Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Juni 1989, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schilderhersteller erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 werden - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - für den Lehrberuf Schilderhersteller folgende Ausbildungsvorschriften verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Schilderhersteller wird folgendes Berufsbild festgelegt:
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und
Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie
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ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
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- Kenntnis der fachgerechten Entsorgung
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der Werk- und Hilfsstoffe und der
Altmaterialien
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- Entwerfen und Planen in verschiedenen
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Maßstäben
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- Ausmaßrechnen
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Pausen von Schriften, Zeichnen von Grundschriften, Wappen,
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Wappen, Emblemen, Emblemen, Marken und
Marken und Bilddarstellungen
Bilddarstellungen
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Schreiben mit Schreibpinsel, Schablonieren, Ausschneiden und
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Aufbringen von Schriften, Wappen, Emblemen, Marken und
Bilddarstellungen
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Kenntnis und Anwenden der geeigneten Abstimmen und
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Farben, Farbsorten und Hilfsmittel Nachmischen von
Farbtönen
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Farbliches Behandeln einschlägiger Werkstoffe (Glas, Metall,
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Holz, Papier, Textilien, Mauerflächen, Folien sowie sonstige
bewegliche und stabile Werbeträger)
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Reinigen, Abbeizen, Kitten, Streichen, Lackieren,
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Grundieren, Einfaches Spritzen, Walzen,
Isolieren, Lackieren Mattieren,
Entrosten, Anwenden der
Imprägnieren, Luftpinseltechnik
Neutralisieren,
Schleifen
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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- Applizieren von Selbstklebefolien und
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Selbstklebebuchstaben
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Kleben, Beschichten, Löten Verschweißen
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Bohren, Schneiden, Feilen, Schleifen, Polieren
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- Stanzen
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- Herstellen von Schildern und sonstigen
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Werbeträgern (Buchstaben, Figuren usw.)
und der dazu erforderlichen
Trägerkonstruktionen
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- Vergolden,
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Versilbern
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Montieren von Schildern und sonstigen stabilen und
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beweglichen Werbeträgern
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- Grundkenntnisse der -
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Elektrotechnik
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- Kenntnis der natürlichen Belichtung und
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der künstlichen Beleuchtung, insbesondere
auch der Ausleuchtungsgrundsätze für
Werbeflächen und Leuchtbuchstaben
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- Herstellen und
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Montieren von
Lichtreklameanlagen
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Kenntnis des Siebdruckes (Rahmen- und Gewebearten, Spannen,
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Beschichten, Kopieren, Entschichten)
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- Schablonen- und Filmherstellung mittels
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Schneidetechnik, Titelsatz, Fotosatz,
Reprokamera oder rechnergestützte
Schneideanlagen
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Hand- oder Maschinensiebdruck auf geeigneten Werbeträgern
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-
- Handhaben von
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rechnergestützten
Anlagen für
Beschriftungsarbeiten
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
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Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
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-normen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
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Grundkenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
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§ 2. (1) Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
(2) In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schilderhersteller werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1-2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......... 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 4 Lehrlinge
5-7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......... 5 Lehrlinge
8-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........ 6 Lehrlinge
ab 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je 4 Personen .............................. 1 weiterer Lehrling
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Schilderhersteller werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
Auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
§ 6. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schilderhersteller, Verordnung BGBl. Nr. 431/1972, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Art. VII) und BGBl. Nr. 291/1979 (Art. VIII Z 4) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1989 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 1989 im Lehrberuf Schilderhersteller im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Absatz 1 genannten Ausbildungsvorschriften auszubilden.
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