(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG VON HONGKONG UND DER REGIERUNG VON ÖSTERREICH ÜBER DEN EXPORT BESTIMMTER TEXTILERZEUGNISSE AUS HONGKONG NACH ÖSTERREICH

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-02-28
Status Aufgehoben · 1993-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Einleitung

1.

Diese Vereinbarung legt die Maßnahmen fest, die zwischen Hongkong und Österreich hinsichtlich der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen von Hongkong nach Österreich vereinbart wurden.

2.

Diese Maßnahmen wurden unter Bedachtnahme auf das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien in der Fassung des Verlängerungsprotokolls vom 31. Juli 1986 *1) und insbesondere auf

Geltungsbereich

3.

Diese Maßnahmen finden auf Exporte der in den Anhängen I und II angeführten Textilerzeugnisse von Hongkong nach Österreich Anwendung.

Beschränkungsdauer

4.

Diese Maßnahmen finden für die Zeiträume 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991, 1. Februar 1991 bis 31. Jänner 1992 und 1. Februar 1992 bis 31. Jänner 1993 Anwendung.

Beschränkungsmenge

5.

Hongkong wird Exporte der in Anhang I angeführten Erzeugnisse vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 8 bis 13 sowie 25 auf die in den Spalten e), f) und g) angegebenen Mengen während der dort bezeichneten Zeiträume beschränken.

6.

Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong ausgestellt wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten Kontingente für die jeweilige Beschränkungsperiode belastet wurden.

7.

Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen zulassen, deren Ursprungsland Hongkong ist und die in Anhang I angeführt sind, wenn solche Importe von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong am oder vor dem 31. Jänner 1990 gemäß den Bedingungen der am 2. Jänner 1987 in Wien und am 28. Februar 1987 in Hongkong unterzeichneten Vereinbarung 2) betreffend beschränkte Posten zwischen Hongkong und Österreich ausgestellt wurden (sowie der Verlängerungen dieser Vereinbarung, unterzeichnet am 18. Dezember 1987 in London und am 2. November 1988 in Hongkong) 3).

Transferierung

8.

Die in Spalten e), f) und g) des Anhangs I angeführten Kontingente können während der jeweiligen Beschränkungsdauer um höchstens fünf Prozent erhöht werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen wird.

9.

Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechenden Reduzierungen finden die in Spalte h) des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren Anwendung.

Übertrag und Vorgriff

10.

Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode, welche am 31. Jänner 1990 endet, Exporte von Hongkong nach Österreich von einem der in Anhang I der in Wien am 2. Jänner 1987 und in Hongkong am 28. Februar 1987 unterzeichneten Vereinbarung (sowie der Verlängerung) betreffend beschränkte Positionen zwischen Hongkong und Österreich angeführten Erzeugnissen geringer als die in Spalte g) des dazugehörigen Anhangs I angeführten Kontingente sind, kann Hongkong, nach Konsultationen mit Österreich, während des Zeitraumes vom 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991 den Export von zusätzlichen Mengen, die solchen Unterausnützungen entsprechen, bewilligen, vorausgesetzt, daß solche Exporte

i)

in den gleichen Erzeugnissen, in denen Unterausnützungen eintraten, erfolgen; und

ii) 11 Prozent des Jahresbeschränkungskontingents der in Spalte e) des dazugehörigen Anhangs I dieser Vereinbarung bezeichneten Erzeugnisse nicht überschreiten.

11.

Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode, welche am 31. Jänner 1990 endet, Exporte von Hongkong nach Österreich von einem der in Anhang I der in Wien am 2. Jänner 1987 und in Hongkong am 28. Februar 1987 unterzeichneten Vereinbarung (sowie der Verlängerung) betreffend beschränkte Positionen zwischen Hongkong und Österreich angeführten Erzeugnisse das im dazugehörigen Anhang I angeführte Kontingent übersteigen sollten, wird Hongkong Österreich von den Vorgriffsmengen unterrichten und diese dem entsprechenden, in Spalte e) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung angeführten Kontingent für den Zeitraum 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991 anlasten.

12.

Das im Anhang I, Spalte d), dieser Vereinbarung für jedes

13.

Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren Zeitraum

Exportgenehmigung

14.

Hongkong wird alle Exporte nach Österreich jener Erzeugnisse,

15.

Exportlizenzen zur Versendung von Waren auf Grund von

16.

Hongkong wird Österreich halbmonatliche statistische

17.

Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen, deren

18.

