Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juni 1989, mit der ein Ausbildungsversuch im Lehrberuf Maschinenmechaniker eingerichtet wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Kenntnisse und Anwendung der elektropneumatischen Bauteile unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnisse über Funktion der elektropneumatischen Grundschaltungen.

Kenntnisse von Steuer- und Regelvorgängen auch in Verbindung mit elektropneumatischen Systemen.

Grundkenntnisse über Funktion und Aufbau von Steuer- und Regelgeräten und deren Anwendung bei Maschinen, Geräten und Anlagen.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Fachlich richtiges Handhaben der elektropneumatischen Bauteile und deren Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.

42.

Kenntnis und Anwendung der Elektrohydraulik

Kenntnisse und Anwendung der elektrohydraulischen Bauteile unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnisse über Funktion elektrohydraulischer Grundschaltungen.

Kenntnisse von Steuer- und Regelvorgängen auch in Verbindung mit elektrohydraulischen Systemen.

Grundkenntnisse über Funktion und Aufbau von Steuer- und Regelgeräten und deren Anwendung bei Maschinen, Geräten und Anlagen.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Fachlich richtiges Handhaben der elektrohydraulischen Bauteile und deren Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwendung der Schutzmaßnahmen.

43.1. Grundkenntnisse des Programmierens in Maschinensprache (3. Lehrjahr)

Grundkenntnisse über den Aufbau eines fachgerechten Bearbeitungsprogrammes.

Erstellen von einfachen Bearbeitungsprogrammen direkt an der rechnergestützten Fertigungsmaschine oder an einem Programmerstellungsgerät.

Die zu verwendende Syntax entspricht der Maschinenprogrammiersprache.

43.2. Einfaches Programmieren in Maschinensprache

(4. Lehrjahr)

Kenntnisse über den Aufbau eines fachgerechten Bearbeitungsprogrammes.

Kenntnisse über die Verwaltungsnormen und Daten der Zerspanungswerkzeuge und deren Verwendung in der Programmierarbeit.

Kenntnis über die Archivierung der erstellten Programme und deren Pflege.

Erstellen von Bearbeitungsprogrammen direkt an der rechnergestützten Fertigungsmaschine oder an einem Programmerstellungsgerät.

Die zu verwendende Syntax entspricht der Maschinenprogrammiersprache.

44.

Kenntnis und Anwendung des Oberflächenschutzes (1. bis 4. Lehrjahr)

Schutz von Metalloberflächen duch Überzug mit Fetten oder

Lackfilmen.

Überziehen mit korrosionsbeständigen Metallen.

Metallurgische Oberflächenbehandlung, Kunststoffbeschichtungen,

Oxidation von Leichtmetallen.

45.

Kenntnis und Anwendung der Schmiermittel samt Entsorgung (1. bis 4. Lehrjahr)

Kenntnisse über die wichtigsten Eigenschaften und zweckmäßigen Anwendungsmöglichkeiten der Schmiermittel bei Maschinen, Vorrichtungen, Geräten und Anlagen.

Kenntnis über die Eigenschaftsveränderungen der Schmiermittel unter veränderten Bedingungen, wie Druck, Temperatur, Feuchtigkeit, Hochgeschwindigkeitsbewegungen usw.

Fachgerechte Lagerung und Entsorgung von Schmiermitteln und deren Nebenprodukten.

46.

Qualitätssicherung

Statistische Erfassung und Auswertung von Meßwerten, Ergebnissen und Erfahrungswerten.

Kenntnisse über die Wichtigkeit von erzeugter und nicht kontrollierter Qualität.

Grundkenntnisse über die Produkthaftungspflichten.

47.

Lesen von Werkzeichnungen und Montageplänen

Grundkenntnisse des normgerechten technischen Zeichnens sowie Kenntnis der Normsymbole zur Darstellung in Werk- und Montagezeichnungen.

Lesen von Werkzeichnungen als Unterlage zur Fertigung und Montage.

48.

Lesen von einfachen Stromlauf- und Schaltplänen (3. und 4. Lehrjahr)

Grundkenntnisse der wichtigsten Normen zur Darstellung von Schaltsymbolen in Schaltbildern und Stromlaufplänen.

