Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C.SR 18/90 der Sitzung vom 28. Juni 1990 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
(Übersetzung)
AUSLEGUNG
EINZELNER BESTIMMUNGEN DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
GEBRAUCHTE WAREN - NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Der Rat hat die Auslegung der Ursprungsregeln betreffend gebrauchte Waren, festgelegt in Absatz 2 des Dokumentes EFTA/W 16/90, bestätigt und das Sekretariat mit der Veröffentlichung beauftragt.
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION EFTA/W 16/90
Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens
Gebrauchte Waren - Nachweis der Ursprungseigenschaft
Anläßlich seiner vierten Tagung im Jahre 1990 hat das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten die im Dokument EFTA/OC/W 4/90 enthaltene Sekretariatsnote besprochen.
Das Komitee ist übereingekommen, nachstehende Auslegung zu empfehlen:
- der Zeitpunkt der Herstellung oder der Einfuhr vor der Zeitspanne liegt, für die von Unternehmern nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Ausfuhrlandes Aufzeichnungen und Belege aufbewahrt werden müssen;
- die Ursprungseigenschaft der Waren auf Grund anderer Nachweise glaubhaft ist, wie zB der Erklärung des Herstellers oder eines anderen tätig gewordenen Unternehmers, eines Sachverständigengutachtens, durch Kennzeichnung der Waren oder sonstige Beschreibungen, die auf den Ursprung hinweisen usw.;
- nichts darauf hindeutet, daß die Waren nicht den Erfordernissen der Ursprungsregeln entsprechen, wie zB daß die Waren in der Zwischenzeit nicht außerhalb des EFTA-EG Freihandelsraumes verwendet worden sind.''
Bezugnehmend auf die vom Rat eingeführte Vorgangsweise
Der Rat wird ersucht,
die Interpretation gemäß obigem Absatz 2 zu bestätigen,
das Sekretariat mit der Veröffentlichung zu beauftragen.
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