(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG VON HONGKONG UND DER REGIERUNG VON ÖSTERREICH ÜBER DEN EXPORT BESTIMMTER TEXTILERZEUGNISSE AUS HONGKONG NACH ÖSTERREICH
Einleitung
Diese Vereinbarung legt die Maßnahmen fest, die zwischen Hongkong und Österreich hinsichtlich der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen von Hongkong nach Österreich vereinbart wurden.
Diese Maßnahmen wurden unter Bedachtnahme auf das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien in der Fassung des Verlängerungsprotokolls vom 31. Juli 1986 *1) und insbesondere auf
Geltungsbereich
Diese Maßnahmen finden auf Exporte der in den Anhängen I und II angeführten Textilerzeugnisse von Hongkong nach Österreich Anwendung.
Beschränkungsdauer
Diese Maßnahmen finden für die Zeiträume 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991, 1. Februar 1991 bis 31. Jänner 1992 und 1. Februar 1992 bis 31. Jänner 1993 Anwendung.
Beschränkungsmenge
Hongkong wird Exporte der in Anhang I angeführten Erzeugnisse vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 8 bis 13 sowie 25 auf die in den Spalten e), f) und g) angegebenen Mengen während der dort bezeichneten Zeiträume beschränken.
Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong ausgestellt wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten Kontingente für die jeweilige Beschränkungsperiode belastet wurden.
Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen zulassen, deren Ursprungsland Hongkong ist und die in Anhang I angeführt sind, wenn solche Importe von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong am oder vor dem 31. Jänner 1990 gemäß den Bedingungen der am 2. Jänner 1987 in Wien und am 28. Februar 1987 in Hongkong unterzeichneten Vereinbarung 2) betreffend beschränkte Posten zwischen Hongkong und Österreich ausgestellt wurden (sowie der Verlängerungen dieser Vereinbarung, unterzeichnet am 18. Dezember 1987 in London und am 2. November 1988 in Hongkong) 3).
Transferierung
Die in Spalten e), f) und g) des Anhangs I angeführten Kontingente können während der jeweiligen Beschränkungsdauer um höchstens fünf Prozent erhöht werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen wird.
Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechenden Reduzierungen finden die in Spalte h) des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren Anwendung.
Übertrag und Vorgriff
Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode, welche am 31. Jänner 1990 endet, Exporte von Hongkong nach Österreich von einem der in Anhang I der in Wien am 2. Jänner 1987 und in Hongkong am 28. Februar 1987 unterzeichneten Vereinbarung (sowie der Verlängerung) betreffend beschränkte Positionen zwischen Hongkong und Österreich angeführten Erzeugnissen geringer als die in Spalte g) des dazugehörigen Anhangs I angeführten Kontingente sind, kann Hongkong, nach Konsultationen mit Österreich, während des Zeitraumes vom 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991 den Export von zusätzlichen Mengen, die solchen Unterausnützungen entsprechen, bewilligen, vorausgesetzt, daß solche Exporte
in den gleichen Erzeugnissen, in denen Unterausnützungen eintraten, erfolgen; und
ii) 11 Prozent des Jahresbeschränkungskontingents der in Spalte e) des dazugehörigen Anhangs I dieser Vereinbarung bezeichneten Erzeugnisse nicht überschreiten.
Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode, welche am 31. Jänner 1990 endet, Exporte von Hongkong nach Österreich von einem der in Anhang I der in Wien am 2. Jänner 1987 und in Hongkong am 28. Februar 1987 unterzeichneten Vereinbarung (sowie der Verlängerung) betreffend beschränkte Positionen zwischen Hongkong und Österreich angeführten Erzeugnisse das im dazugehörigen Anhang I angeführte Kontingent übersteigen sollten, wird Hongkong Österreich von den Vorgriffsmengen unterrichten und diese dem entsprechenden, in Spalte e) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung angeführten Kontingent für den Zeitraum 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991 anlasten.
