ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DEN ELEKTRONISCHEN DATENTRANSFER FÜR KOMMERZIELLE ZWECKE
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 8 des Abkommens wurden am 21. Dezember 1989 bzw. 31. Jänner 1990 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 mit 1. Februar 1990 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend
„Gemeinschaft” genannt,
zusammen nachstehend „Vertragsparteien” genannt -
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Mit dem Beschluß 87/499/EWG vom 5. Oktober 1987 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften ein Gemeinschaftsprogramm über elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke in Handel, Industrie und Verwaltung, nachstehend „TEDIS-Programm” genannt, angenommen;
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, nachstehend „EFTA” genannt, beteiligen sich neben der Gemeinschaft aktiv an der Ausarbeitung europäischer und internationaler Normen auf diesem Gebiet. Es besteht ein beiderseitiges Interesse daran, die Zusammenarbeit in Bereichen wie dem CD-Projekt und der Telekommunikation zu fördern;
Die Beteiligung Österreichs am TEDIS-Programm der Gemeinschaft wird diese Zusammenarbeit erleichtern, dazu beitragen, die Errichtung neuer technischer Handelsschranken zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten der EFTA zu verhindern, und zur koordinierten Entwicklung des elektronischen Transfers von Handelsdaten in ganz Europa beitragen;
EINGEDENK der gemeinsamen Erklärung über die Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums, die von den Ministern der Mitgliedstaaten der EFTA und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommen wurde -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Österreich nimmt am TEDIS-Programm gemäß den in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen teil. Die Ziele des TEDIS-Programms sind in Anhang A aufgeführt.
(2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, ist für die Durchführung dieses Programms verantwortlich.
Artikel 2
Unternehmen einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, Forschungsinstitute und andere in Österreich niedergelassene Einrichtungen können im Rahmen des TEDIS-Programms zu den gleichen Bedingungen wie Unternehmen, Forschungsinstitute und andere in der Gemeinschaft niedergelassene Einrichtungen bei Ausschreibungen Angebote einreichen und Verträge ausführen.
Artikel 3
Die Ergebnisse der Durchführung des TEDIS-Programms und insbesondere der Durchführung von Verträgen, die nach Artikel 2 geschlossen wurden, werden den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt.
Artikel 4
(1) Der finanzielle Beitrag Österreichs, der sich aus seiner Teilnahme am TEDIS-Programm ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt wird und zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Kommission bestimmt ist, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben.
(2) Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des Beitrags Österreichs ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt Österreichs zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs zu Marktpreisen. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.
(3) Die zur Durchführung des TEDIS-Programms voraussichtlich erforderlichen Mittel und die Höhe des voraussichtlichen Beitrags Österreichs sind in Anhang B festgelegt.
(4) Die für den finanziellen Beitrag Österreichs geltenden Vorschriften sind in Anhang C festgelegt.
Artikel 5
Die Kommission unterrichtet Österreich über die Ausführung der im TEDIS-Programm vorgesehenen Aktionen.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer des TEDIS-Programms der Gemeinschaft.
(2) Wird das TEDIS-Programm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann dieses Abkommen gemäß vereinbarten Bedingungen gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Will eine Vertragspartei dieses Abkommen kündigen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei binnen drei Monaten nach dem Beschluß der Gemeinschaft schriftlich mit.
(3) Wird ein neues TEDIS-Programm beschlossen, so verlängert sich dieses Abkommen stillschweigend für die Dauer des neuen Programms, sofern es nicht binnen drei Monaten nach Annahme des neuen Programms durch eine der Vertragsparteien gekündigt wird. Die Bestimmungen des Absatzes 2 bleiben anwendbar.
(4) Faßt die Gemeinschaft einen Beschluß über die Verlängerung des TEDIS-Programms, so werden die Anhänge A und B in Übereinstimmung mit dem Beschluß der Gemeinschaft geändert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(5) Kommt es bei der Annahme eines neuen TEDIS-Programms zu einer zeitlichen Verzögerung, so genügt dies nicht, um dieses Abkommen als beendet anzusehen.
(6) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden gemäß den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen bis zu ihrem Abschluß fortgeführt.
Artikel 7
Die Anhänge A, B und C zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 8
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vetragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die hierzu erforderlichen Verfahren durchgeführt worden sind.
Artikel 9
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. GESCHEHEN zu Brüssel am 7. Dezember 1989.
