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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juni 1989, mit der ein Ausbildungsversuch im Lehrberuf Maschinenmechaniker eingerichtet wird

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 381/1986, insbesondere dessen § 8a Abs. 1 und § 24, wird verordnet:

Teil 1:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Der Lehrberuf „Maschinenmechaniker'' wird als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Die Dauer der Ausbildung im Lehrberuf Maschinenmechaniker beträgt vier Jahre.

(3) Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Maschinenmechaniker und in einem weiteren Lehrberuf (Doppellehre) ist unzulässig.

§ 2. (1) Die Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs kann ab 1. Juli 1989 bis spätestens 1. Oktober 1995 begonnen werden.

(2) Der Ausbildungsversuch im Lehrberuf Maschinenmechaniker wird auf die Bundesländer Tirol und Vorarlberg beschränkt.

§ 2. (1) Die Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs kann ab 1. Juli 1989 bis spätestens 1. Oktober 1995 begonnen werden.

§ 2. Die Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuches kann ab 1. Juli 1989 bis spätestens 1. Oktober 1999 begonnen werden.

§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Maschinenmechaniker sind folgende Lehrberufe verwandt:

Anlagenelektriker (Ausbildungsversuch),

Anlagenmonteur,

Betriebselektriker,

Dreher,

Elektromechaniker und -maschinenbauer,

Elektromechaniker für Schwachstrom,

Elektromechaniker für Starkstrom,

Feinmechaniker,

Maschinenschlosser,

Mechaniker,

Meß- und Regelmechaniker,

Schlosser,

Textilmechaniker,

Werkzeugmacher,

Werkzeugmaschineur,

Werkzeugmechaniker (Ausbildungsversuch).

(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Maschinenmechaniker in folgendem Ausmaß anzurechnen:

```

```

Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß

```

```

Anlagenelektriker (Ausbildungsversuch) .......... 1. voll

```

```

Anlagenmonteur .................................. 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Betriebselektriker .............................. 1. voll

```

```

Dreher .......................................... 1. voll

```

```

Elektromechaniker- und Maschinenbauer ........... 1. voll

```

2.

1/2

```

```

```

Elektromechaniker für Schwachstrom .............. 1. voll

```

```

Elektromechaniker für Starkstrom ................ 1. voll

```

```

Feinmechaniker .................................. 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Maschinenschlosser .............................. 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Mechaniker ...................................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

```

```

Meß- und Regelmechaniker ........................ 1. voll

```

2.

1/2

```

```

```

Schlosser ....................................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Textilmechaniker ................................ 1. voll

```

```

Werkzeugmacher .................................. 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Werkzeugmaschineur .............................. 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Werkzeugmechaniker (Ausbildungsversuch) ......... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

```

```

(3) Die im Lehrberuf Maschinenmechaniker zurückgelegte Lehrzeit ist

auf die Lehrzeit der verwandten Lehrberufe in folgendem Ausmaß

anzurechnen:

```

```

Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß

```

```

Anlagenelektriker (Ausbildungsversuch) ........... 1. voll

```

```

Anlagenmonteur ................................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Betriebselektriker ............................... 1. voll

```

```

Dreher ........................................... 1. voll

```

2.

2/3

```

```

```

Elektromechaniker und -maschinenbauer ............ 1. voll

```

2.

2/3

```

```

```

Elektromechaniker für Schwachstrom ............... 1. voll

```

```

Elektromechaniker für Starkstrom ................. 1. voll

```

```

Feinmechaniker ................................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Maschinenschlosser ............................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

```

```

Mechaniker ....................................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

```

```

Meß- und Regelmechaniker ......................... 1. voll

```

2.

2/3

```

```

```

Schlosser ........................................ 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Textilmechaniker ................................. 1. voll

```

```

Werkzeugmacher ................................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Werkzeugmaschineur ............................... 1. voll

```

2.

2/3

```

```

```

Werkzeugmechaniker (Ausbildungsversuch) .......... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

```

```

§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Maschinenmechaniker sind folgende Lehrberufe verwandt:

Anlagenelektriker (Ausbildungsversuch),

Anlagenmonteur,

Betriebselektriker,

Betriebsschlosser,

Dreher,

Elektromechaniker und -maschinenbauer,

Elektromechaniker für Schwachstrom,

Elektromechaniker für Starkstrom,

Feinmechaniker,

Kälteanlagentechniker,

Maschinenschlosser,

Mechaniker,

Meß- und Regelmechaniker,

Prozeßleittechniker,

Schlosser,

Textilmechaniker,

Werkzeugmacher,

Werkzeugmaschineur,

Werkzeugmechaniker (Ausbildungsversuch).

(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Maschinenmechaniker in folgendem Ausmaß anzurechnen:

```

```

Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß

```

```

Anlagenelektriker (Ausbildungsversuch) .......... 1. voll

```

```

Anlagenmonteur .................................. 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Betriebselektriker .............................. 1. voll

```

```

Betriebsschlosser ............................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

```

```

Dreher .......................................... 1. voll

```

```

Elektromechaniker- und Maschinenbauer ........... 1. voll

```

2.

1/2

```

```

```

Elektromechaniker für Schwachstrom .............. 1. voll

```

```

Elektromechaniker für Starkstrom ................ 1. voll

```

```

Feinmechaniker .................................. 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Kälteanlagentechniker ........................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Maschinenschlosser .............................. 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Mechaniker ...................................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

```

```

Meß- und Regelmechaniker ........................ 1. voll

```

2.

1/2

```

```

```

Prozeßleittechniker ............................. 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Schlosser ....................................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Textilmechaniker ................................ 1. voll

```

```

Werkzeugmacher .................................. 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Werkzeugmaschineur .............................. 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Werkzeugmechaniker (Ausbildungsversuch) ......... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

```

```

(3) Die im Lehrberuf Maschinenmechaniker zurückgelegte Lehrzeit ist

auf die Lehrzeit der verwandten Lehrberufe in folgendem Ausmaß

anzurechnen:

```

```

Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß

```

```

Anlagenelektriker (Ausbildungsversuch) ........... 1. voll

```

```

Anlagenmonteur ................................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

```

```

Betriebselektriker ............................... 1. voll

```

```

Betriebsschlosser ................................ 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

```

```

Dreher ........................................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

```

```

Elektromechaniker und -maschinenbauer ............ 1. voll

```

2.

2/3

```

```

```

Elektromechaniker für Schwachstrom ............... 1. voll

```

```

Elektromechaniker für Starkstrom ................. 1. voll

```

```

Feinmechaniker ................................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Kälteanlagentechniker ............................ 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Maschinenschlosser ............................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

```

```

Mechaniker ....................................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

```

```

Meß- und Regelmechaniker ......................... 1. voll

```

2.

2/3

```

```

```

Prozeßleittechniker .............................. 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Schlosser ........................................ 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

```

```

Textilmechaniker ................................. 1. voll

```

```

Werkzeugmacher ................................... 1. voll

```

2.

voll

```

```

```

Werkzeugmaschineur ............................... 1. voll

```

2.

2/3

```

```

```

Werkzeugmechaniker (Ausbildungsversuch) .......... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

```

```

Teil 2:

Ausbildungsvorschriften

§ 4. Für den Lehrberuf Maschinenmechaniker wird folgendes Berufsbild festgelegt:

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

3.