Sofern Österreich der Ansicht ist, daß der österreichische Markt

19.

Das Verlangen nach derartigen Konsultationen soll so rasch als

20.

Sofern nicht anders vereinbart, sollen Österreich und Hongkong

21.

Bis zum Abschluß der Konsultationen kann Österreich von Hongkong

a)

das Ausmaß an Exportgenehmigungen, die für das betreffende Erzeugnis ausgestellt wurden, in dem unmittelbar vorangehenden Zeitraum, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;

b)

das durchschnittliche Ausmaß der Exportgenehmigungen für das betreffende Erzeugnis, ausgestellt in den vorhergehenden Zeiträumen, und zwar seit 1. Februar 1987, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;

c)

das Ausmaß der Exportgenehmigungen seit dem Beginn jenes Zeitraumes, in welchem das Verlangen nach Konsultationen gestellt wurde, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;

d)

das vorherige Beschränkungsausmaß, wenn ein solches bestand.

22.

Für die Zwecke des oben angeführten Absatzes 21 wird als

23.

Sofern bei den Konsultationen keine Übereinstimmung erzielt

24.

Österreich und Hongkong stimmen überein, daß die

Wiederausfuhr

25.

Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong davon in Kenntnis

Austausch von Statistiken

26.

Hongkong wird Österreich halbmonatliche Statistiken über die im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für den Export nach Österreich Bewilligungen unter Belastung der in den Spalten e), f) und g) des Anhangs I angeführten Kontingente ausgestellt wurden.

27.

Österreich wird Hongkong vierteljährliche Statistiken über die Gesamtimporte und die Importe aus Hongkong sowie aus anderen wichtigen Lieferländern von jedem der in Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen.

Konsultationen

28.

Österreich und Hongkong stimmen überein, auf Ersuchen jeder der

29.

Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als Folge der durch diese Vorkehrungen auferlegten Beschränkung Hongkong in eine unbillige Lage gegenüber einem Drittland gebracht wird, kann Hongkong Österreich im Hinblick auf Abhilfsmaßnahmen, wie zB eine angemessene Abänderung dieser Vorkehrungen, um Konsultationen ersuchen. Hongkong kann Österreich weiters um Konsultationen ersuchen zwecks Abänderung dieser Vereinbarungen im Hinblick auf den Zeitraum ab 1. Februar 1992 unter Berücksichtigung des internationalen Abkommens über den Handel mit Textilien, welches jenem folgt oder jenes ersetzt, welches eingangs in Absatz 2 angeführt ist.

30.

Falls Konsultationen im Sinne der Absätze 28 und 29 des

Anlagen

31.

Die Anlagen I, II und III bilden einen integrierenden

(Übersetzung)

Vereinbarung

Nach den Konsultationen zwischen den Regierungen von Österreich und Hongkong, die am 28. November 1989 in Wien abgehalten wurden, bestätigte die Regierung Österreichs, daß Hongkong für die nachstehend angeführte Menge einen Vorgriff von der Beschränkungsperiode Zeitraum Februar 1989 bis Jänner 1990 auf die Beschränkungsperiode Zeitraum Februar 1990 bis Jänner 1991 vornehmen kann.

Position Bezeichnung maximaler Vorgriff

Nr. von 1990/91 auf

1989/90

(Stück)

3 Hosen, Latzhosen; Kniebundhosen, 106.796

kurze Hosen, Hosenröcke, nicht

aus Gewirken, ganz oder

überwiegend aus Baumwolle oder

künstlichen Spinnstoffen

Die Regierung von Hongkong übernimmt es, die Regierung von Österreich über die derzeitigen Mengen zu unterrichten, auf die in der Beschränkungsperiode 1. Februar 1989 bis 31. Jänner 1990 vorgegriffen wurden, sobald die Beschränkungsperiode abläuft.

