(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG VON HONGKONG UND DER REGIERUNG VON ÖSTERREICH ÜBER DEN EXPORT BESTIMMTER TEXTILERZEUGNISSE AUS HONGKONG NACH ÖSTERREICH
BGBl. Nr. 114/1990
Unterzeichnungsdatum
Einleitung
Diese Vereinbarung legt die Maßnahmen fest, die zwischen Hongkong und Österreich hinsichtlich der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen von Hongkong nach Österreich vereinbart wurden.
Diese Maßnahmen wurden unter Bedachtnahme auf das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien in der Fassung des Verlängerungsprotokolls vom 31. Juli 1986 *1) und insbesondere auf Artikel 4 des Abkommens getroffen.
Geltungsbereich
Diese Maßnahmen finden auf Exporte der in den Anhängen I und II angeführten Textilerzeugnisse von Hongkong nach Österreich Anwendung.
Beschränkungsdauer
Diese Maßnahmen finden für die Zeiträume 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991, 1. Februar 1991 bis 31. Jänner 1992 und 1. Februar 1992 bis 31. Jänner 1993 Anwendung.
Beschränkungsmenge
Hongkong wird Exporte der in Anhang I angeführten Erzeugnisse vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 8 bis 13 sowie 25 auf die in den Spalten e), f) und g) angegebenen Mengen während der dort bezeichneten Zeiträume beschränken.
Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong ausgestellt wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten Kontingente für die jeweilige Beschränkungsperiode belastet wurden.
Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen zulassen, deren Ursprungsland Hongkong ist und die in Anhang I angeführt sind, wenn solche Importe von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong am oder vor dem 31. Jänner 1990 gemäß den Bedingungen der am 2. Jänner 1987 in Wien und am 28. Februar 1987 in Hongkong unterzeichneten Vereinbarung 2) betreffend beschränkte Posten zwischen Hongkong und Österreich ausgestellt wurden (sowie der Verlängerungen dieser Vereinbarung, unterzeichnet am 18. Dezember 1987 in London und am 2. November 1988 in Hongkong) 3) .
Transferierung
Die in Spalten e), f) und g) des Anhangs I angeführten Kontingente können während der jeweiligen Beschränkungsdauer um höchstens fünf Prozent erhöht werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen wird.
Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechenden Reduzierungen finden die in Spalte h) des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren Anwendung.
Übertrag und Vorgriff
Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode, welche am 31. Jänner 1990 endet, Exporte von Hongkong nach Österreich von einem der in Anhang I der in Wien am 2. Jänner 1987 und in Hongkong am 28. Februar 1987 unterzeichneten Vereinbarung (sowie der Verlängerung) betreffend beschränkte Positionen zwischen Hongkong und Österreich angeführten Erzeugnissen geringer als die in Spalte g) des dazugehörigen Anhangs I angeführten Kontingente sind, kann Hongkong, nach Konsultationen mit Österreich, während des Zeitraumes vom 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991 den Export von zusätzlichen Mengen, die solchen Unterausnützungen entsprechen, bewilligen, vorausgesetzt, daß solche Exporte
in den gleichen Erzeugnissen, in denen Unterausnützungen eintraten, erfolgen; und
ii) 11 Prozent des Jahresbeschränkungskontingents der in Spalte e) des dazugehörigen Anhangs I dieser Vereinbarung bezeichneten Erzeugnisse nicht überschreiten.
Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode, welche am 31. Jänner 1990 endet, Exporte von Hongkong nach Österreich von einem der in Anhang I der in Wien am 2. Jänner 1987 und in Hongkong am 28. Februar 1987 unterzeichneten Vereinbarung (sowie der Verlängerung) betreffend beschränkte Positionen zwischen Hongkong und Österreich angeführten Erzeugnisse das im dazugehörigen Anhang I angeführte Kontingent übersteigen sollten, wird Hongkong Österreich von den Vorgriffsmengen unterrichten und diese dem entsprechenden, in Spalte e) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung angeführten Kontingent für den Zeitraum 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991 anlasten.
Das im Anhang I, Spalte d), dieser Vereinbarung für jedes Produkt angeführte Kontingent kann im Falle der Nichtausnützung des bezüglichen Kontingentes in der vorangegangenen Beschränkungsperiode nach Konsultationen zwischen Österreich und Hongkong durch einen Übertrag, welcher nicht höher als 11 Prozent des anwendbaren Kontingents der aufnehmenden Beschränkungsperiode ist, und durch einen Vorgriff von nicht mehr als 6 Prozent des anwendbaren Kontingents der aufnehmenden Beschränkungsperiode überzogen werden. Der Übertrag soll die nicht ausgenützte Menge des bestimmten Produktes nicht überschreiten und soll beim gleichen Produkt, bei dem die Menge nicht ausgenützt wurde, verwendet werden. Der Vorgriff ist vom Kontingent, das für das gleiche Produkt in der folgenden Beschränkungsperiode festgesetzt ist, abzuziehen. Die Zusammenfassung von Übertrag und Vorgriff darf 11 Prozent des anwendbaren Kontingents der aufnehmenden Beschränkungsperiode nicht überschreiten.
Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren Zeitraum verlängert werden, finden die im oben erwähnten Absatz 12 angeführten Bestimmungen über Übertrag und Vorgriff Anwendung.
Exportgenehmigung
Hongkong wird alle Exporte nach Österreich jener Erzeugnisse, die in Anhang II angeführt sind, von der Ausstellung von Exportgenehmigungen durch das Ministerium für Handel in Hongkong abhängig machen. Eine Exportgenehmigung soll nur bei Vorlage eines bestehenden Vertrages über die Lieferung der angeführten Erzeugnisse ausgestellt werden und für sechs Monate ab Ausstellungsdatum gültig sein.
Exportlizenzen zur Versendung von Waren auf Grund von Exportgenehmigungen werden von Hongkong bei Vorlage der entsprechenden Exportgenehmigung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer ausgestellt. Eine Exportlizenz soll für 28 Tage ab Ausstellungsdatum gültig sein. Hongkong sollte keine Exportlizenzen für jene zum Export nach Österreich bestimmten Erzeugnisse ausstellen, die zwar im Anhang II angeführt sind, für die jedoch keine gültige Exportgenehmigung vorliegt.
Hongkong wird Österreich halbmonatliche statistische Aufstellungen zur Verfügung stellen, welche jene Mengen aufzeigen, welche durch Exportgenehmigungen gedeckt sind, die für Exporteure Hongkongs in Hinblick auf die Produktliste in Anhang II ausgestellt wurden. Hongkong erklärt sich bereit, Österreich unverzüglich über den Erhalt von Anträgen auf Exportgenehmigungen für ein bestimmtes Erzeugnis in einem außerordentlich hohen Umfang zu verständigen.
Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Hongkong ist, die im Anhang II angeführt sind und bei denen anläßlich des Imports eine vom Ministerium für Handel in Hongkong ausgestellte Exportlizenz beigeschlossen ist, zulassen.
Sofern Österreich der Ansicht ist, daß der österreichische Markt durch Importe aus Hongkong von den durch diese Vereinbarung erfaßten Erzeugnissen im Sinne der Definition der Marktstörung in Anhang A des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien einer Störung ausgesetzt ist, kann Österreich Konsultationen im Hinblick auf die Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien verlangen.
Das Verlangen nach derartigen Konsultationen soll so rasch als möglich, in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen nach Ersuchen, durch eine Sachdarstellung über die Gründe und die Rechtfertigung für ein derartiges Verlangen, einschließlich der neuesten Daten über das Ausmaß der Marktstörung, belegt werden.
Sofern nicht anders vereinbart, sollen Österreich und Hongkong so bald als möglich, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen geäußert wurde, zu solchen Konsultationen zusammentreten und sollen weiters alles daransetzen, daß diese Konsultationen innerhalb von weiteren 30 Tagen abgeschlossen werden können.
Bis zum Abschluß der Konsultationen kann Österreich von Hongkong verlangen, die Ausstellung von Exportgenehmigungen für das betreffende Erzeugnis während des von dieser Vereinbarung erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß zu beschränken, das nicht niedriger ist als das höchste der folgenden Ausmaße:
das Ausmaß an Exportgenehmigungen, die für das betreffende Erzeugnis ausgestellt wurden, in dem unmittelbar vorangehenden Zeitraum, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;
das durchschnittliche Ausmaß der Exportgenehmigungen für das betreffende Erzeugnis, ausgestellt in den vorhergehenden Zeiträumen, und zwar seit 1. Februar 1987, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;
das Ausmaß der Exportgenehmigungen seit dem Beginn jenes Zeitraumes, in welchem das Verlangen nach Konsultationen gestellt wurde, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;
das vorherige Beschränkungsausmaß, wenn ein solches bestand.
Hongkong erklärte sich bereit, einem derartigen Ersuchen nachzukommen.
Für die Zwecke des oben angeführten Absatzes 21 wird als „Zeitraum“ die Periode vom 1. Februar eines Jahres bis zum 31. Jänner des unmittelbar folgenden Jahres festgelegt. Falls für ein Produkt oder einen Teil des Produktes bis zum 1. Februar 1990 nicht mit der Ausstellung von Exportgenehmigungen begonnen wurde, ist das in den Zeiträumen vor Beginn der Ausstellung von Exportgenehmigungen liegende Ausmaß durch das Ausmaß der Exportgenehmigungen, welches sich aus der Anwendung der obigen Unterabsätze a) und/oder b) ergibt, zu ersetzen.
Sofern bei den Konsultationen keine Übereinstimmung erzielt werden kann, soll Österreich das Recht haben, von Hongkong zu verlangen, daß es seine Exporte nach Österreich für die betreffenden Erzeugnisse während des durch vorliegende Vereinbarung erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß beschränkt, das nicht geringer ist als jenes wie in der Formel im oben angeführten Absatz 21. Hongkong erklärt sich bereit, einem derartigen Verlangen nachzukommen.