Einfaches Messen

```

Messen

```

```

```

4.

Anreißen - - -

```

```

```

```

5.

Stempeln - - -

```

```

```

```

6.

Feilen - - -

```

```

```

```

7.
    • Schaben -

```

```

```

```

8.

Meißeln - - -

```

```

```

```

9.

Sägen - -

```

```

```

```

10.

Bohren und Senken -

```

```

```

```

11.

Reiben - - -

```

```

```

```

12.
    • Räumen -

```

```

```

```

13.
  • Passen

```

```

```

```

14.

Nieten - -

```

```

```

```

15.

Gewindeschneiden Gewindeschneiden -

```

von Hand

```

```

```

16.

Richten - -

```

```

```

```

17.

Biegen - -

```

```

```

```

18.

Federn - - -

```

wickeln

```

```

```

19.

Weichlöten - -

```

```

```

```

20.

Hartlöten - -

```

```

```

```

21.
  • Einfaches Lichtbogenschweißen

```

Lichtbogenschweißen

```

```

```

22.
    • Schutzgasschweißen

```

```

```

```

23.
  • Gasschmelzschweißen -

```

```

```

```

24.
  • Kleben - -

```

```

```

```

25.
    • Kitten -

```

```

```

```

26.

Einfaches Wärmebehandeln - -

```

Wärmebehandeln

```

```

```

27.
    • Härten

```

```

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

28.

Einfaches Drehen -

```

Drehen

```

```

```

29.

Einfaches Fräsen -

```

Fräsen

```

```

```

30.
  • Verzahnung mit - -

```

Teilapparat

```

```

```

31.

Einfaches Schleifen -

```

Schleifen

```

```

```

32.

Einfache Blechbearbeitung - -

```

Blechbearbeitung

```

```

```

33.
    • Programmieren und Bedienen

```

von rechnergestützten

Fertigungsmaschinen

```

```

```

34.
    • Gewindestrählen -

```

```

```

```

35.
  • Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung der

```

der Maschinenelemente

Maschinenelemente

```

```

```

36.
  • Zerlegen, Zusammenbau, Justieren, Prüfen

```

```

```

```

37.
  • Grundkenntnisse der Kenntnis und Anwendung der

```

Elektrotechnik Elektrotechnik und Elektronik

```

```

```

38.
  • Grundkenntnisse der Grundkenntnisse der -

```

elektrischen elektronischen

Bauelemente Bauelemente

```

```

```

39.
  • Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung der

```

der Pneumatik Pneumatik

```

```

```

40.
  • Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung der

```

Hydraulik Hydraulik

```

```

```

41.
    • Kenntnis und Anwendung der

```

Elektropneumatik

```

```

```

42.
    • Kenntnis und Anwendung der

```

Elektrohydraulik

```

```

```

43.
    • Grundkenntnisse Einfaches

```

des Programmierens Programmieren

in Maschinen- in Maschinen-

sprache sprache

```

```

```

44.

Kenntnis und Anwendung des Oberflächenschutzes

```

```

```

```

45.

Kenntnis und Anwendung der Schmiermittel, samt Entsorgung

```

```

```

```

46.
    • Qualitätssicherung

```

```

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

47.

Lesen von Werkzeichnungen und Montageplänen

```

```

```

```

48.
    • Lesen von einfachen Stromlauf- und

```

Schaltskizzen und -plänen

```

```

```

49.
  • Anfertigen von Werkzeichnungen und -

```

Montageplänen

```

```

```

50.
    • Anfertigen von einfachen

```

Stromlauf- und Schaltskizzen

und -plänen

```

```

```

51.
    • Grundkenntnisse des

```

rechnergestützten Zeichnens

```

```

```

52.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen maschinenbautechnischen

```

und elektrotechnischen Vorschriften und Normen

```

```

```

53.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

54.

Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise

```

```

```

```

55.

Kenntnis und Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvor-

```

schriften und -normen und der einschlägigen Vorschriften zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit

```

```

```

56.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

```

57.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

```

```

```

§ 5. (1) Die angeführen (Anm.: richtig: angeführten) Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

(2) Zur Erleichterung der betrieblichen Ausbildungsplanung enthält die Anlage einen unverbindlichen Leitfaden zu den im Berufsbild angeführten Fertigkeiten und Kenntnissen.

Teil 3:

Verhältniszahlen

§ 6. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Maschinenmechaniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............ 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 2 Lehrlinge

3 bis 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .... 3 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 4 Lehrlinge

6 bis 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .... 5 Lehrlinge

8 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .... 6 Lehrlinge

10 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .. 7 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je 3 Personen ............................. 1 weiterer Lehrling

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzs mindestens drei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(4) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind

a)

der Lehrberechtigte,

b)

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c)

einschlägige Ausbilder,

d)

Personen mit einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung auf dem Gebiete der Metallbearbeitung oder der Elektrotechnik,

e)

Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig (Produktion, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung) tätig waren.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 7. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Maschinenmechaniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

b)

Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Teil 4:

Prüfungsordnung

§ 8. (1) Für die Abschlußprüfung, die Teilprüfung und die Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker wird die nachstehende Prüfungsordnung erlassen.

(2) Im übrigen ist auf die Durchführung der Abschlußprüfung, der Teilprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung sinngemäß anzuwenden.

I. ABSCHNITT

Abschlußprüfung

Gliederung

§ 9. (1) Die Abschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Fachrechnen,

b)

Fachkunde,

c)

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 10. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

a)

eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:

1.

Messen, Anreißen,

2.

Feilen, Sägen, Bohren,

3.

Reiben, Passen,

4.

Gewindeschneiden,

5.

Drehen oder Fräsen, Schleifen,

6.

Zusammenbauen, Justieren, Prüfen;

b)

die Erstellung eines einfachen Fertigungsprogrammes in Maschinensprache zur Herstellung von mechanischen Teilen fräsen und Drehen).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von 10 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von 2 Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach 13, bei Entfall von Teilen der mechanischen Prüfarbeit gemäß Abs. 5 nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

a)

bei der mechanischen Prüfarbeit:

b)

beim Erstellen des Fertigungsprogramms:

(5) Wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung der Teilprüfung nachweist, ist bei der mechanischen Prüfarbeit das Schwergewicht auf das Zusammenbauen, Justieren und Prüfen zu legen. Hiebei sind vorgefertigte Teile zu verwenden, die vom Prüfling endzufertigen bzw. anzupassen sind. Der mechanischen Prüfarbeit ist in diesem Fall eine Dauer von 5 Stunden zugrunde zu legen.

