DRITTES ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZUR GEMEINSCHAFT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-10-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 3 des Dritten Zusatzprotokolls wurden am 3. Mai 1989 bzw. 8. August 1990 abgegeben; das Dritte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 3 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

andererseits,

GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1), nachstehend „Abkommen” genannt, und auf das am 14. Juli 1986 in Brüssel unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft 2),

IN DER ERWÄGUNG, daß eine volle Aussetzung der Zollsätze auf die aus Spanien eingeführten und unter das Abkommen fallenden Waren durch Österreich den Handel zwischen den beiden Ländern fördern würde,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Zusatzprotokoll zum Abkommen eine Aussetzung der Zollsätze auf die aus Spanien eingeführten Waren durch Österreich nicht vorsieht,

IN DER ERWÄGUNG, daß im Handel zwischen Österreich und Portugal keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, da die Zölle auf unter das Abkommen fallende Waren, die aus Portugal nach Österreich eingeführt werden, bereits vor dem Beitritt Portugals zur Gemeinschaft abgeschafft worden sind,

HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die vollständige Aussetzung der Erhebung der Zölle auf aus Spanien nach Österreich eingeführte unter das Abkommen fallende Waren festzulegen, und DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/1986

Artikel 1

Die Erhebung der Zölle, die in Österreich gemäß Artikel 3 und Artikel 5/3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen auf die aus Spanien eingeführten Waren anwendbar sind, wird vollständig ausgesetzt.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3

Dieses Protokoll Wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunten Juni neunzehnhundertneunundachtzig

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.