Österreich und Hongkong stimmen überein, daß die gegenständlichen Vereinbarungen die Rechte Österreichs und Hongkongs gemäß dem Abkommen über den internationalen Handel mit Textilien nicht beeinträchtigen.
Wiederausfuhr
Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong davon in Kenntnis setzen, wenn Importe der in Anhang I angeführten Textilerzeugnisse nach Österreich, mit denen die vereinbarten Kontingente belastet wurden, später aus Österreich wieder ausgeführt werden. Hongkong kann dann die in Betracht kommenden Mengen der entsprechenden Kontingente gutschreiben. Zu diesem Zweck wurde die in Anhang III beschriebene Verwaltungsregelung vereinbart.
Austausch von Statistiken
Hongkong wird Österreich halbmonatliche Statistiken über die im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für den Export nach Österreich Bewilligungen unter Belastung der in den Spalten e), f) und g) des Anhangs I angeführten Kontingente ausgestellt wurden.
Österreich wird Hongkong vierteljährliche Statistiken über die Gesamtimporte und die Importe aus Hongkong sowie aus anderen wichtigen Lieferländern von jedem der in Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen.
Konsultationen
Österreich und Hongkong stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien, hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieser Vorkehrungen ergibt, in Konsultationen einzutreten.
Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als Folge der durch diese Vorkehrungen auferlegten Beschränkung Hongkong in eine unbillige Lage gegenüber einem Drittland gebracht wird, kann Hongkong Österreich im Hinblick auf Abhilfsmaßnahmen, wie zB eine angemessene Abänderung dieser Vorkehrungen, um Konsultationen ersuchen. Hongkong kann Österreich weiters um Konsultationen ersuchen zwecks Abänderung dieser Vereinbarungen im Hinblick auf den Zeitraum ab 1. Februar 1992 unter Berücksichtigung des internationalen Abkommens über den Handel mit Textilien, welches jenem folgt oder jenes ersetzt, welches eingangs in Absatz 2 angeführt ist.
Falls Konsultationen im Sinne der Absätze 28 und 29 des gegenständlichen Abkommens verlangt werden, treten Österreich und Hongkong innerhalb von 30 Tagen ab diesem Verlangen in derartige Konsultationen ein und sind bestrebt, diese Konsultationen innerhalb von weiteren 30 Tagen abzuschließen.
Anlagen
Die Anlagen I, II und III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 147/1987
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 14/1989
Anhang I
(Anm.: Anhang I als PDF dokumentiert)
Anhang II
(Anm.: Anhang II als PDF dokumentiert)
Anhang III
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5 und zur Erleichterung der Durchführung des Absatzes 25 dieser Vereinbarung treffen Österreich und Hongkong die folgenden Verwaltungsregelungen:
Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung eines Antrages auf Ausstellung einer entsprechenden Einfuhrbewilligung verliert eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf von einhundertzwanzig Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Ausfuhrbewilligung ihre Gültigkeit. Alle Ausfuhrbewilligungen betreffend beschränkte Positionen werden mit einem diesbezüglichen Vermerk versehen;
Österreich wird Hongkong in monatlichen Zeitabständen eine Aufstellung der zur Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen vorgelegten Ausfuhrbewilligungen unter Angabe der durch jede entsprechende Einfuhrbewilligung abgedeckten Menge zur Verfügung stellen;
hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen, deren vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer von einhundertzwanzig Tagen abgelaufen ist und die in dem von Österreich gemäß vorstehendem Absatz b) zur Verfügung gestellten Aufstellungen nicht aufscheinen, wird Hongkong Österreich, sobald wie möglich, die Nummern von solchen Ausfuhrbewilligungen und die durch jede Ausfuhrbewilligung abgedeckte Menge mit dem Hinweis darauf bekanntgeben, daß diese Mengen Hongkong zur neuerlichen Verwendung wieder gutgeschrieben werden, wenn von Österreich innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum einer solchen Bekanntgabe keine Rückäußerung einlangt.
(Übersetzung)
Vereinbarung
Nach den Konsultationen zwischen den Regierungen von Österreich und Hongkong, die am 28. November 1989 in Wien abgehalten wurden, bestätigte die Regierung Österreichs, daß Hongkong für die nachstehend angeführte Menge einen Vorgriff von der Beschränkungsperiode Zeitraum Februar 1989 bis Jänner 1990 auf die Beschränkungsperiode Zeitraum Februar 1990 bis Jänner 1991 vornehmen kann.
| Position | Bezeichnung | maximaler Vorgriff |
|---|---|---|
| Nr. | von 1990/91 auf 1989/90 (Stück) | |
| 3 | Hosen, Latzhosen; Kniebundhosen, kurze Hosen, Hosenröcke, nicht aus Gewirken, ganz oder überwiegend aus Baumwolle oder künstlichen Spinnstoffen | 106.796 |
Die Regierung von Hongkong übernimmt es, die Regierung von Österreich über die derzeitigen Mengen zu unterrichten, auf die in der Beschränkungsperiode 1. Februar 1989 bis 31. Jänner 1990 vorgegriffen wurden, sobald die Beschränkungsperiode abläuft.
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