Fachgespräch

§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über das Programmieren in Maschinensprache sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 12. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 13. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

b)

Rechnungen aus der Statik und Festigkeitslehre,

c)

Übersetzungen,

d)

Zerspanung,

e)

Meßtechnik,

f)

Pneumatik oder Hydraulik.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 14. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Werkstoffkunde,

b)

Messen und Meßverfahren,

c)

Werkzeuge und rechnergestützte Werkzeugmaschinen,

d)

Maschinenelemente,

e)

Steuerungen, Regelungen und Antriebe,

f)

einfaches Programmieren in Maschinensprache.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 15. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Teils unter Berücksichtigung der rechnergestützten Fertigung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 16. (1) Die Abschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Abschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Abschlußprüfung abgelegt werden.

II. ABSCHNITT

Teilprüfung

Gliederung

§ 17. (1) Nach dem 2. Lehrjahr ist eine Teilprüfung abzulegen. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des 1. und 2. Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und theoretischen Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Fachkunde,

b)

Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der

2.

Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist.

Prüfarbeit

§ 18. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:

1.

Messen, Anreißen,

2.

Feilen, Sägen, Bohren,

3.

Reiben, Passen,

4.

Gewindeschneiden,

5.

Drehen oder Fräsen, Schleifen,

6.

Zusammenbauen, Justieren, Prüfen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Teilprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Winkeligkeit und Ebenheit,

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 19. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Teilprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

a)

Mechanische Arbeiten,

b)

Wärmebehandlung,

c)

Verbindungselemente und Verbindungstechniken,

d)

Lesen von Zeichnungen,

e)

Maschinensicherheit, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung. Zur Unterstützung des Fachgesprächs sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 20. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Teilprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 21. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Werkstoffkunde,

b)

Fertigungsverfahren,

c)

Mathematik und angewandte Mathematik,

d)

Grundlagen der Mechanik,

e)

Grundlagen der Elektrotechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 22. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

b)

Winkelfunktionen,

c)

Koordinatensysteme,

d)

Übersetzungen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 23. (1) Die Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung der Teilprüfung ist auf die mit „nichtgenügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nichtbestandenen Teilprüfung abgelegt werden. Sie ist jedenfalls vor Vollendung des dritten Lehrjahres abzulegen.

III. ABSCHNITT

Zusatzprüfung

§ 24. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Feinmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Schlosser, Textilmechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 16.

III. ABSCHNITT

Zusatzprüfung

§ 24. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Betriebsschlosser, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Feinmechaniker, Kälteanlagentechniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Prozeßleittechniker, Schlosser, Textilmechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 16.

Teil 5:

Berichtspflicht

§ 25. (1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs ausbilden, haben hinsichtlich dieser Lehrlinge jährlich Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über deren Anwendung durch den Lehrling im Betrieb an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat zur Erleichterung der Berichte den Lehrberechtigten entsprechende Vordrucke zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Berichte der Lehrberechtigten sind von der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt Prüfungsergebnis dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.

§ 26. Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat jährlich einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats, die Berichte der Lehrberechtigten und allfällige Berichte der Lehrlinge anzuschließen.

Teil 6:

Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg in Kraft.

(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

Teil 6:

Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

Teil 6:

Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Anlage

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```

zu § 5 Abs. 2

Unverbindlicher Leitfaden zum Berufsbild Maschinenmechaniker

A. ALLGEMEINE BEGRIFFE:

Fertigkeiten

Unter dem Ausdruck „Fertigkeiten'' ist immer eine auszubildende Tätigkeit zu verstehen, zB Messen, Schneiden, Skizzieren, wobei die Vermittlung der zur Ausführung erforderlichen Kenntnisse eingeschlossen ist.

Wenn von „einfachen Arbeiten'' gesprochen wird, bedeutet dies, daß der Ausbildungsstoff auf das für einfache Arbeiten erforderliche Ausmaß der Fertigkeit eingeschränkt werden kann.

Enthält die Position keine Einschränkungen, so muß der Ausbildungsstoff in vollem Umfang vom Lehrling beherrscht werden.

Kenntnisse

Sind Kenntnisse (Wissen) zu vermitteln, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Fähigkeit stehen, so werden sie als eigene Position im Berufsbild angeführt.

Bei „Grundkenntnissen'' sind dem Lehrling Grundsätzliches, überschlägige Kenntnisse oder Kenntnisse über grundlegende Teilgebiete zu vermitteln. „Kenntnisse'' erfordern demgegenüber eine breite, eingehende Informierung.

B. LEITFADEN ZU DEN IM BERUFSBILD ANGEFÜHRTEN FERTIGKEITEN UND

KENNTNISSEN

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen:

Fachgerechtes Handhaben der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe.

Einsetzen nach Gebrauchs- und Behandlungsvorschriften, Abstimmen

und Justieren.

Richtiges Lagern der Werkzeuge und Meßgeräte.

Die richtige Lagerung und Einsatzbereitstellung von

Systemwerkzeugen und ihrer Einzelkomponenten.

Laufendes Pflegen und Instandhalten durch Reinigen (wie Waschen, Entfetten) und Erneuerung des Oberflächen- bzw. Korrosionsschutzes (wie Ölen, Fetten, Besprühen mit Korrosionsschutzmittel).

Kenntnisse über die Funktion der Zentral- und Automatikschmiersysteme bei Maschinen und Anlagen.

Ausführen einfacher Instandhaltungsarbeiten, gegebenenfalls durch Austauschen schadhafter Teile.

Reinigen und Instandhalten von Spann- und Behelfsmitteln (wie zB hydraulik- oder vakuumbetriebene Spannvorrichtungen, Spannzangenbetätigung durch Pneumatik, Magnetspannplatten und Palettisierungssysteme), die bei der Bearbeitung von Maschinenteilen zur unfallfreien Fixierung derselben dienen.

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten:

Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten der berufseinschlägigen Werk-, Hilfs- und Isolierstoffe.

Kenntnisse der Normbezeichnungen, handelsüblichen Arten und Formen.

Kenntnisse der Werkstoffe, aus denen hochbeanspruchbare Automationsbauteile gefertigt werden, wie hochbeanspruchbare Stähle, Leichtmetalle und Kunststoffe sowie Keramik- und Sonderwerkstoffe, und deren Verbund- und Legierungsmöglichkeiten.

