Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. September 1990 über die Eignung von bestimmten nicht börsennotierten festverzinslichen Wertpapieren zur Bedeckung des Deckungs- und Kautionserfordernisses sowie der technischen Verbindlichkeiten (Kapitalanlage-Verordnung 1990)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-09-28
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 77 Abs. 6, 78 Abs. 9 und 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1990 wird verordnet:

§ 1. Dem Deckungsstock und der Kaution dürfen an der Wiener Börse nicht zum Handel zugelassene und gehandelte Pfand- und Kommunalbriefe (Kommunalschuldverschreibungen) und Kassenobligationen von im Inland zum Bankgeschäft berechtigten Banken gewidmet werden.

§ 2. Die in § 1 angeführten Werte sind auch zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeignet.

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