Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. April 1989 über die Begrenzung der Emission von chlorierten organischen Lösemitteln aus CKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen (CKW-Anlagen-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 12 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen CKW-Anlagen (§ 2 Abs. 1) verwendet werden.
§ 2. (1) CKW-Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen oder Geräte, in denen chlorierte organische Lösemittel (Abs. 2) zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen oder Materialien verwendet werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung oder Regeneration der verunreinigten verwendeten chlorierten organischen Lösemittel oder der Lagerung von chlorierten organischen Lösemitteln oder von mit chlorierten organischen Lösemitteln behafteten Abfällen dienen.
(2) Chlorierte organische Lösemittel im Sinne dieser Verordnung sind Chlorkohlenwasserstoffe (CKW) und Chlorfluorkohlenwasserstoffe, die bei einer Raumtemperatur von 20 Grad C und einem Luftdruck von 1 013 mbar flüssig sind und bei einem Luftdruck von 1 013 mbar einen Siedepunkt von 40 Grad C oder mehr haben, und deren Mischungen miteinander.
§ 3. (1) CKW-Anlagen müssen in einem eigenen Raum aufgestellt sein; ist dies betriebsbedingt nicht möglich, so muß zumindest jener Bereich, in dem die CKW-Anlagen aufgestellt sind, gemäß § 4 Z 5 unabhängig vom übrigen Raum gelüftet werden können.
(2) CKW-Anlagen, bei denen betriebsbedingt Dämpfe von chlorierten organischen Lösemitteln im Aufstellungsraum auftreten können, müssen so aufgestellt sein, daß diese Dämpfe nicht zu Flammen, offenen Glühspiralen oder Wärmequellen gelangen können, deren Oberflächentemperaturen über der Zersetzungstemperatur des verwendeten Lösemittels liegen. Rauchfangöffnungen müssen in Aufstellungsräumen und Aufstellungsbereichen von CKW-Anlagen dicht verschlossen sein.
(3) Im Aufstellungsraum bzw. im Aufstellungsbereich der CKW-Anlagen muß der Fußboden flüssigkeitsdicht sein und darf keine Bodeneinläufe aufweisen; weiters muß eine der folgenden Auffangeinrichtungen (wannenartige Ausbildung des Fußbodens oder Auffangwanne) vorhanden sein:
Unterhalb von CKW-Anlagen einschließlich allenfalls vorhandener Manipulationsbereiche muß der Fußboden wannenartig und gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ausgeführt sein, oder
es muß sich die CKW-Anlage einschließlich allfälliger zugehöriger Manipulationsbereiche in einer Auffangwanne befinden, die gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ist, oder
es muß in der CKW-Anlage selbst eine Auffangwanne eingebaut sein, die gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ist; allfällige Manipulationsbereiche müssen durch diese oder eine andere Auffangwanne abgesichert sein.
(4) Befinden sich CKW-Anlagen in Räumen, die im Keller oder im Erdgeschoß liegen und nicht oder nicht vollständig unterkellert sind, oder werden chlorierte organische Lösemittel oder Abfälle, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet sind, in solchen Räumen oder im Freien gelagert, so müssen unter diesen Räumen oder Lagerbereichen oder neben diesen Räumen Einrichtungen zur Absaugung der Bodenluft vorhanden sein; bezüglich der örtlichen Lage dieser Einrichtungen ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Ergeben die Messungen gemäß § 9 Abs. 1, daß in der abgesaugten Bodenluft mehr als 10 mg chlorierte organische Lösemittel je Kubikmeter abgesaugte Bodenluft, bezogen auf 0 Grad C und 1 013 mbar, enthalten sind, so hat die Behörde im Einzelfall jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Reinigung des Bodens erforderlich sind.
§ 4. CKW-Anlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösemittel an die Luft abgegeben werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die CKW-Anlage muß mit einer Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, daß die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln in der gereinigten Abluft nicht mehr als 150 mg/m3 Abluft, bezogen auf 0 Grad C und 1 013 mbar, beträgt; für 1,1,1,-Trichlorethan, Trichlorethen (Trichlorethylen) und Tetrachlorethen (Perchlorethylen) darf ab einem Massenstrom von 1 kg je Stunde die Konzentration in der gereinigten Abluft nicht mehr als 100 mg/m3 Abluft, bezogen auf 0 Grad C und 1 013 mbar, betragen. Die Verdünnung der Abluft mit Luft zur Einhaltung dieser Konzentrationen ist unzulässig. Ob und in welchem Ausmaß chlorierte organische Lösemittel emittiert werden dürfen, die sehr giftig (hochgiftig), giftig oder krebserzeugend sind (§ 2 Abs. 5 Z 6, 7 und 12 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987), hat die Behörde im Einzelfall so festzulegen, daß die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen ausreichend geschützt sind.