Kenntnisse der benötigten Behandlungen, wie Härteverfahren unter isolierten Raumbedingungen, Oberflächenbeschichtung zwecks besserer Eigenschaften (zB Aufbringen bestimmter Metallverbindungen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand).

Kennenlernen von Bezeichnungen und Anwendung der Schmiermittel, Kühlmittel und Verbindungselemente, wie Schrauben, Nieten, Stifte, Lote, Klebstoffe.

3.1. Einfaches Messen

(1. Lehrjahr)

Messen mechanischer Größen, wie Längen, Dicken, Durchmesser, Ebenheit, Planparallelität und Winkeligkeit, an verschiedenartig geformten Werkstücken mit Genauigkeit bis zu 0,01 mm unter fachgerechter Anwendung fester und einstellbarer Meßwerkzeuge.

Lagern, Reinigen und Pflegen der Meßwerkzeuge.

3.2. Messen

(2. bis 4. Lehrjahr)

Messen mit analogen, digitalen und optischen Meßwerkzeugen. Ermittlung von Längen, Dicken, Durchmesser, Ebenheit, Planparallelität, Winkeligkeit und Winkelkontrollen.

Kombinationsmessungen zwischen den angeführten Meßvarianten.

Kenntnisse von verschiedenen Meßwertsystemen, um Meßwerte abzuspeichern und Aufzeichnungen zu erstellen, die für die Qualitätsstatistik und Qualitätssicherung im Sinne von Produktgewährleistungspflichten verwendet werden können.

Die erreichbare Meßgenauigkeit sollte im Bereich von 0,01 mm (erforderlichenfalls auch darunter) liegen, um den geforderten Ansprüchen der Qualitätserfassungen Rechnung zu tragen.

4.

Anreißen

Herstellen von Bearbeitungshilfslinien auf den verwendeten Werkstoffen, wie Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen, unter Verwendung von Bleistift, Reißnadel, Anreißschiebelehre sowie fester und verstellbare Winkel, Zirkel, Parallelreißer und Standmaß einschließlich etwaiger Vorbehandlung der Anreißflächen; Körnen zum dauerhaften Sichtbarmachen von Bearbeitungsgrenzen und -hilfslinien und als Zentrierhilfe beim Bohren.

Einsetzen von Anreißgeräten mit digitalen Positionsanzeigen sowie das Markieren und Kennzeichnen von Umrissen auf rechnergestützten Maschinen.

5.

Stempeln

Kennzeichnen von Werkstücken aus Stahl, Grauguß, EN-Metallen und Kunststoffen mit Ziffern, Buchstaben und Symbolen.

Fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge und Hilfsmittel.

Anwendung von Gravurmaschinen zur Ersichtlichmachung von Werkstoffnummern, Basisflächen (Nullkanten) oder bestimmten Symbolen.

6.

Feilen

Bearbeiten und Herstellen komplizierter und fallweise mit Passungen versehener Werkstücke (zB Durchbrüche und Schwalbenschwanzführungen) aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen mittels Handfeilen verschiedener Form und unterschiedlichen Hiebes zur Erzielung der geforderten Formgenauigkeit und Oberflächengüte.

Auswahl der Feilen nach Größe, Form und Hiebart.

Fachgerechtes Behandeln der Feilen, Reinigen sowie sicheres

Anbringen von Feilenheften.

Fertigkeiten in der Bearbeitung von harten und gehärteten Werkstoffen mit Hochleistungsfeilen, wie Diamantfeilen, speziell in den Bereichen der Nachbearbeitung von Einzelteilen in der Endmontage mit Maßgenauigkeits- und Oberflächengüteanforderungen.

7.

Schaben

Schaben von Werkstückoberflächen zur Steigerung der Oberflächengüte unter fachgerechter Verwendung des jeweils erforderlichen Werkzeuges.

Fachgerechtes Verwenden der Pasten, Farben und Reinigungsmittel.

8.

Meißeln

Meißeln und Trennen von Werkstücken verschiedener Form aus Stahl, Stareguß und NE-Metallen.

Fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge und Hilfsmittel.

9.

Sägen

Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Stahl, NE-Metallen und Kunststoffen sowie Grauguß mit Hand- und Maschinensäge.

Aussägen von Formen und Schlitzen in Blechen.

Richtiges Handhaben der Werkzeuge und Maschinen und Einsatz der nötigen Hilfsmittel.

Fachgerechtes Austauschen der Sägeblätter und Anwendung des geeigneten Kühl- und Schmiermittels.

10.

Bohren und Senken

Bohren von Löchern nach Anriß in Werkstoffe verschiedener Art mit Handbohr-, Tisch-, Säulen- oder Ständerbohrmaschine.

Richtiges Auswählen der Bohrer nach Schliff, Spitzenwinkel, Drall und Härte.

Fachgerechtes Verwenden der Spann- und Hilfsmittel sowie der Kühl- und Schmiermittel.

Herstellen von Bohrungen in harten und gehärteten Werkstoffen (zB bei Nachbearbeitungen) mit dem richtigen Bohrungswerkzeug wie TIN-beschichtete Bohrer, HM-Bohrer und Wendeplattensenker, und selbständig nachschärfenden Werkzeugen.

Herstellen zylindrischer und kegeliger Senkungen zur Aufnahme von Schrauben- und Nietköpfen mit Spiralbohrern und Senkern.

Entgraten mit Spiralbohrern oder entsprechenden Senkern.

11.

Reiben

Bearbeiten von zylindrischen und kegeligen Bohrungen mittels Hand- oder Maschinenreibahle zur Erzielung glatter Wandungen und erforderlicher Toleranzen.

Richtiges Handhaben der Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel.

12.

Räumen

Kenntnisse der verschiedenen Räumverfahren, wie Innen- und Außenräumen, und ihren dazugehörigen Werkzeugen. Handhaben der sachgemäßen Lagerung der zu verwendenden Werkzeuge.

Kenntnisse über die Bruchgefahr des verwendeten Werkzeuges bei unsachgemäßer Spannung des Bauteiles.

13.

Passen

Zusammenpassen von Werkstücken durch verschiedene Fertigungsverfahren, um die geforderte Passungsqualität zu erreichen.

Herstellen von Passungen mit einem Toleranzfeld von 0,01 mm (erforderlichenfalls auch darunter); auch in harten und gehärteten Werkstoffen mit einer den Anforderungen entsprechenden Oberflächengüte.

14.

Nieten

Herstellen einfacher Nietverbindungen von Hand an Werkstücken aus Stahl, NE-Metallen und Kunststoffen.

Richtiges Auswählen und Handhaben der Werkzeuge und Hilfsmittel. Fachgerechtes Lösen von Nietverbindungen.