Lesen von einfachen Stromlauf- und Schaltplänen zum Verständnis des Zusammenwirkens von elektrischen und mechanischen Bauteilen.

49.

Anfertigen von Werkzeichnungen und Montageskizzen (2. und 3. Lehrjahr)

Herstellen von einschlägigen werkstattgerechten Skizzen unter Verwendung der gültigen Normen.

50.

Anfertigen von einfachen Stromlauf- und Schaltskizzen und -plänen

Kenntnisse des normgerechten technischen

Zeichnens.

Herstellen von einfachen Freihandskizzen unter Verwendung der

gültigen Normen.

Kenntnis der wichtigsten Normsymbole zur Darstellung elektrischer, elektronischer und mechanischer Bauelemente in Stromlauf- und Schaltskizzen.

Anfertigen einfacher Stromlauf- und Schaltskizzen unter Verwendung der Symbole und Schaltzeichen.

51.

Grundkenntnisse des rechnergestützten Zeichnens (3. und 4. Lehrjahr)

Grundkenntnisse von rechnergestützten Systemen für alphanumerische und graphische Informationsverarbeitung in Konstruktion und Arbeitsvorbereitung.

52.

Kenntnisse und Anwendung der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Vorschriften und Normen

53.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke (1. bis 4. Lehrjahr)

Kenntnis der im fachlichen Bereich benötigten englischen Fachausdrücke.

Anwenden der englischen Fachausdrücke beim Lesen von Bedienungsanleitungen, Erstellen von Bearbeitungsprogrammen, Kommunikation mit externen Experten.

54.

Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise

Kenntnisse über die Transaktionsanalyse - emotionales als auch intellektuelles Verständnis für sich und andere erlangen.

Kenntnisse über die Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisauswertung einer sachbezogenen Kommunikation.

Grundkenntnisse der Präsentationstechniken.

55.

Kenntnis und Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und -normen und der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit (1. bis 4. Lehrjahr)

Kennenlernen der einschlägigen Vorschriften und Normen der Maschinen- und Gerätesicherheit.

Kennenlernen und Anwenden der betrieblichen Feuerverhütungsvorschriften.

Kennenlernen der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, wiederholtes Hinweisen auf Unfallgefahren.

56.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) (1. bis 4. Lehrjahr)

Durch die §§ 9 und 10 BAG werden die Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings umschrieben, die als wechselseitige Rechte und Pflichten aufzufassen sind. Die Pflichten des Lehrlings stellen sich einerseits als Rechte des Lehrberechtigten auf ein bestimmtes Verhalten des Lehrlings dar, während andererseits die Pflichen (Anm.: richtig: Pflichten) des Lehrberechtigten dem Lehrling das Recht zugestehen, ein diesen Pflichten entsprechendes Verhalten des Lehrberechtigten oder des mit der Ausbildung betrauten Ausbilders und Fachpersonals verlangen zu können.

Die Pflichten des Lehrberechtigten umfassen die Grundverpflichtung zur Ausbildung des Lehrlings und zur Heranziehung lediglich zu solchen Tätigkeiten, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind, also der beruflichen Ausbildung dienen. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zu ordnungsgemäßen Erfüllungen seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten. Mißhandlungen und körperliche Züchtigungen sind untersagt. Der Lehrling ist vor derartigen Handlungen durch andere Personen (insbesondere Betriebsangehörige) zu schützen. Der Lehrling ist zum Berufsschulbesuch anzuhalten. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, die dafür erforderliche Zeit freizugeben. Auf den Ausbildungsstand der Berufsschule ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Es wird sich daher empfehlen, über den Fortgang in der Berufsschule laufend Informationen einzuholen. Von wichtigen Vorkommnissen sind Eltern oder Erziehungsberechtigte zu verständigen.

Als Lehrlingspflichten stehen an erster Stelle die Bemühungen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben.

Der Lehrling hat die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Lehrbetrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen. Ferner ist der Lehrling zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Er hat unverzüglich dem Lehrberechtigten die Zeugnisse und auf dessen Verlangen auch alle sonstigen Berufsschulunterlagen vorzulegen.

57.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Artikel II

(zu §§ 2 und 27, BGBl. Nr. 307/1989)

1.

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

2.

Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.