Das im Anhang I, Spalte d), dieser Vereinbarung für jedes
Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren Zeitraum
Exportgenehmigung
Hongkong wird alle Exporte nach Österreich jener Erzeugnisse,
Exportlizenzen zur Versendung von Waren auf Grund von
Hongkong wird Österreich halbmonatliche statistische
Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen, deren
Sofern Österreich der Ansicht ist, daß der österreichische Markt
Das Verlangen nach derartigen Konsultationen soll so rasch als
Sofern nicht anders vereinbart, sollen Österreich und Hongkong
Bis zum Abschluß der Konsultationen kann Österreich von Hongkong
das Ausmaß an Exportgenehmigungen, die für das betreffende Erzeugnis ausgestellt wurden, in dem unmittelbar vorangehenden Zeitraum, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;
das durchschnittliche Ausmaß der Exportgenehmigungen für das betreffende Erzeugnis, ausgestellt in den vorhergehenden Zeiträumen, und zwar seit 1. Februar 1987, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;
das Ausmaß der Exportgenehmigungen seit dem Beginn jenes Zeitraumes, in welchem das Verlangen nach Konsultationen gestellt wurde, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;
das vorherige Beschränkungsausmaß, wenn ein solches bestand.
Für die Zwecke des oben angeführten Absatzes 21 wird als
Sofern bei den Konsultationen keine Übereinstimmung erzielt
Österreich und Hongkong stimmen überein, daß die
Wiederausfuhr
Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong davon in Kenntnis
Austausch von Statistiken
Hongkong wird Österreich halbmonatliche Statistiken über die im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für den Export nach Österreich Bewilligungen unter Belastung der in den Spalten e), f) und g) des Anhangs I angeführten Kontingente ausgestellt wurden.
Österreich wird Hongkong vierteljährliche Statistiken über die Gesamtimporte und die Importe aus Hongkong sowie aus anderen wichtigen Lieferländern von jedem der in Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen.
Konsultationen
Österreich und Hongkong stimmen überein, auf Ersuchen jeder der
Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als Folge der durch diese Vorkehrungen auferlegten Beschränkung Hongkong in eine unbillige Lage gegenüber einem Drittland gebracht wird, kann Hongkong Österreich im Hinblick auf Abhilfsmaßnahmen, wie zB eine angemessene Abänderung dieser Vorkehrungen, um Konsultationen ersuchen. Hongkong kann Österreich weiters um Konsultationen ersuchen zwecks Abänderung dieser Vereinbarungen im Hinblick auf den Zeitraum ab 1. Februar 1992 unter Berücksichtigung des internationalen Abkommens über den Handel mit Textilien, welches jenem folgt oder jenes ersetzt, welches eingangs in Absatz 2 angeführt ist.
Falls Konsultationen im Sinne der Absätze 28 und 29 des
Anlagen
Die Anlagen I, II und III bilden einen integrierenden
(Übersetzung)
Vereinbarung
Nach den Konsultationen zwischen den Regierungen von Österreich und Hongkong, die am 28. November 1989 in Wien abgehalten wurden, bestätigte die Regierung Österreichs, daß Hongkong für die nachstehend angeführte Menge einen Vorgriff von der Beschränkungsperiode Zeitraum Februar 1989 bis Jänner 1990 auf die Beschränkungsperiode Zeitraum Februar 1990 bis Jänner 1991 vornehmen kann.
Position Bezeichnung maximaler Vorgriff
Nr. von 1990/91 auf
1989/90
(Stück)
3 Hosen, Latzhosen; Kniebundhosen, 106.796
kurze Hosen, Hosenröcke, nicht
aus Gewirken, ganz oder
überwiegend aus Baumwolle oder
künstlichen Spinnstoffen
Die Regierung von Hongkong übernimmt es, die Regierung von Österreich über die derzeitigen Mengen zu unterrichten, auf die in der Beschränkungsperiode 1. Februar 1989 bis 31. Jänner 1990 vorgegriffen wurden, sobald die Beschränkungsperiode abläuft.
