Auslegung des Art. 13 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-03-09
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird nachstehende vereinbarte Auslegung von Artikel 13 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960) kundgemacht:

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

(Übersetzung)

VEREINBARTE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 13 DES ÜBEREINKOMMENS

(genehmigt von den EFTA-Ministern anläßlich ihrer Tagung am 28. und 29. November 1988)

Der Rat kam überein, daß die Anwendung von Artikel 13 des Übereinkommens in der Praxis von folgenden Erwägungen geleitet werden sollte:

Ziel der in Artikel 13 enthaltenen Regeln ist es sicherzustellen, daß staatliche Beihilfen keine Handelshemmnisse darstellen, indem unlautere Wettbewerbsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten gefördert werden. Es wird anerkannt, daß staatliche Beihilfen den Wettbewerb durch ihre Auswirkungen auf Drittmärkte ebenso stark wie auf bilaterale Handelsströme verzerren können.

Artikel 13 muß im Rahmen der anderen Bestimmungen des Übereinkommens ausgelegt werden. In Hinblick auf die in Artikel 2 festgelegten Ziele wird anerkannt, daß staatliche Beihilfen rechtmäßige Instrumente der Wirtschaftspolitik darstellen, sofern sie mit Artikel 13 vereinbar sind. Die Auslegung von Artikel 13 sollte auch von den Bestimmungen des Artikels 30 geleitet sein, der festlegt, daß die Mitgliedstaaten anerkennen, daß die von jedem von ihnen verfolgte Wirtschafts- und Finanzpolitik die Wirtschaft anderer Mitgliedstaaten beeinflußt und daß sie diese Politik in einer solchen Weise verfolgen, daß die Ziele der Assoziation gefördert werden.

Es ist nicht die Absicht von Artikel 13, die Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten einzuschränken, staatliche Beihilfen als Bestandteil ihrer Wirtschaftspolitik einzuführen, sofern diese Maßnahmen weder unter Anhang C fallen noch die von der Errichtung der Assoziation erwarteten Vorteile vereiteln. Als Freihandelszone anerkennt die EFTA die Unterschiede in den institutionellen und wirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedstaaten; das Übereinkommen enthält keine Verpflichtung, staatliche Beihilfen zu vereinheitlichen.

Der Rat:

a)

genehmigte folgende Auslegung der Bestimmungen von Artikel 13:

i)

Absatz 1 a) des Artikels legt fest, daß die Mitgliedstaaten die im Anhang C angeführten Arten von Beihilfen für Ausfuhren weder aufrechterhalten noch einführen dürfen.

ii) Absatz 1 b) des Artikels verbietet jede sonstige Art von Beihilfen, deren Hauptzweck - ungeachtet ihrer Auswirkungen - darin besteht, die von der Assoziation erwarteten Vorteile zu vereiteln. Dieser Absatz verbietet auch jede sonstige Art von Beihilfen, deren Hauptwirkung - ungeachtet ihres Zwecks - darin besteht, die von der Assoziation erwarteten Vorteile zu vereiteln. Ein derartiger Zweck oder eine derartige Auswirkung kann oft schon festgestellt oder beurteilt werden, wenn das einschlägige Programm oder die einschlägige Maßnahme offiziell angekündigt wird.

b)

kam überein, daß nur jene Maßnahmen als staatliche Beihilfen eingestuft werden können, die auf Grund direkter Subventionen zu einem Nettotransfer von staatlichen Geldmitteln an den Empfänger führen oder die durch Steuerbegünstigungen zu einem steuerlichen Einnahmenentgang führen; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die vollständig von den Begünstigten finanziert werden, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 13 dar; bei der Beurteilung der Auswirkungen staatlicher Beihilfen sind die kumulativen Auswirkungen aller Arten von Beihilfen, die einem Empfänger gewährt werden, zu berücksichtigen.

c)

kam überein, daß die folgenden Maßnahmen im allgemeinen außerhalb des Anwendungsbereiches von Artikel 13 fallen:

i)

Kredite und Darlehen aus öffentlichen Haushalten oder von staatlichen Quellen, wenn die Zins- und Kapitalrückzahlungen mit den aktuellen Marktbedingungen entsprechen;

ii) Garantien, die von Regierungen oder staatlichen Stellen gegeben werden, wenn die Prämien langfristig die Kosten des Programmes decken;

iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, welche als Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm anzusehen sind, wenn sie allen Unternehmen zugänglich sind und innerhalb eines Landes einheitlich angewendet werden.

d)

kam überein, daß unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen folgende Maßnahmen Beispiele für Beihilfen darstellen, die üblicherweise mit den Bestimmungen von Artikel 13 vereinbar sind:

i)

Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, vorausgesetzt, daß damit die deutliche Absicht verbunden ist, derartige Aktivitäten zu fördern und daß derartige Aktivitäten auf vorwettbewerblicher Stufe stattfinden; die vorwettbewerbliche Stufe umfaßt angewandte Forschung und Entwicklung bis einschließlich zur Entwicklung eines ersten Prototyps; derartige Beihilfen dürfen bis zu einer Höhe von 50% der Projektkosten oder in Form entsprechender differenzierter Steuersätze gewährt werden;

ii) Rationalisierungsbeihilfen zur Strukturverbesserung der Industrie in Sektoren mit Überkapazitäten, durch welche ein planmäßiger Abbau von Produktion und Beschäftigung bewirkt werden soll; derartige Maßnahmen sollten zeitlich streng begrenzt und von einem Anpassungsprogramm begleitet sein; bei der Beurteilung von Überkapazitäten ist die gesamte internationale Situation und nicht nur jene des betreffenden Landes zu berücksichtigen;

iv) Regionalförderung, sofern sie die Bedingungen des freien Wettbewerbs nicht stört; ihr Ziel muß es sein, die Wirtschaftszweige in Entwicklungsregionen auf ein mit den Wirtschaftszweigen in anderen Teilen des Landes vergleichbares wirtschaftliches Niveau zu bringen und nicht die Kapazität in Sektoren, die bereits an Überkapazitätsproblemen leiden, zu erhöhen; gegenwärtig liegt die Abgrenzung von Entwicklungsregionen, einschließlich der Regionen mit industriellem Rückgang in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten;

v)

Beihilfen in Form allgemeiner öffentlicher Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die keine bestimmten Sektoren und Unternehmen begünstigen;

vi) allgemeine Beihilfen zur Schaffung von neuen Beschäftigungsmöglichkeiten, vorausgesetzt, daß sich die Arbeitsplätze nicht in Sektoren befinden, die bereits von Überkapazität betroffen sind;

viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe, wenn damit bezweckt wird, die Nachteile, die unmittelbar mit der Größe des betreffenden Betriebes in Zusammenhang stehen, auszugleichen; als derartige Betriebe gelten solche mit höchstens 100 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen ECU.

e)

kam überein, daß unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen folgende Maßnahmen Beispiele für Beihilfen darstellen, die in der Regel mit den Bestimmungen von Artikel 13 nicht vereinbar sind:

i)

Beihilfen, die entweder direkt oder durch Verzicht auf öffentliche Einnahmen Betriebsverluste abdecken;

ii) Eigenkapitalzuführungen an Unternehmen, sofern sie die gleiche Wirkung wie Beihilfen zur Abdeckung von Betriebsverlusten besitzen;

iv) Rettungsbeihilfen an bestimmte Firmen, außer Überbrückungshilfen zwecks Entwicklung langfristiger Lösungen und zur Vermeidung akuter sozialer Probleme;

v)

Beihilfen, einschließlich indirekter Steuern, durch welche im Inland hergestellte Waren gegenüber vergleichbaren in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Waren, oder inländische Unternehmen gegenüber Unternehmen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 16 und mit dem Bergen-Übereinkommen errichtet wurden, begünstigt werden.

f)

kam überein, daß die Frage, ob ein erwarteter Vorteil im Sinne von Artikel 13 in Mitleidenschaft gezogen wird, im Zusammenhang mit den vom Abbau oder vom Nichtvorhandensein von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen erwarteten Vorteilen gesehen werden muß. In diesem Zusammenhang wurde in Erinnerung gerufen, daß es eines der Ziele der Assoziation, wie im Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt, ist zu gewährleisten, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten unter redlichen Wettbewerbsbedingungen erfolgt. Man kam somit überein, daß ein Mitgliedstaat der Assoziation auf Ersuchen eines anderen in Konsultationen über Wege und Mittel eintreten wird, verzerrende Beihilfen abzuschaffen oder abzuändern, wenn diese Beihilfen voraussichtlich die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Handels der Mitgliedstaaten unter redlichen Wettbewerbsbedingungen behindern. Wenn nicht ein für alle betroffenen Vertragsparteien befriedigendes Ergebnis erreicht wird, kann ein Mitgliedstaat das im Übereinkommen vorgesehene Verfahren in Anspruch nehmen, indem diesbezüglich begründete Forderungen vorgebracht werden. Mitgliedstaaten, deren Einführung oder Aufrechterhaltung von Beihilfenmaßnahmen zu einem derartigen Verfahren Anlaß geben, können aufgefordert werden, geeignete Informationen bereitzustellen, die nachweisen, daß die dem Handel zugrundeliegenden Wettbewerbsbedingungen nicht verzerrt sind.

g)

kam überein, daß eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Einführung und Anwendung von Beihilfenmaßnahmen notwendig ist und daß staatliche Beihilfen entsprechend den Regeln der Ratsentscheidung Nr. 10/1987 *1) weiterhin überprüft werden.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 198/1988

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