ZWEITES ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZUR GEMEINSCHAFT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-10-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls wurden am 13. März 1989 bzw. 8. August 1990 abgegeben; das Zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 3 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

andererseits,

GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1), nachstehend „Abkommen” genannt, und auf das am 14. Juli 1986 in Brüssel unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft 2),

IN DER ERWÄGUNG, daß mit der Verordnung (EWG) Nr. 839/88 des Rates vom 28. März 1988 die Erhebung der Zölle, die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 auf bestimmte aus Spanien und Portugal eingeführte Waren anwendbar sind, vollständig ausgesetzt wird, sobald diese Zölle nur noch 2 % oder weniger betragen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Minister der Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 15. Juni 1988 übereingekommen sind, ähnliche Maßnahmen für Einfuhren aus Spanien in ihre Länder zu treffen,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Zusatzprotokoll zum Abkommen eine Aussetzung der Zollsätze auf die aus Spanien eingeführten Waren durch Österreich nicht vorsieht,

IN DER ERWÄGUNG, daß im Handel zwischen Österreich und Portugal keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, da die Zölle auf unter das Abkommen fallende Waren, die aus Portugal nach Österreich eingeführt werden, bereits vor dem Beitritt Portugals zur Gemeinschaft abgeschafft worden sind,

HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die vollständige Aussetzung der Erhebung der Zölle auf aus Spanien nach Österreich eingeführte unter das Abkommen fallende Waren festzulegen, wenn diese Zölle nur noch 2 % oder weniger betragen, und DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/ 1986

Artikel 1

1.

Die Erhebung der Zölle, die in Österreich gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen auf die aus Spanien eingeführten Waren anwendbar sind, wird vollständig ausgesetzt, sobald diese Zölle 2 % des Zollwertes oder weniger betragen.

2.

Absatz 1 gilt sinngemäß für die spezifischen Zollsätze, die 2 % des Zollwertes nicht übersteigen.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

GESCHEHEN zu Brüssel am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundachtzig.

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