Die Abluftreinigungsanlage muß, sofern das Abluftreinigungsmittel nicht automatisch regeneriert wird, mindestens so ausgelegt sein, daß sie unter Berücksichtigung der höchsten möglichen Chargenzahl oder Betriebsstunden je Tag nicht überlastet wird. Spätestens mit Erreichen der höchsten möglichen Chargenzahl oder Betriebsstunden der Abluftreinigungsanlage muß das Abluftreinigungsmittel regeneriert werden; während der Regenerierungszeit darf die CKW-Anlage nicht in Betrieb genommen werden, sofern nicht zwei oder mehr Abluftreinigungsanlagen wechselweise in Verwendung stehen.
Für das belästigungsfreie Abführen der gereinigten Abluft ins Freie muß eine eigene Abluftleitung zur Verfügung stehen, die gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ist. In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung hinter der Abluftreinigungsanlage muß an einer leicht zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 15 mm vorhanden sein.
Wird die gereinigte Abluft aus zwei oder mehr wechselweise in Verwendung stehenden Abluftreinigungsanlagen in einer gemeinsamen Abluftleitung abgeführt, so muß sichergestellt sein, daß bei Stillstand einer Abluftreinigungsanlage keine Abluft über die stillgesetzte Anlage austreten kann.
Im Bedienungs- und Wartungsbereich der CKW-Anlage, im Aufstellungsbereich von Destillationsanlagen und an allen anderen Stellen, an denen bei Betrieb der CKW-Anlage mit dem Auftreten von Lösemittelkonzentrationen gerechnet werden muß, müssen Absaugeeinrichtungen (zB Trommelabsaugeeinrichtungen) vorhanden sein, die im Falle des Austretens von lösemittelhaltiger Luft, zB beim Öffnen der Beschickungstür oder bei Wartungsarbeiten, in Betrieb sein müssen. Die Abluft aus diesen Absaugeeinrichtungen sowie die Raumluft, sofern sie mehr chlorierte organische Lösemittel als die gemäß Z 1 gereinigte Abluft enthält, müssen über eine Abluftreinigungsanlage geführt werden.
§ 5. CKW-Anlagen und Abluftreinigungsanlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösemittel an Wasser abgegeben werden können, sodaß Kontaktwasser entsteht, dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die CKW-Anlage muß mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, daß die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln, gemessen als Chlor, im gereinigten Abwasser nicht mehr als 0,1 mg/l Abwasser beträgt; daß die für die Betriebsanlage in Aussicht genommene Kontaktwasserreinigungsanlage diese Voraussetzungen erfüllt, ist durch ein Gutachten eines gemäß § 3 Abs. 3 in Betracht kommenden Gutachters nachzuweisen. Die Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung dieser Konzentration ist unzulässig.
Das gereinigte Abwasser muß so abgeleitet werden, daß es nicht mit Luft, die Dämpfe von chlorierten organischen Lösemitteln enthält, in Berührung kommen kann.
Vor der Kontaktwasserreinigungsanlage muß ein Sicherheitsabscheider (Lösemittelabscheider) eingebaut sein, der so zu bemessen ist, daß eine ausreichende Verweilzeit zur Phasentrennung (wäßrige Phase/chlorierte organische Lösemittelphase) sichergestellt ist und nur in Wasser gelöste chlorierte organische Lösemittel in die Kontaktwasserreinigungsanlage gelangen können.
§ 6. (1) Während des Betriebes einer CKW-Anlage muß eine mit der Bedienung der Anlage vertraute Person anwesend sein, die im Falle einer Störung die jeweils notwendigen Maßnahmen treffen kann.
(2) In Bereichen, in denen Dämpfe chlorierter organischer Lösemittel auftreten können, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Auf diese Verbote muß durch dauerhafte und deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.
(3) Luft, die Dämpfe von chlorierten organischen Lösemitteln enthält, darf nur indirekt, zB mittels Wärmetauscher oder Kühlschlangen, gekühlt werden.