Geschehen in Wien, 28. November 1989
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 147/1987
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 14/1989
Anhang I
```
```
(Anm.: Die Darstellung der Tabelle ist nicht direkt darstellbar)
```
```
Position Österreichische Statistische Nummer
Nr. Statistische Nr. in Hongkong
```
```
(a) (b) (c)
```
```
1 6205.20 6205 2010
6205 2020
ex 6205.30 ex 6205 3010
ex 6205 3030
ex 6209.20 ex 6209 2020
ex 6209.30 ex 6209 3020
2 6206.30 6206 3010
6206 3020
6206.40 6206 4010
6206 4020
ex 6209.20 ex 6209 2020
ex 6209.30 ex 6209 3020
ex 6209.90 ex 6209 9002
3 6203.42 6203 4210
6203 4220
6203 4230
6203 4240
6203.43 6203 4310
6203 4320
6203 4330
6203 4340
ex 6203.49 6203 4910
6203 4920
6203 4930
6203 4940
ex 6204.52 ex 6204 5210
ex 6204 5220
ex 6204.53 ex 6204 5310
ex 6204 5320
ex 6204.59 ex 6204 5910
ex 6204 5920
6204.62 6204 6210
6204 6220
6204 6230
6204 6240
6204.63 6204 6310
6204 6320
6204 6330
6204 6340
ex 6204.69 6204 6910
6204 6920
6204 6930
6204 6940
ex 6209.20 ex 6209 2010
ex 6209 2020
ex 6209.30 ex 6209 3010
ex 6209 3020
ex 6209.90 ex 6209 9001
ex 6209 9002
4 ex 6201.92 ex 6201 9210
ex 6201 9220
ex 6201.93 ex 6201 9310
ex 6201 9320
```
```
Warenbezeichnung Kontingente in Stück Umrechnungs-
----------------------------------- faktoren für
```
- 1990- 1. 2. 1991- 1. 2. 1992- Transferie-
```
```
- 1991 31. 1. 1992 31. 1. 1993 rungszwecke
```
(Stück je kg)
```
```
(d) (e) (f) (g) (h)
```
```
Hemden, nicht 1,253.724 1,328.947 1,408.684 5,00
aus Gewirken, ganz
oder überwiegend
aus Baumwolle oder
diskontinuierlichen
Spinnstoffen, für
Herren, Knaben,
Kleinkinder
Blusen, nicht aus 1,135.069 1,180.472 1,227.691 5,00
Gewirken, ganz oder
überwiegend aus
Baumwolle, aus
synthetischen oder
künstlichen
Spinnstoffen, für
Frauen, Mädchen und
Kleinkinder
Hosen, Latzhosen, 1,999.944 2,119.941 2,247.137 1,76
Kniebundhosen,
kurze Hosen,
Hosenröcke, nicht
aus Gewirken, ganz
oder überwiegend
aus Baumwolle, aus
synthetischen oder
aus künstlichen
Spinnstoffen
Anoraks 360.521 374.942 389.940 2,30
(einschließlich
Schijacken),
Windjacken
(Blousons), nicht
aus Gewirken, ganz
oder überwiegend
aus Baumwolle,
künstlichen oder
synthetischen
Spinnstoffen für
Knaben und Männer
Anhang II
```
```
(Anm.: Die Darstellung der Tabelle ist nicht direkt darstellbar)
```
```
Position Österreichische Statistische Nummer
Nr. Statistische Nr. in Hongkong
```
```
1 ex 6211.11 6211 1110
6211 1120
6211 1130
6211 1140
2 ex 6204.52 6204.42 ex 6204 5210 6204 4210
ex 6204.53 6204.43 ex 6204 5220 6204 4220
ex 6204.59 6204.44 ex 6204 5310 6204 4310
ex 6204 5320 6204 4320
ex 6204 5910 6204 4410
ex 6204 5920 6204 4420
3 ex 6202.12 ex 6202 1210
ex 6202 1220
6202 1230
6202 1240
6202 1250
6202 1260
ex 6202.13 ex 6202 1310
ex 6202 1320
6202 1330
6202 1340
6202 1350
6202 1360
4 6204.32 6204 3210
6204 3220
6204.33 6204 3310
6204 3320
ex 6204.39 6204 3910
6204 3920
ex 6202.92 ex 6202 9210
ex 6202 9220
ex 6202.93 ex 6202 9310
ex 6202 9320
5 6106.10 6106 1000
6106.20 6106 2010
6106 2020
6 6107.21 6107 2110
6107 2120
6108.31 6107 3110
6107 3120
7 6110.10 6110 1010
6110 1020
6110 1030
6110 1040
6110.20 6110 2010
6110 2020
6110 2030
6110 2040
6110.30 6110 3010
6110 3020
6110 3030
6110 3040
6110 3050
6110 3060
6110 3070
6110 3080
8 6103.42 6103 4210
6103 4220
6103 4230
6103 4240
6103.43 6103 4310
6103 4320
6103 4330
6103 4340
6104.62 6104 6210
6104 6220
6104 6230
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