Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Jänner 1990 über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1989 wird verordnet:
§ 1. Die Landeshauptmänner der Länder Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt, Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller, die ihren Sitz oder Wohnsitz im betreffenden Land haben, nach Maßgabe des § 2 zu erteilen.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von nachstehenden, in der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1984 angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu genehmigen, wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft 1 Million Schilling nicht übersteigt:
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TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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0709 - - Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
(50) - Pilze und Trüffeln:
51 - - Pilze
B - andere
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 664) zum Gegenstand haben, ausgenommen.
§ 3. Weiters werden die Landeshauptmänner der in § 1 genannten Länder ermächtigt, für jene Obst- und Gemüsesorten, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung des Außenhandelsgesetzes 1984 eine mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr zugelassen hat, die Geltungsdauer der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen zu verlängern, wenn der Endtermin für die mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr erstreckt wird.
§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. März 1990 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. November 1987, BGBl. Nr. 544, über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen tritt mit Ablauf des 28. Februar 1990 außer Kraft.
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