Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Februar 1990, mit der ergänzende Bestimmungen zur Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung erlassen werden
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 161 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Artikel I
Baumeistergewerbe
§ 1. (1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im Maurer-Handwerk oder im Beton- und Stahlbauer-Handwerk abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland eines dieser beiden Handwerke auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 9 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden, lediglich auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der solchermaßen eingeschränkte dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.
(4) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten dritten Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) die Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. a Z 6 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen Gebühr beträgt.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
§ 2. (1) Diplomingenieure, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die Diplomprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle das Maurer-Handwerk, das Beton- und Stahlbauer-Handwerk oder das Straßenbauer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe zuzulassen.
(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
§ 3. (1) Personen, die an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle das Maurer-Handwerk, das Beton- und Stahlbauer-Handwerk oder das Straßenbauer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Artikel II
Zimmermeistergewerbe
§ 4. (1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland dieses Handwerk auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 14 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 18 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden, lediglich auf die für die selbständige Ausübung des Zimmermeistergewerbes notwendigen Kenntnisse über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der solchermaßen eingeschränkte dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.
(4) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten dritten Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) die Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. b Z 3 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen Gebühr beträgt.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
§ 5. (1) Diplomingenieure, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die Diplomprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle das Zimmerer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe zuzulassen.
(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 14 und 15 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
§ 6. (1) Personen, die an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung für Architekur, Bauingenieurwesen oder Holztechnik erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle das Zimmerer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 14 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Zimmermeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Artikel III
Steinmetzmeistergewerbe
§ 7. (1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland dieses Handwerk auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 23 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 25 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 27 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden, lediglich auf die für die selbständige Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes notwendigen Kenntnisse über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der solchermaßen eingeschränkte dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.
(4) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten dritten Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) die Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. b Z 3 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen Gebühr beträgt.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
§ 8. (1) Diplomingenieure, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die Diplomprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe zuzulassen.
(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 23 und 24 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 25 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
§ 9. (1) Personen, die an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 23 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 25 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. b der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Artikel IV
Brunnenmeistergewerbe
§ 10. (1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im Brunnenbauer-Handwerk abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland dieses Handwerk auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 32 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 107/1980) und der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung (§§ 34 und 35 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 36 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden, lediglich auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes notwendigen Kenntnisse über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der solchermaßen eingeschränkte dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.
(4) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. c der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten dritten Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) die Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. c Z 4 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen Gebühr beträgt.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
§ 11. (1) Diplomingenieure, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die Diplomprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle das Brunnenbauer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe zuzulassen.
(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 32 und 33 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung (§§ 34 und 35 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. c der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
§ 12. (1) Personen, die an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung für Architektur oder Bauingenieurwesen erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle das Brunnenbauer-Handwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe zuzulassen.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 32 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§§ 34 oder 35 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Abs. 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
(3) Die Höhe der von den gemäß Abs. 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. c der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Artikel V
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1990 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Mai 1987, BGBl. Nr. 206, mit der ergänzende Bestimmungen zur Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung erlassen werden, außer Kraft.
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