Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Dezember 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-17
Status Aufgehoben · 1998-07-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 10, des § 226 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. (1) Die Befähigung für eine Konzession zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 2 nachzuweisen.

(2) Die Befähigung für eine Konzession zur Ausübung des auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachgewiesen werden.

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil und den betriebswirtschaftlichen Teil; die mündliche Prüfung zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil, den betriebswirtschaftlichen Teil und den rechtlichen Teil.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Arzneimittelkunde

2.

Kunde über die zur Herstellung von Arzneimitteln benötigten Rohstoffe wie insbesondere Drogen und Chemikalien.

(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Kostenrechnung und Kalkulation,

2.

Bilanzkunde,

3.

elektronische Datenverarbeitung,

4.

Auswertung branchenbezogener Kennziffern,

5.

Unternehmensführung und Schriftverkehr.

(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Arzneimittelkunde,

2.

Drogenkunde,

3.

Chemikalienkunde,

4.

Nomenklatur,

5.

Arbeitshygiene und Unfallverhütung.

(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf den im Abs. 3 angeführten Gebieten sowie Kenntnisse über branchenspezifische betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische Fragen (wie insbesondere Einkauf und Lagerung von Arzneimitteln und Drogen, Lagerkontrolle und Organisation der Apothekenbelieferung) zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(6) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Arzneimittelrecht,

2.

Chemikalienrecht (insbesondere giftrechtliche Bestimmungen),

3.

Suchtgiftrecht,

4.

Lebensmittelrecht,

5.

Steuerrecht,

6.

Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte,

7.

Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz,

8.

Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

9.

Sozialversicherungsrecht,

10.

Grundzüge des Handelsrechtes,

11.

Grundzüge des bürgerlichen Rechtes,

12.

Grundzüge des Wettbewerbsrechtes,

13.

Grundzüge des Preis- und Kartellrechtes.

(7) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 4) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung gemäß § 1

Abs. 1

§ 3. (1) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 ist zuzulassen, wer

1.

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie an einer inländischen Universität

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder

2.

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt der Fachrichtung Technische Chemie, Biochemie und biochemische Technologie, Chemische Betriebstechnik oder Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,

b)

eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Z 1 und 2 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird,

b)

eine mindestens siebenjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220 GewO 1973) oder im Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) zu verstehen. Für jeweils zwei Jahre der im Abs. 1 vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit muß eine Tätigkeit in einer Stellung mit Dispositionsbefugnis, insbesondere als Betriebsleiter, Einkaufs- oder Verkaufsleiter, Organisationsleiter oder als Leiter im Lager und Expedit nachgewiesen werden.

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2

§ 4. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. Diese zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil und den rechtlichen Teil.

(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Chemikalienkunde,

2.

Toxikologie,

3.

Pflanzenschutzmittelkunde.

(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Chemikalienrecht (insbesondere giftrechtliche Bestimmungen),

2.

Lebensmittelrecht bezogen auf Gebrauchsgegenstände,

3.

Pflanzenschutzmittelrecht.

(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 2) entfällt, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin oder Chemie an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung gemäß § 1

Abs. 2

§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2 ist zuzulassen, wer

1.

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Forst- und Holzwirtschaft oder Landwirtschaft an einer inländischen Universität

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

2.

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt der Fachrichtung Technische Chemie, Biochemie und biochemische Technologie, Chemische Betriebstechnik oder Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt der Fachrichtung Allgemeine Landwirtschaft, Alpenländische Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Wein- und Obstbau, Gerbereichemie und Ledertechnik, Leder- und Naturstofftechnologie, Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie oder Lebensmitteltechnologie und Fleischwirtschaft

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder

4.

a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule der Fachrichtung Technische Chemie, Biochemie und biochemische Technologie, Chemische Betriebstechnik, Leder- und Naturstofftechnologie oder Gerbereichemie und Ledertechnik

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder

5.

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder Chemielaborant oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Z 1 bis 4 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird,

b)

eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit zu verstehen, die in der Herstellung von oder im Handel mit Giften besteht.

Prüfungskommission

§ 6. (1) Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission für die Abnahme einer Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1, die gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1973 zu bestellen sind, beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein in der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

(2) Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission für die Abnahme einer Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2, die gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1973 zu bestellen sind, beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf den gemäß § 4 Abs. 2 zu prüfenden Gebieten notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 7. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 8. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 7) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) und von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 9. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 6 oder § 4 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der

1.

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1

a)

im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von 10 vH

b)

im Falle des Entfallens des ersten Teiles der schriftlichen und des ersten Teiles der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 7 vH

2.

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2

a)

im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von 5 vH

b)

im Falle des Entfallens des ersten Teiles der mündlichen Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 eine Prüfungsgebühr von 3 vH

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,

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