Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenvom 8. Juni 1989, mit der Ausbildungsvorschriften für den LehrberufWeber erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-07-01
Status Aufgehoben · 2015-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, werden - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - für den Lehrberuf Weber folgende Ausbildungsvorschriften verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Weber wird folgendes Berufsbild festgelegt:

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```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften

```

sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Grundkenntnisse Kenntnis der -

```

der Nummernsysteme

Nummernsysteme

```

```

```

4.
    • Rechnen mit

```

Nummernsystemen

(insbesondere

Berechnen des

Garnbedarfs,

Umrechnen von

Garnnumerierungen)

```

```

```

5.

Grundkenntnisse der Kenntnis der Gewebekonstruktion

```

Gewebekonstruktion

```

```

```

6.

Kenntnis der Farbzusammenstellung und der Formen

```

```

```

```

7.

Grundkenntnisse

```

über Kenntnis über Gewebebindungen

Gewebebindungen

```

```

```

8.
  • Kett- und -

```

Schußberechnungen

```

```

```

9.

Dekomponieren (Zerlegen von Mustern)

```

```

```

```

10.

Herstellen von - -

```

Knoten

```

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```

11.

Spulen - -

```

```

```

```

12.
  • Kenntnis des -

```

Schärens und

Zettelns

```

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

13.
    • Schären oder Zetteln

```

```

```

```

14.
    • Kenntnis des

```

Schlichtens

```

```

```

15.
  • Vorbereiten der Fachbildung, Auswahl,

```

Einrichten und überprüfen der

Fachbildungsvorrichtungen

```

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```

16.

Einziehen einfacher Einziehen -

```

Einzüge

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```

17.
  • Blattstechen

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```

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```

18.
  • Anknüpfen von Webketten

```

```

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```

19.
    • Zeichnen und Lesen

```

der Patrone

```

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```

20.
    • Erstellen der

```

Steuerungseinrichtung

```

```

```

21.
  • Vorrichten der Webmaschinen

```

```

```

```

22.
  • Einstellen der Schußdichte

```

```

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```

23.

Weben in verschiedenen Techniken

```

```

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```

24.

Erkennen von Fehlern am textilen Produkt

```

```

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```

25.
    • Beheben von Fehlern

```

beim Weben (Textiles

Produkt, Maschine)

```

```

```

26.
  • Einstellen und überprüfen von

```

Aggregaten an der Webmaschine

```

```

```

27.
  • Ausführen einfacher Reparaturarbeiten

```

```

```

```

28.
  • Rohr- und Fertigwarenkontrolle

```

```

```

```

29.
    • Fertigmachen der

```

Erzeugnisse für

den Verkauf

```

```

```

30.
    • Grundkenntnisse der

```

Textilveredelung

```

```

```

31.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsbildungsgesetzes)

```

```

```

32.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

33.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

§ 2. (1) Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

(2) In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Verhältniszahlen

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Weber werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 2 Lehrlinge

3 bis 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 3 Lehrlinge

5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 4 Lehrlinge

7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 5 Lehrlinge

9 bis 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen..... 6 Lehrlinge

ab 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je 3 Personen .............................. 1 weiterer Lehrling

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Weber werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

b)

Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

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