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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. März 1990 über die Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Geltender Text a fecha 1990-03-14

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Für die Einfuhr von frischen, gekühlten, gefrorenen Hühnern, auch in Stücken, auch gesalzen, aber nicht geräuchert, lediglich mit Geruchs- oder Geschmackstoffen (zB Gewürzen) zubereitet, aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifs wird ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 1 100 Tonnen festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.

§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 15. März 1990 eingelangten und am 30. März 1990 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.

(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 95 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 nachweislich Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der zollamtlichen Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung zu erfolgen.

(3) 5 vH des Kontingents wird auf der Grundlage aller am 30. März 1990 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 keine Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt die Summe aller im relevanten Bezugszeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 nachweislich getätigten Einfuhren von in § 1 genannten Waren die Gesamtmenge des Kontingentanteiles gemäß § 2 Abs. 2, werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge in jenem Ausmaß gekürzt, in dem die Summe der jeweiligen Vorbezüge den vorgesehenen Kontingentanteil gemäß § 2 Abs. 2 übersteigt.

(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 Abs. 3 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils gemäß § 2 Abs. 3, ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(4) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Abs. 1 bis 3 nicht erschöpft, werden nach dem 30. März 1990 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur Verteilung zu bringen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 15. März 1990 in Kraft und mit 31. Dezember 1990 außer Kraft.