Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Dezember 1989 über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-02-01
Status Aufgehoben · 1994-08-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 212 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird verordnet:

I. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 ausgeübte Reisebürogewerbe

(Ausübungsvorschriften für Reisebüros)

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

§ 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer unbeschränkten Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens zwei allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitungen an das öffentliche Fernsprechnetz mit zwei Fernsprecheinrichtungen angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

§ 2. (1) Wird in dem Raum, in dem der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, auch eine andere Tätigkeit ausgeübt, dann muß der für den Kundenverkehr des Reisebüros bestimmte Arbeitsplatz (zB Kundenschalter) als solcher Arbeitsplatz leicht erkennbar sein und von Arbeitsplätzen für andere Tätigkeiten durch entsprechende Einrichtungen oder Maßnahmen (wie durch einen entsprechenden Abstand oder durch eine Wand) deutlich getrennt sein.

(2) Auf einem für den Kundenverkehr eines Reisebüros bestimmten Arbeitsplatz dürfen keine anderen Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesondere darf kein anderer als der Ausübung des Reisebürogewerbes dienender Kundenverkehr stattfinden.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 3. (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder

2.

den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden oder durch

3.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule

(2) Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse hinaus muß

1.

zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen und

2.

zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) nachzuweisen sind.

(3) Fachliche Tätigkeit (Abs. 2 Z 2) ist eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird.

(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 3. (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder

2.

den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden oder durch

3.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder

4.

eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3)

(2) Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse hinaus muß

1.

zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen und

2.

zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) nachzuweisen sind.

(3) Fachliche Tätigkeit (Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 2) ist eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird.

(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 4. (1) Die im § 1 genannten Betriebsstätten müssen mit

1.

Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr sowie

2.

Hotelbüchern,

(2) Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung besteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattung mit Unterlagen auch für die an Österreich angrenzenden Staaten nur insoweit, als solche Unterlagen tatsächlich verfügbar sind.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 4. (1) Die im § 1 genannten Betriebsstätten müssen mit Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und - ausgenommen Kursbücher und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr - auch für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Weiters müssen sie mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich Werbung bzw. der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausgestattet sein.

(2) Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung besteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattung mit Unterlagen auch für die an Österreich angrenzenden Staaten nur insoweit, als solche Unterlagen tatsächlich verfügbar sind.

II. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer Konzession mit der

Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 ausgeübte

Reisebürogewerbe

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

§ 5. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telgraphenbauamtes (Anm.: richtig: Telegraphenbauamtes) nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

§ 6. Auf die Ausübung einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 findet § 2 sinngemäß Anwendung.

Fachkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 7. (1) In jeder im § 5 genannten Betriebsstätte muß mindestens ein Arbeitnehmer

1.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 1 oder

2.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder

3.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe

(2) Dem Abs. 1 wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 8. Die im § 5 genannten Betriebsstätten müssen mit

1.

Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und

2.

Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern auch für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 8. Die im § 5 genannten Betriebsstätten müssen mit

1.

Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und

2.

Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung bzw. der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.

III. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer Konzession mit der

Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1a GewO 1973 ausgeübte

Reisebürogewerbe

Vorschriften für fernmeldetechnische Einrichtungen

§ 9. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1a GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 10. (1) In jeder im § 9 genannten Betriebsstätte muß mindestens ein Arbeitnehmer

1.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß § 7 Abs. 1 oder

2.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher Art wie insbesondere im Rahmen einer nicht auf Grund einer Konzession gemäß § 208 GewO 1973 tätigen Fremdenverkehrsorganisation

(2) Der im Abs. 1 genannte Arbeitnehmer muß außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie in englischer Sprache zu korrespondieren.

(3) Den Abs. 1 und 2 wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 11. Die im § 9 genannten Betriebsstätten müssen mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen und Prospekten für die Fremdenverkehrsregion, auf die sich die Tätigkeit der betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend ausgestattet sein.

IV. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer Konzession mit der

Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1b GewO 1973 ausgeübte

Reisebürogewerbe

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

§ 12. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1b GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

§ 13. Auf die Ausübung einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 b GewO 1973 findet § 2 sinngemäß Anwendung.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 14. (1) In jeder im § 12 genannten Betriebsstätte müssen mindestens zwei Arbeitnehmer

1.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 1 oder

2.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird,

(2) Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse hinaus muß

1.

zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen, sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen und

2.

zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über

a)

eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) oder

b)

eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1b GewO 1973 betriebenen Unternehmen oder

c)

eine vierjährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen

(3) Fachliche Tätigkeit (Abs. 2 Z 2) ist eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung oder Aufsicht ausgeführt wird.

(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer oder der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 15. Die im § 12 genannten Betriebsstätten müssen mit Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern auch für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

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