Noten an den Generaldirektor des GATT betreffend Änderung des Anhanges I, Teil I und Teil II, ÖSTERREICH, zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, jeweils samt Beilage
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Änderung ist gemäß Art. IX Abs. 5 lit. a des Übereinkommens mit 5. November 1989 in Kraft getreten.
(Übersetzung)
An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Genf
Wien, 15. 9. 1989
Unter Bezugnahme auf Artikel IX, Zif. 5, lit. a, des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, *1) übermittelt Österreich eine Anzahl von Berichtigungen rein formeller Art in den Listen der Österreichischen Beschaffungsstellen, welche in Artikel I, Absatz 1, lit. c, angeführt sind (Beilage).
Diese Notifikation beinhaltet lediglich Änderungen bei den Bezeichnungen von Bundesministerien und kleinere organisatorische Änderungen sowie Übersetzungsverbesserungen. Ein typisches Beispiel stellt die Zusammenlegung von zwei Bundesministerien, die in den Punkten 3 und 6 angeführt sind, zu einer Neubenennung dar.
Keine dieser notifizierten Änderungen beschränkt den Umfang der dem Kodex unterliegenden Beschaffungsstellen oder ändert die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten in irgendeiner Weise.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Genf
Wien, 15. 9. 1989
Unter Bezugnahme auf Artikel IX, Zif. 5, lit. a, des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen übermittelt Österreich die ins Harmonisierte System transponierte Liste der Warengruppen, die vom Bundesministerium für Landesverteidigung beschafft werden und dem Übereinkommen unterliegen und welche im Anhang I, Teil II, ÖSTERREICH angeführt sind (Beilage).
Am 1. Jänner 1988 trat das Österreichische Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, das auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, basiert, in Kraft.
In diesem Zusammenhang war es notwendig, die im Anhang I, ÖSTERREICH, Teil II genannten Waren in die neue Nomenklatur zu transponieren.
Durch die umfangreicheren Warenspezifikationen im Harmonisierten System gegenüber dem CCCN, ergeben sich zusätzliche Transpositionen als Ausnahmen, wobei jedoch der materielle Umfang linear beibehalten wurde.
Dies ist insbesondere bei den neuen Tarifkapiteln 28, 29, 38, 39, 40, 84, 85 und 87 der Fall.
Die im Kapitel 82 angeführte Ausnahme „aus 82.08“ der CCCN wurde anläßlich der Transponierung korrigiert, da diese entsprechend der angegebenen Warenbezeichnung Erzeugnisse der Tarifnummer 82.05 der CCCN hätte lauten müssen.
ÖSTERREICH behält sich vor, allfällige Transponierungsunstimmigkeiten und daraus resultierende materielle Auswirkungen zu einem späteren Zeitpunkt zu notifizieren.
Keine dieser notifizierten Änderungen sowie Verbesserungen bei der Übersetzung beschränkt den Umfang der Warengruppen, die vom Bundesministerium für Landesverteidigung beschafft werden und dem Übereinkommen unterliegen, oder ändert die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten in irgendeiner Weise.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Beilage
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981
(Anm.: Änderung des Anhanges I, Teil I und II)
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