15.1. Gewindeschneiden von Hand

(1. Lehrjahr)

Schneiden von Innen- und Außengewinden von Hand unter Verwendung

von Gewindebohrern und Schneideisen.

Richtiges Verwenden der Schmiermittel.

15.2. Gewindeschneiden

(2. und 3. Lehrjahr)

Schneiden von Innen- und Außengewinden an der Drehmaschine mit Gewindemeißel.

Schneiden von Innengewinden an Dreh-, Fräs- und Bohrmaschine mit Gewindebohrern.

Fachlich richtiges Handhaben der Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel.

Richtiges Verwenden der Kühl- und Schmiermittel.

Richtiges Auswählen der Schnittgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes und Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

Kenntnisse über die zu verwendenden Normen für Gewinde sowie deren fachlich richtige Gewindefreistellungen.

16.

Richten

Richten von Werkstücken aus Stahl und NE-Metallen verschiedener Formen und Querschnitte unter Verwendung der fachlich richtigen Hämmer, Anwärmgeräte und Hilfsmittel.

17.

Biegen

Biegen von Werkstücken verschiedener Form und Dicke aus Stahl, NE-Metallen und Kunststoffen mit den entsprechenden Anwärmgeräten, Maschinen, Werkzeugen, Vorrichtungen und Hilfsmitteln.

18.

Federn wickeln

Fachlich richtiges Handhaben der Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

19.

Weichlöten

Vorbereiten und Reinigung der zu verbindenden Werkstoffteile aus Stahl und NE-Metallen.

Herstellen von Weichlötverbindungen mit Lötkolben oder Lötflamme.

Fachlich richtiges Handhaben der Geräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

20.

Hartlöten

Vorbereiten und Reinigen der zu verbindenden Werkstoffteile aus Stahl und NE-Metallen.

Herstellen von Hartlötverbindungen mit verschiedenen Wärmequellen.

Fachlich richtiges Handhaben der Geräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

21.1. Einfaches Lichtbogenschweißen

(2. Lehrjahr)

Vorbereitung der zu verbindenden Werkstückkanten.

Ausführen einfacher Elektroschweißarbeiten, wobei der Durchmesser der Schweißelektrode sowie die Stromstärke des Schweißgerätes entsprechend der Art und Dicke des Werkstückes zu wählen sind.

Fachlich richtiges Handhaben der Schweißgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

21.2. Lichtbogenschweißen

(3. und 4. Lehrjahr)

Vorbereiten der zu verbindenden Werkstückkanten.

Ausführen von Elektroschweißarbeiten, wobei der Durchmesser der Schweißelektrode sowie die Stromstärke des Schweißgerätes entsprechend der Art und Dicke des Werkstückes zu wählen sind.

Fachlich richtiges Handhaben der Schweißgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

Kenntnisse über die zu verwendenden Elektroden, Generatoren und Schweißnahtprüfverfahren, wie zerstörende und zerstörungsfreie Prüfungen.

Kenntnisse über die Vermeidung von Schweißfehlern. Grundkenntnisse der rechnergestützten Schweißautomatisation.

22.

Schutzgasschweißen

Ausführung von Schutzgasschweißarbeiten, wobei Legierungszusammensetzung und Durchmesser der zu verarbeitenden Schweißelektrode sowie die Stromstärke des Schweißgerätes und die Art des Schutzgases entsprechend der Gegebenheit und Dicke des Werkstückes zu wählen sind.

Fachlich richtiges Handhaben der Schweißgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

Kenntnisse über die Eigenschaften der verwendeten Schutzgase und deren fachgerechte Verwendung und Lagerung.

23.

Gasschmelzschweißen

Ausführen von Gasschmelzschweißarbeiten, wobei die zu verwendende Brennergröße und die Eigenschaften des Zusatzschweißdrahtes entsprechend der Art und Dicke des Werkstückes und der daran anzubringenden Schweißnaht zu wählen sind.

Fachlich richtiges Handhaben der Schweißgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

Kenntnisse über die fachgerechte Verwendung, Lagerung und Kennzeichnung der Brenngase und die Wartung der dazu benötigten Armaturen und Zusatzgeräte.

24.

Kleben

Vorbereitung und Kleben von Werkstücken aus gleichartigen und verschiedenartigen Werkstoffen mit geeigneten Klebstoffen unter Beachtung der Klebeanweisungen.

Richtiges Handhaben der Werkzeuge und Hilfsmittel.

Kenntnisse über die chemischen Reaktionsvorgänge bei der Aufbereitung von Klebstoffen und deren unter Umständen daraus entstehenden gesundheitsgefährdenden Emissionen.

Fachgerechtes Verwenden der Lösungs- und Reinigungsmittel sowie der Klebstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.

Kenntnisse über die sachgemäßen Entsorgungspflichten von Kleberesten sowie von mit Klebstoff oder Lösungsmittel verunreinigten Reinigungs- und Hilfsgegenständen.

25.

Kitten

Ausfugen oder Füllen von Hohlräumen bei Werkstücken aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen mit handelsüblichen Kitten oder Gießharzen.

Reinigen der Hohlräume.

Kenntnisse über die sachgemäßen Entsorgungspflichten von Kittresten sowie von mit Kitten oder Lösungsmitteln verunreinigten Reinigungs- und Hilfsgegenständen.

Fachgerechtes Verwenden der Reinigungs- und Lösungsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwendung der Schutzmaßnahmen.

26.1. Einfaches Wärmebehandeln

(1. Lehrjahr)

Erwärmen von einfachen Werkzeugen verschiedener Form und Dicke (Meißel, Reißnadel) bis zur Rotglut und Vorbereitung zum Härten und Scharfschleifen.

Fachgerechtes Handhaben der Anwärmgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

26.2. Wärmebehandeln

(2. Lehrjahr)

Glühen (Weich-, Spannungsfreiglühen) von Werkzeugen und Werkstücken.

Erkennen der vorgeschriebenen Temperaturen an den Glühfarben oder entsprechenden Meßgeräten (zB Thermoelementen).

Fachlich richtiges Handhaben der Anwärmgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

Rechnergestützte Anwärmgeräte fachgerecht einsetzen und anwenden für genau reproduzierbare Prozeßabläufe.

27.

Härten

(3. und 4. Lehrjahr)

Härten und Anlassen von Werkzeugen und Werkstücken.

Erkennen der vorgeschriebenen Temperaturen an den Glüh- und Anlaßfarben.

Kenntnisse über fachlich richtiges Handhaben der Anwärmgeräte (für zB Vakuumhärten, Borieren und Nitrieren) und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

Rechnergestützte Anwärmgeräte fachgerecht einsetzen und anwenden für genau reproduzierbare Prozeßabläufe.

