese Voraussetzung auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer anderen Schule als der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik, durch den die Lehrabschlußprüfung in dem entsprechenden Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, erfüllt.

Prüfung

Gegenstände der Prüfung

§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung der gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben je zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation und der Betriebsabrechnung zu enthalten. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können; die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung der gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten.

(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation und Betriebsabrechnung zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Berufsausbildungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Presserecht, Urheberrecht, Arbeitnehmerschutzrecht sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.

Prüfungskommission

§ 6. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das andere der beiden Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit nachweist.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Ladung zur Prüfung

§ 9. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 5) bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 7 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 11. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Übergangsbestimmungen

§ 12. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen, BGBl. Nr. 154/1977, in der Fassung des Art. II der Verordnung BGBl. Nr. 548/1978 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung im Sinne dieser Verordnung.

§ 13. Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung für die Ausübung der gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen wird der Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung in den in den §§ 1 und 2 genannten Lehrberufen auch durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch der Abteilung für Buch- und Illustrationsdruck oder der Abteilung für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.

§ 14. Der Nachweis des erfolgreichen Besuches der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik wird auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.

Schlußbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(2) Die Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen, BGBl. Nr. 154/1977, in der Fassung des Art. II der Verordnung BGBl. Nr. 548/1978 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1989 außer Kraft.

Anlage

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(§ 11)

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Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.

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