Geschehen in Wien, 28. November 1989


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 147/1987

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 14/1989

Anhang I

```

```

(Anm.: Die Darstellung der Tabelle ist nicht direkt darstellbar)

```

```

Position Österreichische Statistische Nummer

Nr. Statistische Nr. in Hongkong

```

```

(a) (b) (c)

```

```

1 6205.20 6205 2010

6205 2020

ex 6205.30 ex 6205 3010

ex 6205 3030

ex 6209.20 ex 6209 2020

ex 6209.30 ex 6209 3020

2 6206.30 6206 3010

6206 3020

6206.40 6206 4010

6206 4020

ex 6209.20 ex 6209 2020

ex 6209.30 ex 6209 3020

ex 6209.90 ex 6209 9002

3 6203.42 6203 4210

6203 4220

6203 4230

6203 4240

6203.43 6203 4310

6203 4320

6203 4330

6203 4340

ex 6203.49 6203 4910

6203 4920

6203 4930

6203 4940

ex 6204.52 ex 6204 5210

ex 6204 5220

ex 6204.53 ex 6204 5310

ex 6204 5320

ex 6204.59 ex 6204 5910

ex 6204 5920

6204.62 6204 6210

6204 6220

6204 6230

6204 6240

6204.63 6204 6310

6204 6320

6204 6330

6204 6340

ex 6204.69 6204 6910

6204 6920

6204 6930

6204 6940

ex 6209.20 ex 6209 2010

ex 6209 2020

ex 6209.30 ex 6209 3010

ex 6209 3020

ex 6209.90 ex 6209 9001

ex 6209 9002

4 ex 6201.92 ex 6201 9210

ex 6201 9220

ex 6201.93 ex 6201 9310

ex 6201 9320

```

```

Warenbezeichnung Kontingente in Stück Umrechnungs-

----------------------------------- faktoren für

```

1.
  1. 1990- 1. 2. 1991- 1. 2. 1992- Transferie-

```

```

31.
  1. 1991 31. 1. 1992 31. 1. 1993 rungszwecke

```

(Stück je kg)

```

```

(d) (e) (f) (g) (h)

```

```

Hemden, nicht 1,253.724 1,328.947 1,408.684 5,00

aus Gewirken, ganz

oder überwiegend

aus Baumwolle oder

diskontinuierlichen

Spinnstoffen, für

Herren, Knaben,

Kleinkinder

Blusen, nicht aus 1,135.069 1,180.472 1,227.691 5,00

Gewirken, ganz oder

überwiegend aus

Baumwolle, aus

synthetischen oder

künstlichen

Spinnstoffen, für

Frauen, Mädchen und

Kleinkinder

Hosen, Latzhosen, 1,999.944 2,119.941 2,247.137 1,76

Kniebundhosen,

kurze Hosen,

Hosenröcke, nicht

aus Gewirken, ganz

oder überwiegend

aus Baumwolle, aus

synthetischen oder

aus künstlichen

Spinnstoffen

Anoraks 360.521 374.942 389.940 2,30

(einschließlich

Schijacken),

Windjacken

(Blousons), nicht

aus Gewirken, ganz

oder überwiegend

aus Baumwolle,

künstlichen oder

synthetischen

Spinnstoffen für

Knaben und Männer

Anhang II

```

```

(Anm.: Die Darstellung der Tabelle ist nicht direkt darstellbar)

```

```

Position Österreichische Statistische Nummer

Nr. Statistische Nr. in Hongkong

```

```

1 ex 6211.11 6211 1110

6211 1120

6211 1130

6211 1140

2 ex 6204.52 6204.42 ex 6204 5210 6204 4210

ex 6204.53 6204.43 ex 6204 5220 6204 4220

ex 6204.59 6204.44 ex 6204 5310 6204 4310

ex 6204 5320 6204 4320

ex 6204 5910 6204 4410

ex 6204 5920 6204 4420

3 ex 6202.12 ex 6202 1210

ex 6202 1220

6202 1230

6202 1240

6202 1250

6202 1260

ex 6202.13 ex 6202 1310

ex 6202 1320

6202 1330

6202 1340

6202 1350

6202 1360

4 6204.32 6204 3210

6204 3220

6204.33 6204 3310

6204 3320

ex 6204.39 6204 3910

6204 3920

ex 6202.92 ex 6202 9210

ex 6202 9220

ex 6202.93 ex 6202 9310

ex 6202 9320

5 6106.10 6106 1000

6106.20 6106 2010

6106 2020

6 6107.21 6107 2110

6107 2120

6108.31 6107 3110

6107 3120

7 6110.10 6110 1010

6110 1020

6110 1030

6110 1040

6110.20 6110 2010

6110 2020

6110 2030

6110 2040

6110.30 6110 3010

6110 3020

6110 3030

6110 3040

6110 3050

6110 3060

6110 3070

6110 3080

8 6103.42 6103 4210

6103 4220

6103 4230

6103 4240

6103.43 6103 4310

6103 4320

6103 4330

6103 4340

6104.62 6104 6210

6104 6220

6104 6230

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.