(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON PRÜFZEUGNISSEN UND KONFORMITÄTSNACHWEISEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-10-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API
1.

Verfassungsbestimmung in Art. 2, 6, 8, 9 und 10!

2.

Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Übereinkommens, dessen Artikel 2 Absatz 3.1 bis 3.4, Artikel 6 Absätze 2 bis 4, Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 Absatz 4 verfassungsändernd sind, samt Anhängen und Protokoll über die Anwendung des Übereinkommens auf Liechtenstein, wird genehmigt. (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

2.

Das nachstehende Übereinkommen samt Anhängen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 1990 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, im folgenden die Vertragsstaaten genannt, sind,

IN DEM WUNSCH, zu einem homogenen und dynamischen Europäischen Wirtschaftsraum beizutragen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die internationale Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften sowie von Richtlinien hinsichtlich der Methoden und Verfahren bei der Prüfung und Bescheinigung (Zertifizierung) einen wertvollen Beitrag zur freien Güterbewegung darstellt,

IN DER ERWÄGUNG, daß eine solche Harmonisierung durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen ergänzt werden muß, sowie in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen ihren für die Prüfung, Untersuchung, Bescheinigung (Zertifizierung) und die Anerkennung zuständigen Stellen, den zuständigen Behörden, sowie die Verwendung der Herstellerkonformitätserklärungen zu fördern,

IN DER ERKENNTNIS, daß ein Produkt, das in einem Vertragsstaat rechtmäßig vermarktet wird, grundsätzlich in einem anderen Vertragsstaat frei in den Verkehr gebracht und verwendet werden können sollte,

IN DER ERKENNTNIS, daß kein Vertragsstaat durch dieses Übereinkommen daran gehindert wird, Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet der Prüfung, Untersuchung und Bescheinigung mit anderen Ländern abzuschließen,

IN DER ERWÄGUNG, daß keine Bestimmung dieses Übereinkommens dahingehend ausgelegt werden kann, daß die Vertragsstaaten sich dadurch ihren Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Vereinbarungen wie dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und dem GATT-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, errichtet im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), entziehen können;

WIE FOLGT übereingekommen:

Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1.

Dieses Übereinkommen gilt für alle Produkte, die in einem der Vertragsstaaten, bevor sie auf den Markt gebracht oder verwendet werden, Gegenstand von verbindlichen Erfordernissen hinsichtlich - der Prüfung oder der Konformitätsnachweise oder anderer Formen der Nachprüfung (Bewilligung) oder Genehmigung sind.

2.

Die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe haben international anerkannte Bedeutungen, wie sie insbesondere in den Dokumenten, angeführt im Anhang I zu diesem Übereinkommen, dargelegt sind.

3.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens schließt der Begriff

„Prüfzeugnisse“ Prüfungsberichte und der Begriff „Konformitätsnachweise“ Untersuchungsberichte, Herstellerkonformitätserklärungen, Konformitätsbescheinigungen und - zeichen, Konformitätsbestätigungen sowie andere Ergebnisse aus Tätigkeiten mit ein, welche die Konformität nachweisen.

Verfassungsbestimmung in Abs: 3.1 bis 3.4!

Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).

Artikel 2

1.

Im Falle der Genehmigung oder der Zulassung von Produkten zur Vermarktung oder zur Verwendung durch die Vertragsstaaten, sollen diese gewährleisten, daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Prüfzeugnisse von Prüfanstalten, welche gemäß den Kriterien, wie sie in den Dokumenten angeführt in Anhang II zu diesem Übereinkommen dargelegt sind, zugelassen wurden und welche im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihren Sitz haben, ohne neuerliche Prüfung anerkennen.

2.

Im Falle der Genehmigung oder Zulassung von Produkten zur Vermarktung oder Verwendung durch die Vertragsstaaten, sollen diese gewährleisten, daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Prüfzeugnisse und Konformitätsnachweise von den zuständigen Stellen in einem anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit einem Abkommen, angeführt in Anhang III zu diesem Übereinkommen, als gleichwertig zu ihren eigenen und ohne neuerliche Prüfung akzeptieren und anerkennen.

3.1 Die in Absatz 1 oben genannten akkreditierten Prüfanstalten sowie die zuständigen Stellen, von denen Prüfergebnisse oder Konformitätsnachweise gemäß den in Absatz 2 oben angeführten Abkommen anerkannt werden, sind von dem in Artikel 8 erwähnten Ständigen Ausschuß zu bestätigen und im Anhang IV anzuführen. Jede Rücknahme der Akkreditierung oder Anerkennung ist umgehend in den Anhang IV zu diesem Übereinkommen aufzunehmen.