28.1. Einfaches Drehen

(1. Lehrjahr)

Bearbeiten einfacher Werkstücke aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen durch Längs- und Plandrehen. Spannen der Werkstücke im Dreibackenfutter.

Fachlich richtiges Spannen der Drehmeißel und Verwenden der Hilfsmittel.

Richtiges Auswählen von Schnittgeschwindigkeit und Vorschub unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes und Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

28.2. Drehen

(2. und 3. Lehrjahr)

Bearbeiten von Werkstücken aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen durch Längsdrehen, Plandrehen, Innendrehen, Kegeldrehen, Zentrieren und Bohren, Ein- und Abstechen, Rändeln.

Spannen der Werkstücke im Drei-, Vierbackenfutter, auf der Planscheibe, mit Zangen und zwischen den Spitzen.

Schneiden von Innen- und Außengewinden.

Herstellen von Passungen.

Fachlich richtiges Spannen der Drehmeißel und Verwenden der Hilfsmittel.

Werkzeugvoreinstellung an den Werkzeugvoreinstellgeräten.

Zerspanen von harten und gehärteten Werkstoffen.

Zerspanen an rechnergestützten Drehmaschinen.

Richtiges Auswählen von Schnittgeschwindigkeit und Vorschub unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes und Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

29.1. Einfaches Fräsen

(1. Lehrjahr)

Bearbeiten einfacher Werkstücke aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen durch Planfräsen.

Richtiges Auswählen der Fräser nach Form und Größe.

Fachgerechtes Verwenden der Spann- und Hilfsmittel sowie der Kühl- und Schmiermittel.

Richtiges Auswählen von Schnittgeschwindigkeit und Vorschub unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes sowie Führen des Frästisches von Hand unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

29.2. Fräsen

(2. und 3. Lehrjahr)

Bearbeiten von Werkstücken aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen durch Plan-, Nuten- und Langlochfräsen.

Einstellarbeiten und Fräsen auch mit Teilapparat und Schwenktisch. Richtiges Auswählen der Fräser nach Form und Größe.

Fachgerechtes Verwenden der Spann- und Hilfsmittel sowie der Kühl- und Schmiermittel.

Richtiges Auswählen von Schnittgeschwindigkeit und Vorschub unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes sowie Führen des Frästisches von Hand und im Selbstgang (Vorschub) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

Werkzeugvoreinstellung an den Werkzeugvoreinstellgeräten. Zerspanen von harten und gehärteten Werkstoffen.

Zerspanen an rechnergestützten Fräsmaschinen mit der Möglichkeit, Bauteile an möglichst allen Seiten bearbeiten zu können.

Kenntnisse über Zusatzgeräte von rechnergestützten Fräsmaschinen, wie Werkzeugwechsler, Bearbeitungstischmagazine (zB Palettenbahnhof), Werkstückhandlinggeräte.

30.

Verzahnung mit Teilapparat

(2. Lehrjahr)

Herstellen von Verzahnungen mit dem Teilapparat.

Teilen nach Graden.

Kenntnisse über die Teilungsarbeiten mit einem rechnergestützten

Teilapparat.

Fachgerechtes Verwenden der Spann- und Hilfsmittel sowie der Kühl- und Schmiermittel.

Richtiges Auswählen der Schnittgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes.

31.1. Einfaches Schleifen

(1. Lehrjahr)

Schleifen am Schleifbock zur Erzielung scharfer Spitzen und Schneiden.

Richtiges Handhaben der Maschinen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

31.2. Schleifen

(2. und 3. Lehrjahr)

Bearbeiten von Werkzeugen am Schleifbock zur Erzielung scharfer

Spitzen und Schneiden sowie glatter Oberflächen.

Fachgerechtes Verwenden der Kühlmittel.

Kennenlernen des Aufspannens und Auswuchtens der Schleifscheiben. Bearbeiten von harten und gehärteten Bauteilen auf Schleifmaschinen.

Fachgerechtes Verwenden der Schleifscheiben (zB Schleifscheiben bestehend aus kubischem Bornitrid, Diamantschleifscheiben, Schleifscheiben mit Sandwichaufbau oder Hochgeschwindigkeitsschleifscheiben).

Kenntnisse über die Arbeiten mit Profilabrichtgeräten.

Kenntnisse über rechnergestützte Schleifmaschinen, Körperschallantastung mit der Schleifscheibe und automatische Schnittkraftregelung.

Fachlich richtiges Handhaben der Maschinen, Spann- und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

32.1. Einfache Blechbearbeitung

(1. Lehrjahr)

Anreißen einfacher Teile auf Blechen aus verschiedenen Werkstoffen.

Ausschneiden der Blechteile und Bearbeitung dieser durch Biegen, Falzen, Nieten, Weichlöten usw.

Fachlich richtiges Handhaben der Werkzeuge, Spann- und Hilfsmittel.

32.2. Blechbearbeitung

(2. Lehrjahr)

Anreißen von Abwicklungen auf Blechen aus verschiedenen Werkstoffen.

Ausschneiden der Blechteile und Bearbeitung dieser durch Biegen, Falzen, Nieten, Weich- oder Hartlöten usw. zu Behältern, Geräteteilen oder Gehäusen.

Kenntnisse über Blechbearbeitungsmaschinen, wie elektrohydraulisch gesteuerte Schlagschere, rechnergestützte Stanz- und Nippelmaschinen, Laserschneiden und rechnergestützte Abkantmaschinen.

Fachlich richtiges Handhaben der Maschinen, Anwärmgeräte, Werkzeuge, Spann- und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtung.

33.

Programmieren und Bedienen von rechnergestützten Fertigungsmaschinen

Erstellen von einfachen Bearbeitungsprogrammen direkt an der rechnergestützten Bearbeitungsmaschine und Optimierung derselben durch Anpassung der Vorschubwerte, Schnittgeschwindigkeit, Anfahr- und Ausfahrwege usw. Einlesen von Bearbeitungsprogrammen mittels Datenträger (Lochstreifen, Diskette, Band usw.) oder direkt von einem externen Programmerstellungsgerät.

Kenntnisse über den Aufbau von rechnergestützten Fertigungsmaschinen, die Wartung und Pflege.

Bestimmen der Dimensionen der Zerspanungswerkzeuge mittels Meßgeräten und Eingabe der Werkzeug-Korrekturmaße in die Maschinensteuerung.

34.

Gewindestrählen

Herstellen von Gewinden an der Drehmaschine mit dem Gewindesträhler.

Fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge, Spann- und Hilfsmittel sowie der Kühl- und Schmiermittel.

Richtiges Auswählen der Schnittgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes.

35.1. Grundkenntnisse der Maschinenelemente

(2. Lehrjahr)

Grundkenntnisse über die Anwendung von Hebel, Rolle und schiefer Ebene in der Mechanik.

