BESCHLUSS NR. 1/89 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG/EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN” vom 3. Mai 1989 zur Änderung der Anlagen I, II und III zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren *1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Anlage I zu dem Übereinkommen enthält insbesondere Vorschriften über die Möglichkeit eines Wechsels der Bestimmungszollstelle. Diese Vorschriften sind anzupassen, um auch die Fälle zu berücksichtigen, in denen Waren bei der Ausfuhr aus den EFTA-Ländern Beschränkungen oder einer Abgabenerhebung unterworfen sind.
Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr sieht vor, daß die Verwendung von ergänzenden Listen zugelassen werden kann. Zum Zweck der Vereinfachung ist es angebracht, diese Möglichkeit auf gemeinsame Versandverfahren auszudehnen. Die Anlage II zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 ist daher zu ändern.
Im vereinfachten gemeinsamen Versandverfahren für die Beförderung von Waren in Großbehältern im Eisenbahnverkehr wird ein besonderes Beförderungspapier verwendet, das als Zollgutversandpapier gilt und als „Übergabeschein - TR” bezeichnet wird.
Das Muster dieses Papiers ist unlängst geändert worden. Außerdem spricht nichts dagegen, daß dieses Papier von dem betreffenden Transportunternehmen für alle Beförderungen verwendet wird, auch wenn das vereinfachte gemeinsame Versandverfahren nicht in Anspruch genommen wird. Diese Reformen machen eine Reihe von technischen Änderungen der Vorschriften über dieses vereinfachte Verfahren erforderlich.
Es ist genauer festzulegen, welche Elemente ein Sichtvermerk auf den Versandpapieren T2L und gegebenenfalls T2L bis aufweisen muß, wenn diese Papiere von den Zollbehörden des Abgangslandes bescheinigt werden.
Es ist wünschenswert, die zugelassenen Versender von der Unterschriftsleistung auf den Versandpapieren T2L freizustellen, wenn diese Papiere im Wege einer elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt wurden.
Es erweist sich als zweckmäßig, die Gestaltung bestimmter im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens verwendeter Vordrucke zu vereinfachen, indem ihre mehrsprachige Bezeichnung durch einen Code ersetzt wird, der sie in Verbindung mit der Bezeichnung in der Sprache des Vordrucks kenntlich macht.
Anlage III zu dem Übereinkommen regelt die Einzelheiten des Druckes, des Ausfüllens und der Verwendung der Vordrucke für die Anmeldungen T1 und T2. Die Erfahrung hat die Notwendigkeit gezeigt, einige dieser Vorschriften klarer zu fassen. Die manuelle Bearbeitung der einzelnen Exemplare der Vordrucke für die Anmeldungen T1 und T2 würde durch eine farbliche Kennzeichnung dieser Exemplare erleichtert. Diese Anlage ist daher zu ändern -
BESCHLIESST:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987
Artikel 1
Die Anlage I zu dem Übereinkommen wird wie folgt geändert:
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Artikel 2
Die Anlage II zu dem Übereinkommen wird wie folgt geändert:
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Artikel 3
Die Anhänge II, III, IV und V der Anlage II zu dem Übereinkommen werden durch die Anhänge A, B, C und D (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 4
Die Anlage III zu dem Übereinkommen wird wie folgt geändert:
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Artikel 5
Die Vordrucke gemäß den Anhängen II, III, IV und V der Anlage II zu dem Übereinkommen (Grenzübergangsscheine, Eingangsbescheinigungen, Bürgschaftsbescheinigungen und Sicherheitstitel) sowie die Vordrucke gemäß den Anhängen I bis IV der Anlage III (Einheitspapier), die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses verwendet wurden, können noch weiter verwendet werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.
Artikel 6
Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Die Bestimmungen der Artikel 1, Artikel 2 Absätze 1, 2, 10, 11 und 12, Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 2 bis 6 gelten ab 1. Oktober 1989.
Geschehen zu Innsbruck am 3. Mai 1989
ANHANG A
```
```
```
```
Anhang nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
```
```
ANHANG B
```
```
```
```
Anhang nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
```
```
ANHANG C
```
```
```
```
Anhang nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
```
```
ANHANG D
```
```
```
```
Anhang nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
```
```
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.