3.2 Es obliegt den Vertragsstaaten, die innerhalb ihrer Hoheitsgebiete akkreditierten Anstalten dem Ständigen Ausschuß zwecks Zustimmung vorzulegen und zwar unter Angabe des Prüfungsumfanges und der einschlägigen Prüfverfahren, für welche die Akkreditierungen Gültigkeit haben. Ebenso obliegt es den Vertragsstaaten, den Ständigen Ausschuß über jede vorübergehende Aufhebung oder Streichung derartiger Stellen zu informieren.

3.3 Den Verwaltungsstellen der in Artikel 7 angeführten Abkommen obliegt es, die Stellen, von denen Prüfzeugnisse oder Konformitätsnachweise gemäß einem solchen Abkommen anerkannt werden, dem Ständigen Ausschuß für die Bestätigung zu empfehlen. Ebenso obliegt es ihnen, den Ständigen Ausschuß über jede vorübergehende Aufhebung oder Streichung derartiger Stellen, die unter ein solches Abkommen fallen, zu informieren.

3.4 Falls dies von einem Vertragsstaat verlangt wird, hat der Ständige Ausschuß über die Streichung einer Prüfanstalt oder einer sonstigen Stelle aus der in Anhang IV enthaltenen Liste zu entscheiden.

4.

Es steht den Vertragsstaaten frei, angemessene Stichproben innerhalb ihrer Hoheitsgebiete durchzuführen.

Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).

Artikel 2

1.

Im Falle der Genehmigung oder der Zulassung von Produkten zur Vermarktung oder zur Verwendung durch die Vertragsstaaten, sollen diese gewährleisten, daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Prüfzeugnisse von Prüfanstalten, welche gemäß den Kriterien, wie sie in den Dokumenten angeführt in Anhang II zu diesem Übereinkommen dargelegt sind, zugelassen wurden und welche im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihren Sitz haben, ohne neuerliche Prüfung anerkennen.

2.

Im Falle der Genehmigung oder Zulassung von Produkten zur Vermarktung oder Verwendung durch die Vertragsstaaten, sollen diese gewährleisten, daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Prüfzeugnisse und Konformitätsnachweise von den zuständigen Stellen in einem anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit einem Abkommen, angeführt in Anhang III zu diesem Übereinkommen, als gleichwertig zu ihren eigenen und ohne neuerliche Prüfung akzeptieren und anerkennen.

3.1 (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

3.2 (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

3.3 (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

3.4 (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

4.

Es steht den Vertragsstaaten frei, angemessene Stichproben innerhalb ihrer Hoheitsgebiete durchzuführen.

Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).

Artikel 3

1.

Wenn gewichtige Gründe zur Annahme vorliegen, daß Prüfzeugnisse bzw. Konformitätsnachweise unvollständig oder unrichtig sind, kann ein vertragsschließender Staat eine Anerkennung dieser ablehnen.

2.

Wenn der Schutz von menschlichem, tierischem, oder pflanzlichem Leben der Gesundheit des Eigentums oder der Umwelt es erfordert, kann ein Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen ergreifen, die Vermarktung eines Produktes zu vereiteln bzw. hintanzustellen, selbst wenn dieses Produkt einer Prüfung standgehalten oder einem Verfahren zur Erlangung eines Konformitätsnachweises in einem anderen Vertragsstaat entsprochen hat.

3.

Verbote und Einschränkungen auf Grund von Maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 dürfen jedoch keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder eine versteckte Einschränkung des Handels zwischen den Vertragsstaaten darstellen.

4.

Ein Vertragsstaat, der eine Maßnahme gemäß Artikel 3 ergreift, verständigt unverzüglich den in Artikel 8 angeführten Ständigen Ausschuß von einer solchen Maßnahme.

Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).

Artikel 4

Es obliegt den Vertragsstaaten, angemessene Maßnahmen, die ihnen zur Verfügung stehen, zu ergreifen und zu gewährleisten, daß lokale Regierungsstellen und nichtstaatliche Stellen innerhalb ihres Hoheitsgebietes den Bestimmungen der Konvention entsprechen. Im weiteren ergreifen die Vertragsstaaten keine Maßnahmen, die direkt oder indirekt darauf abzielen, derartige Stellen zu veranlassen oder zu ermutigen, in einer Weise vorzugehen, die mit den Bestimmungen dieser Konvention unvereinbar ist.

Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).

Sektoralübereinkommen

Artikel 5

1.

Die Regierungen der Vertragsstaaten sind im Rahmen dieses Übereinkommens ermächtigt, die in Artikel 2 (2) angeführten Abkommen abzuschließen. Sie können die zuständigen Stellen mit der Aufgabe des Abschlusses derartiger Abkommen beauftragen, sofern diese Stellen nicht durch Gesetz dazu ermächtigt sind. Die nationale Umsetzung solcher Abkommen kann die Anpassung nationaler Gesetze erforderlich machen.

2.

Abkommen zwischen zuständigen Stellen, die die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen bezwecken, werden in Anhang III dieses Übereinkommens aufgenommen, wenn sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.

3.

Es obliegt den Vertragsstaaten, zu gewährleisten, daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer Hoheitsgebiete, die sich um die Mitgliedschaft an einem neuen Abkommen bewerben oder dazu eingeladen werden, den Ständigen Ausschuß davon in Kenntnis setzen.

Verfassungsbestimmung in Abs. 2 bis 4!

Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).

Artikel 6

1.

Jeder Vertragsstaat kann vorschlagen, daß ein Abkommen in Anhang III dieses Übereinkommens aufgenommen oder gestrichen wird.

2.

Die Aufnahme von Abkommen in Anhang III dieses Übereinkommens oder die Streichung aus diesem Anhang wird vom Ständigen Ausschuß entschieden.

3.

Der Ständige Ausschuß gründet seine Entscheidung, ein Abkommen in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmen, auf die Übereinstimmung des Abkommens mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, im besonderen mit Artikel 7.

4.

Der Ständige Ausschuß kann die Streichung eines Abkommens aus Anhang III dieses Übereinkommens beschließen, wenn dieses nicht länger den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht, wenn die zuständigen Stellen von weniger als drei Vertragsstaaten Mitglieder dieses Abkommens sind, oder wenn dieses Abkommen zu bestehen aufhört.

Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).

Artikel 6

1.

Jeder Vertragsstaat kann vorschlagen, daß ein Abkommen in Anhang III dieses Übereinkommens aufgenommen oder gestrichen wird.

2.

(Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

3.

(Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

4.

(Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).

Artikel 7

1.

Es können nur solche Abkommen In Anhang III dieses Übereinkommens aufgenommen werden, denen die zuständigen Stellen von mindestens drei Vertragsstaaten als Mitglieder angehören.

2.

Um in Anhang III aufgenommen zu werden müssen die Bestimmungen eines Abkommens zumindestens folgende Punkte enthalten:

a)

Die Produkte oder Produktgruppen, die betroffen sind;

b)

Die Anforderungen, die an ein Produkt gestellt werden;

c)

Die Verfahrensweisen bezüglich der Prüfungen beziehungsweise zum Nachweis der Konformität und die Bedingungen für eine gegenseitige Anerkennung;

d)

Hinweise, wie Handel und Industrie von den Einrichtungen Nutzen ziehen können, die durch das Abkommen geboten werden;

e)

Bestimmungen hinsichtlich der Verwaltung des Abkommens;

f)

Die Bedingungen der Teilnahme müssen eine ausgewogene Verteilung zwischen Rechten und Pflichten aller Beteiligten gewährleisten;

g)

Streitschlichtungsverfahren.

3.

Abkommen basieren soweit als möglich aufharmonisierten

4.

Die Verwaltungsstelle jedes Abkommens berichtet dem Ständigen

Verfassungsbestimmung!

Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.

Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).

Ständiger Ausschuß

Artikel 8

1.

Ein Ständiger Ausschuß wird hiermit gegründet, in dem jeder Vertragsstaat vertreten Ist und über eine Stimme verfügt.

2.

Ausgenommen im Falle anderslautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen handelt der Ständige Ausschuß mit Einstimmigkeit. Beschlüsse und Empfehlungen werden als einstimmig angesehen, sofern nicht ein Vertreter eines Vertragsstaates eine negative Stimme abgibt. Die Beschlüsse und Empfehlungen, über die ein Mehrheitsbeschluß erforderlich ist, verlangen die Zustimmung von mindestens vier Vertragsstaaten.

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