Grundkenntnisse der Verbindungselemente, wie Schrauben, Muttern, Schraubensicherungen, Stifte, Keile, Federn und Nieten.

Grundkenntnisse der Kraftübertragselemente, wie Wellen, Achsen, Kupplungen und Lager; Riemen, Zahnräder und Ketten.

35.2. Kenntnis und Anwendung der Maschinenelemente

(3. und 4. Lehrjahr)

Kenntnisse über die Normen der Maschinenelemente, wie Normzahlen, Normmaße, Toleranzen, Passungen und Oberflächengüte.

Kenntnisse über die Beanspruchbarkeit der einzelnen Maschinenelemente und deren Sicherheitsbestimmungen je nach Einsatzgebiet.

Kenntnisse über die richtige Auswahl von Maschinenelementen im jeweiligen Anwendungsgebiet.

36.

Zerlegen, Zusammenbauen, Justieren, Prüfen

(2. bis 4. Lehrjahr)

Zerlegen von mechanischen Maschinen, Geräten, Anlagen oder Baugruppen durch Lösen von Schrauben, Stiften und Sicherungen sowie Abziehen unter fachgerechter Verwendung der Werkzeuge und Hilfsmittel.

Zusammenbauen durch Festziehen und Sichern von Schrauben und Stiften, durch Aufziehen, durch Weich- oder Hartlöten unter Beachtung der Fertigungsunterlagen bzw. Montageanleitungen.

Reinigen der einzelnen Bauteile unter Anwendung geeigneter Reinigungsmittel und unter Verwendung von Ölen und Fetten.

Prüfen der Teile.

Instandsetzen oder Austauschen schadhafter Teile.

Einstellen von Maschinen, Geräten, Anlagen oder Baugruppen und überprüfen der Funktionsfähigkeit.

Zerlegen und Instandhalten von ganzen/oder Teilmodulen von Fertigungsstraßen oder -linien für Komplettbearbeitung.

Laufendes Pflegen und Instandhalten; gegebenenfalls nach Wartungsplänen.

37.1. Grundkenntnisse der Elektrotechnik

(2. Lehrjahr)

Grundkenntnisse der Elektrizität, der Stromarten und -wirkungen, der Spannungsarten, der Leistungsberechnung sowie der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

37.2. Kenntnis und Anwendung der Elektrotechnik und Elektronik (3. und 4. Lehrjahr)

Kenntnisse und Anwendung der elektrischen Bauteile unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnisse über Funktion elektronischer Grundschaltungen und Leistungselektronik.

Kenntnisse von Steuer- und Regelvorgängen auch in Verbindung mit elektronischen Systemen.

Grundkenntnisse über Funktion und Aufbau von Steuer- und Regelgeräten und der Anwendung bei Maschinen, Geräten und Anlagen.

Grundkenntnisse über Funktion, Arbeitsweise und Verwendungszweck von speicherprogrammierbaren Steuerungen.

Kenntnisse und Anwenden der betrieblichen Feuerverhütungsvorschriften.

Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Fachlich richtiges Handhaben der elektronischen Bauteile und deren Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.

38.1. Grundkenntnisse der elektrischen Bauelemente

(2. Lehrjahr)

Grundkenntnisse der elektrischen Bauelemente, wie Schütze, Schalter, Kontrollampen, Relais, elektrisch angesteuerte Ventile usw. unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

38.2. Grundkenntnisse der elektronischen Bauelemente (3. Lehrjahr)

Grundkenntnisse der elektronischen Bauelemente wie Transistoren, IC, Dioden, EPROM usw. unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

39.1. Grundkenntnisse der Pneumatik

(2. Lehrjahr)

Grundkenntnisse der pneumatischen Bauelemente unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Grundkenntnisse über die Funktion pneumatischer Grundschaltungen.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

39.2. Kenntnis und Anwendung der Pneumatik

(3. und 4. Lehrjahr)

Kenntnisse und Anwendung der pneumatischen Bauteile unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnisse von Steuer- und Regelvorgängen auch in Verbindung mit pneumatischen Systemen.

Kenntnisse, Anwendung und Handhabung der Werkzeuge, Vorrichtungen und Geräte, die pneumatisch angetrieben oder damit in Betrieb genommen werden können.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Fachlich richtiges Handhaben der pneumatischen Bauteile und deren Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.

40.1. Grundkenntnisse der Hydraulik

(2. Lehrjahr)

Grundkenntnisse der hydraulischen Bauelemente unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Grundkenntnisse über die Funktion hydraulischer Grundschaltungen.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

40.2. Kenntnis und Anwendung der Hydraulik

(3. und 4. Lehrjahr)

Kenntnisse und Anwendung der hydraulischen Bauteile unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnisse über Funktion hydraulischer Grundschaltungen.

Kenntnisse von Steuer- und Regelvorgängen auch in Verbindung mit hydraulischen Systemen.

Grundkenntnisse über Funktion von Steuer- und Regelgeräten und deren Anwendung bei Maschinen, Geräten und Anlagen.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Fachlich richtiges Handhaben der hydraulischen Bauteile und deren Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.

41.

Kenntnis und Anwendung der Elektropneumatik

Kenntnisse und Anwendung der elektropneumatischen Bauteile unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnisse über Funktion der elektropneumatischen Grundschaltungen.

Kenntnisse von Steuer- und Regelvorgängen auch in Verbindung mit elektropneumatischen Systemen.

Grundkenntnisse über Funktion und Aufbau von Steuer- und Regelgeräten und deren Anwendung bei Maschinen, Geräten und Anlagen.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Fachlich richtiges Handhaben der elektropneumatischen Bauteile und deren Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.

42.

Kenntnis und Anwendung der Elektrohydraulik

Kenntnisse und Anwendung der elektrohydraulischen Bauteile unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnisse über Funktion elektrohydraulischer Grundschaltungen.

Kenntnisse von Steuer- und Regelvorgängen auch in Verbindung mit elektrohydraulischen Systemen.

Grundkenntnisse über Funktion und Aufbau von Steuer- und Regelgeräten und deren Anwendung bei Maschinen, Geräten und Anlagen.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Fachlich richtiges Handhaben der elektrohydraulischen Bauteile und deren Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwendung der Schutzmaßnahmen.

43.1. Grundkenntnisse des Programmierens in Maschinensprache (3. Lehrjahr)

Grundkenntnisse über den Aufbau eines fachgerechten Bearbeitungsprogrammes.

Erstellen von einfachen Bearbeitungsprogrammen direkt an der rechnergestützten Fertigungsmaschine oder an einem Programmerstellungsgerät.

Die zu verwendende Syntax entspricht der Maschinenprogrammiersprache.