Anhang A
Mit dem Programm TEDIS werden für den Zeitraum 1988/1989 die nachstehenden Ziele verfolgt:
Koordinierung der Arbeiten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Systemen für den elektronischen Transfer kommerzieller Daten durchgeführt werden, auf Gemeinschaftsebene;
Sensibilisierung der potentiellen Benutzer;
Sensibilisierung der europäischen Hersteller von Hard- und Softwareprodukten für die durch den elektronischen Datentransfer gebotenen Möglichkeiten;
Gewährung einer logistischen Unterstützung für sektorale europäische Gruppen;
Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse des elektronischen Datentransfers für kommerzielle Zwecke innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei den Politiken im Bereich der Telekommunikation und Normung; Durchführung der entsprechenden Vorarbeiten;
Unterstützung bei der Gründung von Konformitätsprüfzentren für die in elektronischen Datentransfersystemen für kommerzielle Zwecke verwendeten Hard- und Softwareprodukte;
Suche nach Lösungen für die rechtlichen Probleme, welche die Entwicklung des elektronischen Datentransfers für kommerzielle Zwecke behindern könnten und Gewährleistung, daß die restriktiven Regelungen auf dem Gebiet des Telekommunikationswesens keine Hindernisse bei der Entwicklung des elektronischen Datentransfers für kommerzielle Zwecke darstellen können;
Untersuchung der Erfordernisse der Systeme für den elektronischen Transfer kommerzieller Daten auf dem Gebiet der Sicherheit, um die Vertraulichkeit der übermittelten Nachrichten zu gewährleisten;
Untersuchung der durch die Vielzahl der Sprachen in der Gemeinschaft entstandenen Sonderprobleme und der Prüfung der eventuellen Verwendung der im Rahmen der automatisierten Übersetzungsprogramme Systran und Eurotra erzielten oder erwarteten Ergebnisse auf dem Gebiet der Mehrsprachigkeit;
Untersuchung der Zweckmäßigkeit, die Entwicklung der für den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke erforderlichen spezialisierten Software voranzutreiben;
Bestandaufnahme der vorhandenen oder potentiellen sektoralen Vorhaben auf dem Gebiet des elektronischen Datentransfers für kommerzielle Zwecke und Durchführung einer vergleichenden Analyse dieser sektoralen Vorhaben;
Erfassung der spezifischen Erfordernisse, die sich bei der Einführung elektronischer Datentransfersysteme für kommerzielle Zwecke ergeben und durch ein Eingreifen der Gemeinschaft leichter gelöst werden könnten;
eingehendere Untersuchung der Unterstützung, die kleinen und mittleren Unternehmen im Hinblick auf eine aktive Teilnahme am elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke gewährt werden könnte;
Erwägung einer eventuellen Unterstützung für Pilotvorhaben, deren schrittweise Durchführung Lösungen begünstigen könnte, die sich auf die Probleme von gemeinsamen Interesse anwenden lassen, mit denen sich die meisten elektronischen Datentransfersysteme für kommerzielle Zwecke auseinandersetzen müssen.
Anhang B
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Finanzieller Voranschlag für 1989
Zur Durchführung des TEDIS-Programms erforderliche Mittel für Verpflichtungsermächtigungen nach Abzug der Reisekosten und Sachverständigengehälter in Verbindung mit dem EDIFACT-Sekretariat:
3,84 Millionen ECU.
Der finanzielle Beitrag Österreichs wird auf 102 912 ECU veranschlagt.
Anhang C
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Vorschriften für die finanzielle Durchführung
Artikel 1
In diesem Anhang werden die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung Österreichs gemäß Artikel 4 des Abkommens festgelegt.
Artikel 2
(1) Der finanzielle Beitrag Österreichs wird vom EFTA-Sekretariat verwaltet.
(2) Jedes Jahr richtet die Kommission zu einem von der Kommission und dem EFTA-Sekretariat zu vereinbarenden Zeitpunkt an das EFTA-Sekretariat einen Abruf der Mittel entsprechend den Kostenbeteiligungen aller EFTA-Länder gemäß den jeweiligen Abkommen über ihre Teilnahme am TEDIS-Programm.
(3) Der Betrag wird sowohl in ECU als auch in Schweizer Franken ausgedrückt; die Zusammensetzung der ECU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates definiert. Der Wert des Beitrags in ECU wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt.
(4) Das EFTA-Sekretariat überweist der Kommission die Beiträge aller EFTA-Länder zu den jährlichen Kosten nach Maßgabe ihrer Abkommen spätestens drei Monate nach Eingang des Mittelabrufs beim EFTA-Sekretariat. Bei verspäteter Überweisung hat das EFTA-Sekretariat Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte je Verzugsmonat.
(5) Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.
(6) Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
(7) Nach Ablauf jedes Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für das TEDIS-Programm erstellt und Österreich sowie dem EFTA-Sekretariat zur Unterrichtung übermittelt.
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