PROTOKOLL ÜBER DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON PRÜFUNGSZEUGNISSEN UND KONFORMITÄTSNACHWEISEN AUF DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 1990 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Signatarstaaten des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen und das Fürstentum Liechtenstein,
IM HINBLICK DARAUF, daß das Fürstentum Liechtenstein auf Grund des Vertrages vom 29.März 1923 mit der Schweiz eine Zollunion bildet und IM HINBLICK DARAUF, daß das Fürstentum Liechtenstein dem Wunsch Ausdruck gegeben hat, daß alle Bestimmungen des Übereinkommens auf Liechtenstein angewandt werden und zu diesem Zweck vorschlägt, der Schweiz, soweit dies notwendig ist, besondere Vollmachten zu erteilen,
HABEN FOLGENDES vereinbart:
Das Übereinkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solang dieses mit der Schweiz eine Zollunion bildet und die Schweiz ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist.
Für Zwecke dieses Übereinkommens wird das Fürstentum Liechtenstein durch die Schweiz vertreten.
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten des Übereinkommens und durch das Fürstentum Liechtenstein. Die Ratifikatiunsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald alle Vertragsstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Protokoll unterzeichnet. GESCHEHEN in Tampere am 15. Juni 1988, in englischer Sprache, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die eine beglaubigte Abschrift an alle anderen Vertragsparteien übermittelt.
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