43.2. Einfaches Programmieren in Maschinensprache

(4. Lehrjahr)

Kenntnisse über den Aufbau eines fachgerechten Bearbeitungsprogrammes.

Kenntnisse über die Verwaltungsnormen und Daten der Zerspanungswerkzeuge und deren Verwendung in der Programmierarbeit.

Kenntnis über die Archivierung der erstellten Programme und deren Pflege.

Erstellen von Bearbeitungsprogrammen direkt an der rechnergestützten Fertigungsmaschine oder an einem Programmerstellungsgerät.

Die zu verwendende Syntax entspricht der Maschinenprogrammiersprache.

44.

Kenntnis und Anwendung des Oberflächenschutzes (1. bis 4. Lehrjahr)

Schutz von Metalloberflächen duch Überzug mit Fetten oder

Lackfilmen.

Überziehen mit korrosionsbeständigen Metallen.

Metallurgische Oberflächenbehandlung, Kunststoffbeschichtungen,

Oxidation von Leichtmetallen.

45.

Kenntnis und Anwendung der Schmiermittel samt Entsorgung (1. bis 4. Lehrjahr)

Kenntnisse über die wichtigsten Eigenschaften und zweckmäßigen Anwendungsmöglichkeiten der Schmiermittel bei Maschinen, Vorrichtungen, Geräten und Anlagen.

Kenntnis über die Eigenschaftsveränderungen der Schmiermittel unter veränderten Bedingungen, wie Druck, Temperatur, Feuchtigkeit, Hochgeschwindigkeitsbewegungen usw.

Fachgerechte Lagerung und Entsorgung von Schmiermitteln und deren Nebenprodukten.

46.

Qualitätssicherung

Statistische Erfassung und Auswertung von Meßwerten, Ergebnissen und Erfahrungswerten.

Kenntnisse über die Wichtigkeit von erzeugter und nicht kontrollierter Qualität.

Grundkenntnisse über die Produkthaftungspflichten.

47.

Lesen von Werkzeichnungen und Montageplänen

Grundkenntnisse des normgerechten technischen Zeichnens sowie Kenntnis der Normsymbole zur Darstellung in Werk- und Montagezeichnungen.

Lesen von Werkzeichnungen als Unterlage zur Fertigung und Montage.

48.

Lesen von einfachen Stromlauf- und Schaltplänen (3. und 4. Lehrjahr)

Grundkenntnisse der wichtigsten Normen zur Darstellung von Schaltsymbolen in Schaltbildern und Stromlaufplänen.

Lesen von einfachen Stromlauf- und Schaltplänen zum Verständnis des Zusammenwirkens von elektrischen und mechanischen Bauteilen.

49.

Anfertigen von Werkzeichnungen und Montageskizzen (2. und 3. Lehrjahr)

Herstellen von einschlägigen werkstattgerechten Skizzen unter Verwendung der gültigen Normen.

50.

Anfertigen von einfachen Stromlauf- und Schaltskizzen und -plänen

Kenntnisse des normgerechten technischen

Zeichnens.

Herstellen von einfachen Freihandskizzen unter Verwendung der

gültigen Normen.

Kenntnis der wichtigsten Normsymbole zur Darstellung elektrischer, elektronischer und mechanischer Bauelemente in Stromlauf- und Schaltskizzen.

Anfertigen einfacher Stromlauf- und Schaltskizzen unter Verwendung der Symbole und Schaltzeichen.

51.

Grundkenntnisse des rechnergestützten Zeichnens (3. und 4. Lehrjahr)

Grundkenntnisse von rechnergestützten Systemen für alphanumerische und graphische Informationsverarbeitung in Konstruktion und Arbeitsvorbereitung.

52.

Kenntnisse und Anwendung der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Vorschriften und Normen

53.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke (1. bis 4. Lehrjahr)

Kenntnis der im fachlichen Bereich benötigten englischen Fachausdrücke.

Anwenden der englischen Fachausdrücke beim Lesen von Bedienungsanleitungen, Erstellen von Bearbeitungsprogrammen, Kommunikation mit externen Experten.

54.

Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise

Kenntnisse über die Transaktionsanalyse - emotionales als auch intellektuelles Verständnis für sich und andere erlangen.

Kenntnisse über die Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisauswertung einer sachbezogenen Kommunikation.

Grundkenntnisse der Präsentationstechniken.

55.

Kenntnis und Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und -normen und der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit (1. bis 4. Lehrjahr)

Kennenlernen der einschlägigen Vorschriften und Normen der Maschinen- und Gerätesicherheit.

Kennenlernen und Anwenden der betrieblichen Feuerverhütungsvorschriften.

Kennenlernen der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, wiederholtes Hinweisen auf Unfallgefahren.

56.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) (1. bis 4. Lehrjahr)

Durch die §§ 9 und 10 BAG werden die Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings umschrieben, die als wechselseitige Rechte und Pflichten aufzufassen sind. Die Pflichten des Lehrlings stellen sich einerseits als Rechte des Lehrberechtigten auf ein bestimmtes Verhalten des Lehrlings dar, während andererseits die Pflichen (Anm.: richtig: Pflichten) des Lehrberechtigten dem Lehrling das Recht zugestehen, ein diesen Pflichten entsprechendes Verhalten des Lehrberechtigten oder des mit der Ausbildung betrauten Ausbilders und Fachpersonals verlangen zu können.

Die Pflichten des Lehrberechtigten umfassen die Grundverpflichtung zur Ausbildung des Lehrlings und zur Heranziehung lediglich zu solchen Tätigkeiten, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind, also der beruflichen Ausbildung dienen. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zu ordnungsgemäßen Erfüllungen seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten. Mißhandlungen und körperliche Züchtigungen sind untersagt. Der Lehrling ist vor derartigen Handlungen durch andere Personen (insbesondere Betriebsangehörige) zu schützen. Der Lehrling ist zum Berufsschulbesuch anzuhalten. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, die dafür erforderliche Zeit freizugeben. Auf den Ausbildungsstand der Berufsschule ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Es wird sich daher empfehlen, über den Fortgang in der Berufsschule laufend Informationen einzuholen. Von wichtigen Vorkommnissen sind Eltern oder Erziehungsberechtigte zu verständigen.

Als Lehrlingspflichten stehen an erster Stelle die Bemühungen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben.

Der Lehrling hat die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Lehrbetrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen. Ferner ist der Lehrling zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Er hat unverzüglich dem Lehrberechtigten die Zeugnisse und auf dessen Verlangen auch alle sonstigen Berufsschulunterlagen vorzulegen.

57.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Artikel II

(zu §§ 2 und 27, BGBl. Nr. 307/1989)

1.

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

2.

Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.