§ 7. (1) Die Lagerung von chlorierten organischen Lösemitteln in offenen Behältern ist verboten. Diese Lösemittel müssen lichtgeschützt in dicht verschlossenen, geeigneten, bruchsicheren und entsprechend bezeichneten Behältern sowie in ausreichender Entfernung von Wärmequellen und abseits von leicht entzündbaren Stoffen gelagert werden. Zur Lagerung der chlorierten organischen Lösemittel müssen entweder doppelwandige Behälter, die mit einer optischen und akustischen Leckanzeigeeinrichtung versehen sind, verwendet werden, oder die Behälter müssen in Auffangwannen aufgestellt sein, die folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Auffangwannen müssen aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material bestehen; Auffangwannen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden.
Die Auffangwannen müssen mindestens den gesamten Inhalt aller gelagerten Behälter aufnehmen können.
Bei Lagerungen im Freien müssen die Auffangwannen vor Niederschlagswässern geschützt sein.
(2) Abfälle, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet sind, müssen in dicht verschlossenen, geeigneten, bruchsicheren und entsprechend bezeichneten Behältern in Auffangwannen aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material, jedoch nicht aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, gelagert werden; diese Auffangwannen müssen mindestens 50 vH der gelagerten Menge, jedoch mindestens den Inhalt des größten gelagerten Behälters aufnehmen können. Bei Lagerungen im Freien müssen die Auffangwannen vor Niederschlagswässern geschützt sein.
(3) Lagerungen von chlorierten organischen Lösemitteln und von mit diesen behafteten Abfällen müssen gegen den Zugriff durch Unbefugte gesichert sein.
§ 8. (1) CKW-Anlagen, Destillationsanlagen, Abluftreinigungsanlagen und Kontaktwasserreinigungsanlagen sind vom Betriebsanlageninhaber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch den Hersteller oder dessen Beauftragten und in der Folge mindestens einmal jährlich
bei einem Massenstrom von weniger als 1 kg chlorierte organische Lösemittel je Stunde in der gereinigten Abluft durch eine geeignete, fachkundige (Abs. 2) und hiezu berechtigte Person,
ab einem Massenstrom von 1 kg chlorierte organische Lösemittel je Stunde in der gereinigten Abluft durch einen Prüfer aus dem im § 3 Abs. 3 angeführten Personenkreis
(2) Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
§ 9. (1) Nach der erstmaligen Inbetriebnahme von CKW-Anlagen und in der Folge mindestens einmal jährlich ist vom Betriebsanlageninhaber die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln in der gereinigten Abluft, in der Raumluft (§ 4 Z 5 letzter Satz), in der abgesaugten Bodenluft, im gereinigten Abwasser und im Kühlwasser
bei einem Massenstrom von weniger als 1 kg chlorierte organische Lösemittel je Stunde in der gereinigten Abluft durch eine geeignete, fachkundige (§ 8 Abs. 2) und hiezu berechtigte Person,
ab einem Massenstrom von 1 kg chlorierte organische Lösemittel je Stunde in der gereinigten Abluft durch einen Prüfer aus dem im § 3 Abs. 3 angeführten Personenkreis
(2) Ergeben die Messungen, daß im Kühlwasser, das aus der CKW-Anlage abgeleitet wird, mehr als 0,1 mg chlorierte organische Lösemittel je Liter, gemessen als Chlor, enthalten sind, so hat die Behörde im Einzelfall jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Reinhaltung des Kühlwassers erforderlich sind.
§ 10. Über den Betrieb der CKW-Anlage, der Abluftreinigungsanlage und der Kontaktwasserreinigungsanlage ist ein Betriebstagebuch zu führen; in dieses Betriebstagebuch sind unter Angabe des Datums
für die CKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösemittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse,
für die Abluftreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,
für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse
§ 11. Die gemäß den §§ 8 bis 10 zu führenden Prüfbücher und Betriebstagebücher sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage so aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
§ 12. CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen, CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen; bis zu diesem Zeitpunkt ist auf bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, zu deren Betriebseinrichtungen Chemischreinigungsmaschinen gehören, in denen Trichlorethen (Trichloräthylen) oder Tetrachlorethen (Perchloräthylen) verwendet wird, die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1975, BGBl. Nr. 437, über die Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen anzuwenden.
§ 13. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt, soweit § 12 nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1975, BGBl. Nr. 437, über die Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen außer Kraft.
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